Erziehung

Die Bürgerschaft (Landtag) setzt einen aus sechs Mitgliedern und sechs stellvertretenden Mitgliedern bestehenden parlamentarischen Untersuchungsausschuss ein, mit dem Auftrag, im Rahmen der verfassungsmäßigen Zuständigkeit des Landes zu untersuchen, wie es zu der mutmaßlichen groben zweijährigen Kevin kommen konnte, ob bzw. inwiefern dies strukturelle Ursachen hat. Über das Ergebnis der Untersuchungen und die sich daraus ergebenden Konsequenzen ist der Bürgerschaft (Landtag) Bericht zu erstatten.

Der Untersuchungsauftrag erstreckt sich auf:

- Ursachen des mutmaßlichen Versagens der zuständigen Behörden im Fall des zweijährigen Kevin;

- den Umgang mit ähnlichen Fällen;

- die Wahrnehmung der Steuerungs- und Kontrollfunktion durch die zuständigen Behörden;

- Auswirkungen der personellen Kürzungen und der Budgetierung der Leistungen im Jugendhilfebereich;

- Umgang mit Hinweisen und Anzeigen von Dritten;

- Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den beteiligten Behörden und Senatsressorts im Fall Kevin und grundsätzlich bei Inobhutnahme und amtlicher Vormundschaft;

- Konsequenzen aus den Untersuchungen, insbesondere mit Aussagen über Verbesserung der Steuerung und Struktur des Amtes für Soziale Dienste.

Dabei sollen insbesondere folgende Sachverhalte untersucht werden:

- die Umsetzung des neuen § 8 a KJHG (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung) in Verwaltungshandeln;

- ob fachliche und/oder dienstliche Weisungen der Aufsichtsbehörde zur Gefährdung des Kindeswohls beigetragen haben;

- Spannungsfeld zwischen fachlichen Gutachten und dienstlichen oder fachlichen Weisungen;

- Umgang der Fallkonferenzen mit strittigen Fällen;

- Betreuung von Risikofamilien, durch z. B. Familienhebammen und andere soziale Dienste;

- mutmaßliches Versagen von Kontrollsystemen trotz zahlreicher Hinweise.

Die Bürgerschaft (Landtag) wählte den Abgeordneten Helmut Pflugradt zum des Untersuchungsausschusses.

Konstituierung des Untersuchungsausschusses und Verfahrensüberblick

Der Untersuchungsausschuss trat am 3. November 2006 im Haus der Bürgerschaft zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. Er gab sich die Bezeichnung Untersuchungsausschuss Kindeswohl und verabschiedete eine Verfahrensordnung.

Bremen fünf Angehörige der Verwaltung als Ausschussassistenz, den Fraktionen jeweils eine Mitarbeiterin beziehungsweise ein Mitarbeiter als Fraktionsassistenz zur Verfügung.

Der vorliegende Bericht wurde am 18. April 2007 einstimmig beschlossen.

Rechtsgrundlagen und Verfahrensregeln des Untersuchungsausschusses im Bundesland Bremen finden ihre Rechtsgrundlage in Art. 105 Abs. 5

Dieser lautet: Sachverständige vorladen, vernehmen, vereidigen und das Zeugniszwangsverfahren gegen sie durchführen. Das Brief-, Post-, Telegrafen- und Fernsprechgeheimnis bleibt jedoch unberührt. Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden sind Die Akten der Behörden sind ihnen auf Verlangen vorzulegen. Der Senat stellt den Untersuchungsausschüssen auf Ersuchen das zu ihrer Unterstützung erforderliche Personal zur Verfügung. Die Untersuchungsausschüsse haben das Recht, das Personal im Einvernehmen mit dem Senat auszuwählen. Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen (UAG).

Im Rahmen der Verfahrensordnung legte der Untersuchungsausschuss Regelungen zur Vertraulichkeit und zum Datenschutz fest. Soweit die vom Senat der Freien sie nach Ziffer 14 a der Verfahrensordnung des Untersuchungsausschusses als mit einem Vertraulichkeitsbeschluss gemäß § 7 Abs. 5 UAG versehen.

Verfahren hinsichtlich der Niederschriften über die Beweisaufnahme

Die Aussagen der vor dem Untersuchungsausschuss im Rahmen der öffentlichen Beweisaufnahme vernommenen Zeugen wurden auf Tonband aufgezeichnet und sodann als schriftliche Wortprotokolle niedergelegt. In entsprechender Anwendung des § 273 Abs. 3 Satz 3 Strafprozessordnung übersandte der Untersuchungsausschuss den Zeugen Abschriften der ihre Aussagen betreffenden Vernehmungsprotokolle für Einwendungen gegen die Richtigkeit der Übertragung vom Tonträger oder Richtigstellungen in der Sache, die dem entsprechenden Protokoll als Anlage beigefügt wurden.

Beweisaufnahmeverfahren

Die aktenführenden Stellen übersandten insgesamt 267 Akten. Die erste Aktenübersendung erfolgte am 17. November 2006, die letzte am 27. März 2007. Der Ausschuss

Die Beiziehung der Akten verlief nicht immer so zügig, wie es sich der Ausschuss gewünscht hätte. Teilweise musste er explizit Akten benennen, die er für die

Aufgrund der knapp bemessenen Zeit musste der Ausschuss bereits mit der öffentlichen Beweisaufnahme beginnen, bevor sämtliche Akten ausgewertet werden Abstand nehmen.

14 Beweisbeschlüsse.

Er vernahm insgesamt 73 Zeugen.

In einem Fall hat der Gründen eine Aussagegenehmigung erforderlich war, wurde diese in jedem Fall erteilt.

Darüber hinaus wurden Prof. Dr. Jürgen Blandow, Universität Bremen, und die Sachgebietsleiterin der Betreuungsbehörde im Amt für Soziale Dienste, Frau Rita Hähner, im Rahmen einer öffentlichen Ausschusssitzung angehört.

Außerdem hat der Untersuchungsausschuss eine schriftliche Anfrage an die Städte Bremerhaven, Essen, Hamburg, Hannover, Nürnberg und Oldenburg zur Organisation der dortigen Jugendämter gerichtet.

2. Das System der öffentlichen Jugendhilfe

Rechtliche Rahmenbedingungen der Kindeswohlsicherung

Der Schutz der Familie ist verfassungsrechtlich verankert. In Artikel 6 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG)9 heißt es:

(1) (2) zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur aufgrund versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.