Diese gewählte Struktur hat sich in der praktischen Umsetzung nicht bewährt

Vorblatt Vorlage ­ zur Beschlussfassung ­ Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Aufgaben des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin und des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin sowie anderer Vorschriften

A. Problem:

Im Verlauf des letzten Jahres haben sich eine Anzahl von Problemen ergeben, die mit dem anliegenden Gesetzentwurf bereinigt werden sollen. Die einzelnen Problemstellungen werden nachstehend dargestellt: 1 a) Bei Gründung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin (LAGeSo) wurden Aufgaben im Zusammenhang mit dem Öffentlichen Gesundheitsdienst, der Gesundheitsförderung/Prävention und der Obdachlosenhilfe aus der damaligen Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales abgeschichtet und organisatorisch in neuen Referatsstrukturen des LAGeSo zusammengeführt.

Diese gewählte Struktur hat sich in der praktischen Umsetzung nicht bewährt. Es hat sich gezeigt, dass eine klare Trennung zwischen gesamtstädtischen und ministeriellen Aufgaben für diese Bereiche nicht möglich ist.

Die Trennung führte sowohl für die gesamtstädtische als auch die ministerielle Seite zu einer Einschränkung der Handlungsfähigkeit bei Mehraufwand für Koordination und Abstimmung.

1 b) Bei der Zuständigkeit für Aufgaben im Zusammenhang mit der Förderung der gesellschaftlichen Eingliederung von Spätaussiedlern hat sich die Aufteilung der Kompetenzen auf verschiedene Bereiche des Sozialressorts, nämlich einerseits die für Soziales zuständige Fachabteilung, andererseits die Ausländerbeauftragte und das LAGeSo als kontraproduktiv für eine effektive Administrierung erwiesen.

2 a) Seit dem Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes zum 01.01.1999 dürfen die Ausbildungen zum Psychologischen Psychotherapeuten oder zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nur an Hochschulen oder anderen Einrichtungen vermittelt werden, die als Ausbildungsstätten für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten durch die jeweils zuständige Landesbehörde staatlich anerkannt worden sind. Bisher sind diese Aufgaben keiner Behörde zugewiesen worden.

2 b) Die Ordnungsaufgaben nach dem Heimgesetz waren aufgrund des 2. Verwaltungsreformgesetzes seit dem 01.01.2001 den Bezirken übertragen worden. Die Praxis hat gezeigt, dass das Land Berlin mit dieser Aufgabenzuordnung seine Verantwortung für die notwendige Sicherung von Qualität in der Pflege nicht mehr in ausreichendem Maße wahrnehmen kann. Die ständig wachsende politische Bedeutung dieser gesamtstädtischen Aufgabe erfordert eine Wahrnehmung durch das LAGeSo.

3) Bislang wandte die Verwaltung bei der Durchführung amtsärztlicher Untersuchungen das sog. Wohnortprinzip an. Das Verwaltungsgericht Berlin hat inzwischen jedoch mehrfach entschieden, dass für die amtsärztliche Untersuchung die Behörde örtlich zuständig ist, in deren Bezirk der Beruf ausgeübt wird (Dienstortprinzip).

Das Dienstortprinzip würde jedoch zu einer ungleichmäßigen Beanspruchung des amtsärztlichen Untersuchungs- und vertrauensärztlichen Dienstes führen, weil in einigen Bezirken eine Konzentration von Landes- sowie Bundesbehörden vorliegt. Eine Anpassung der existierenden Strukturen wäre nur mit umfangreichen Umorganisationsmaßnahmen zwischen den Bezirken und nicht zeitnah realisierbar.

4) Bisher gibt es im Land Berlin 4 regionalisierte Tuberkulose-Fürsorge und Schirmbildstellen.

Die Expertenkommission zur Staatsaufgabenkritik hat in ihrem Gutachten vorgeschlagen, aufgrund der geringen Fallzahlen künftig nur noch eine Tuberkulose-Fürsorge- und Schirmbildstelle vorzuhalten.

5 a) Mit dem Haushaltsentlastungsgesetz 2002 entfiel die gesetzliche Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Landesinstituts für Sportmedizin. Dennoch wurden damit nicht alle erforderlichen gesetzlichen Änderungen erfasst.

5 b) Ausnahmezulassungen nach dem Ladenschlussgesetz beziehen sich auf die spezielle Thematik des Verkaufs von Waren außerhalb von festen Verkaufsstellen und nicht auf einen „Verkauf außerhalb fester Verkaufszeiten". Es handelt sich hierbei um einen redaktionellen Fehler.

5 c) Da das Schankanlagenrecht eine spezielle Genehmigungspflicht für Schankanlagen nicht mehr kennt, muss auch die ordnungsrechtliche Zuständigkeit angepasst werden.

B. Lösung: 1 a) Die derzeit im LAGeSo wahrgenommenen Aufgaben der Gesundheitsförderung/Prävention, des öffentlichen Gesundheitsdienstes und des nichtoperativen Anteils der Obdachlosenhilfe werden unter aufgabenkritischer Betrachtung und zur Vermeidung von Doppelarbeiten und Doppelzuständigkeiten in die Senatsverwaltung zurückverlagert. Hiermit wird auch auf Empfehlungen der Expertenkommission Staatsaufgabenkritik zur Positionierung des Gesundheitswesens in der Stadt reagiert.

Die Rückverlagerung erfolgt mit dem Ziel der Steigerung der Effizienz und Effektivität des Verwaltungshandelns durch den Abbau bürokratischer Strukturen und Vereinfachung von Verwaltungsabläufen.

1 b) Durch die Konzentration der bisher auf verschiedene Organisationsbereiche der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung aufgeteilten Zuständigkeiten für gesamtstädtische und grundsätzliche Angelegenheiten der Integration von Spätaussiedlern einschließlich der aus dem Bundeshaushalt finanzierten Sprachförderung für junge Migrantinnen und Migranten sowie der zielgruppenorientierten Förderung von Verbänden und freien Trägern beim Beauftragten des Senats von Berlin für Integration und Migration unter Verlagerung von bisher beim LAGeSo verankerten Aufgaben zu dieser Stelle wird der bisherige Abstimmungs- und Koordinierungsaufwand wesentlich verringert und eine effizientere Aufgabenwahrnehmung realisiert.

2 a) Die mit dem Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes verbundenen neuartigen Ordnungsaufgaben der Anerkennungsbehörde für die Ausbildungen zum Psychologischen Psychotherapeuten oder zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten werden zweckmäßig dem bereits umfänglich mit Fragen der Berufszulassungsvoraussetzungen im Bereich der Berufe des Gesundheitswesens befassten LAGeSo zugewiesen.

2 b) Die derzeit vom Bezirk Tempelhof-Schöneberg wahrgenommenen Ordnungsaufgaben nach dem Heimgesetz sollen beim LAGeSo angesiedelt werden, denn es handelt sich um gesamtstädtische Aufgaben, für die eine unmittelbare Regierungsverantwortung geboten ist.

Dies wird mit der Verlagerung gewährleistet.

3) Aus Gründen der Rechtssicherheit und unter dem Aspekt der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes und des ordnungsgemäßen Verwaltungshandelns wird das Wohnortprinzip gesetzlich verankert.

4) Die Bezirke Charlottenburg-Wilmersdorf und Tempelhof-Schöneberg sind übereingekommen, im Vorgriff auf das „Reformprojekt öffentlicher Gesundheitsdienst im Land Berlin" die beiden Tuberkulose-Fürsorge und Schirmbildstellen zusammenzulegen. Künftig soll der Bezirk Tempelhof-Schöneberg für die Bezirke Steglitz-Zehlendorf, Tempelhof-Schöneberg, Charlottenburg-Wilmersdorf und Spandau zuständig werden. Die Zuständigkeitsverteilung der übrigen Fürsorgestellen bleibt unangetastet.

5 a) Im Nachgang zum Haushaltsentlastungsgesetz 2002 wird bezüglich des Landesinstituts für Sportmedizin die notwendige Streichung aus dem Zuständigkeitskatalog des AZG vorgenommen, da das Landesinstitut zum 31.12.2002 geschlossen wurde.

5 b) Der betreffende redaktionelle Fehler wird durch eine entsprechende Textänderung nunmehr behoben.

5 c) Die ordnungsrechtliche Zuständigkeit wird auf die Überwachung der Schankanlagen eingeschränkt.

Zur Umsetzung ist die Änderung von Gesetzen erforderlich.

C. Alternative/Rechtsfolgenabschätzung Alternativen werden nicht gesehen.

Gesetzliche Regelungen sind erforderlich, da 1 a) und b) das Errichtungsgesetz dem LAGeSo die Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes, der Gesundheitsförderung/Prävention, der Obdachlosenhilfe und des Garantiefonds-Schul- und Berufsbildungsbereich zuweist und insofern eine Veränderung im Aufgabenzuschnitt des LAGeSo nur mittels gesetzlicher Regelung möglich ist. Gleiches gilt auch für das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz bezüglich des Zuständigkeitskataloges Ordnungsaufgaben und das Allgemeine Zuständigkeitsgesetz bezüglich des Allgemeinen Zuständigkeitskataloges.

2 a) die Zuständigkeit für die Ordnungsaufgaben der Anerkennungsbehörde für die Ausbildungen zum Psychologischen Psychotherapeuten oder zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gesetzlich festzulegen ist.

2 b) die Anlage Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKatOrd) zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz und die Zuständigkeitsverordnung Bezirksaufgaben z. Zt. die Ordnungsaufgaben nach dem Heimgesetz den Bezirken bzw. dem Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg zuweisen und eine Verlagerung der Zuständigkeit für die Heimaufsicht von den Bezirken auf das LAGeSo nur mittels gesetzlicher Regelung möglich ist. Bei einer weiteren Straffung der regionalisierten Aufgabenwahrnehmung der Bezirke wird die Anzahl der Tuberkulose-Fürsorge- und Schirmbildstellen von vier auf drei reduziert. Dies erfordert eine Anpassung des GesundheitsdienstGesetzes.

Weiterhin wird eine Änderung der Gesundheitsdienst-Zuständigkeitsverordnung notwendig, da gemäß Allgemeinem Zuständigkeitsgesetz durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit festzulegen ist.

5 a) zwar die konkretisierende Rechtsnorm im Gesundheitsdienst-Gesetz ersatzlos aufgehoben wurde, im Zuständigkeitskatalog des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes jedoch der Verweis auf das Landesinstitut für Sportmedizin noch enthalten ist, welches zum 31.12.2002 geschlossen wurde.

5 b) es einer Bereinigung des redaktionellen Fehlers bedarf.