Darlehen

Neben dieser Investitionszuweisung (Teilsumme Investitionen) nutzen die Bezirke weitere Einnahmen zur Finanzierung von Investitionen. So werden die Beschaffungen (Obergruppe 81) und die Darlehen im Rahmen der Sozial- und Jugendhilfe (Obergruppe 86) aus der Zuweisung für konsumtive Sachausgaben finanziert. Außerdem können die Bezirke anteilige Einnahmen aus Grundstücksverkäufen, zulässige Rücklagen, Überschüsse aus Vorjahren und ggf. Einnahmen aufgrund von Investorenverträgen zur Finanzierung von Investitionen heranziehen.

Bei der Berechnung der pauschalen Zuweisung in Höhe von insgesamt 44 Mio werden die Komponenten kalkulatorische Abschreibungen aus der Anlagenbuchhaltung, veredelte Einwohnerzahlen sowie die Straßenflächen berücksichtigt.

Aus der pauschalen Zuweisung sind alle Maßnahmen mit Gesamtkosten unter 5,5 Mio zu finanzieren:

Hoch- und Tiefbaumaßnahmen der Hgr. 7 (einschließlich Grunderwerbskosten),

Zuschüsse an Private für bezirkliche Investitionen (einschließlich Grunderwerbskosten), alle übrigen Maßnahmen der Hgr. 8 mit Ausnahme der Titel 893 31 und 893 39 sowie der Ausgaben, die aus der konsumtiven Zuweisung finanziert werden.

Neben der pauschalen Zumessung erhalten die Bezirke gezielte Zuweisungen, die aufgrund von Einzeltatbeständen zugemessen werden. Dies gilt für Maßnahmen mit Gesamtkosten ab 5,5 Mio, über deren Berücksichtigung nach überbezirklicher Dringlichkeit und nach Maßgabe vorhandener Deckungsmittel entschieden wird, für Maßnahmen aufgrund überbezirklicher Bedeutung sowie die Ausgaben für städtebauliche Sanierungs- und Einzelmaßnahmen.

Finanzierungsquellen bezirklicher Investitionsausgaben

Die der Investitionsplanung zugrunde liegenden Teilsummen Investitionen sind der folgenden Übersicht zu entnehmen.