Insolvenz

Anlage 1

Gesetz über die Errichtung eines Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin und eines Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin vom 12. November 1997 (GVBl. S. 596) Alte Fassung Neue Fassung

§ 1:

Errichtung und Auflösung von Landesämtern:

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes (Errichtungszeitpunkt) werden das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (LAGeSo) und das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) als nachgeordnete Einrichtungen der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales errichtet.

(2) Gleichzeitig werden das Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben Berlin ­ Landesversorgungsamt ­, das Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe Berlin, das Landesamt für Arbeitsschutz und technische Sicherheit Berlin und das Landesinstitut für Arbeitsmedizin Berlin aufgelöst. Das Versorgungsamt Berlin ist Bestandteil des Landesamtes.

Die Orthopädische Versorgungsstelle und das Krankenbuchlager sind Bestandteile des Versorgungsamtes Berlin. Die Deutsche Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt) ist dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin zugeordnet.

§ 2:

Aufgaben der Landesämter:

(1) (unverändert)

(2) (unverändert)

(3) Das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin ist vom Errichtungszeitpunkt an zuständig für die bisherigen Aufgaben des Landesamtes für Arbeitsschutz und technische Sicherheit Berlin (Anlage 4) und des Landesinstituts für Arbeitsmedizin (Anlage 5) sowie für die von der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales verlagerten Aufgaben (Anlage 6).

(4) Der Senat kann dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin und dem Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin weitere Aufgaben übertragen..... (GVBl. S....) gehen die nachfolgend aufgeführten Aufgaben vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin auf die für das Gesundheitswesen und das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung über:

1.) aus der Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1) die Aufgabe Angelegenheiten des Garantiefonds (Nummer 23),

2.) aus der Anlage 3 (zu § 2 Abs. 1) die Aufgaben

a) Dokumentation im Gesundheits- und Sozialwesen (operativ) (Nummer 1),

b) Fachspezifische Angelegenheiten des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (Nummer 8),

c) Angelegenheiten der Förderung psychischer Gesundheit, Gesundheitsförderung (ausgenommen betriebliche Gesundheitsförderung) und Förderung von psychosozial/sozial Benachteiligten (operativ) (Nummer 9),

d) Anerkennung von Beratungsstellen und beratenden Ärzten nach dem Schwangeren- und Familienhilferecht (Nummer 10),

e) Obdachlosenhilfe mit Ausnahme der Aufgaben der Wohnraumversorgung von Personen, die wohnungslos geworden sind oder von Wohnungslosigkeit unmittelbar bedroht sind (aus Nummer 13);

3.) die weiteren Aufgaben

a) Angelegenheiten der Gesundheitlich-Sozialen Zentren Berlin (GSZB),

b) Entscheidung über Widersprüche in Zuwendungsangelegenheiten der Liga gemäß § 2 Abs. 5 des Liga-Vertrags,

c) Angelegenheiten des Zuwendungsvertrages mit dem Landesverband der Berliner AIDS-Selbsthilfegruppen e.V. (LaBAS e.V.) einschließlich der Entscheidung über Widersprüche in Zuwendungsangelegenheiten des LaBAS e.V.,

d) Angelegenheiten der Anerkennung von Verbraucherinsolvenzberatungsstellen gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung vom 6. Juli 1998 (GVBl. S. 196),

e) Gesamtstädtische Angelegenheiten der gesellschaftlichen Eingliederung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern,

f) Zielgruppenorientierte Förderung von überbezirklichen Verbänden und freien Trägern.

§ 3:

Personalübergang:

(1) Dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin gehören vom Errichtungszeitpunkt an folgende Dienstkräfte an:

1. die bisher beim Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben Berlin ­ Landesversorgungsamt ­ einschließlich der ihm nachgeordneten Einrichtungen tätigen Dienstkräfte,

2. die bisher beim Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe Berlin tätigen Dienstkräfte und

3. die bisher bei der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales tätigen Dienstkräfte, die überwiegend mit den in der Anlage 3 zu diesem Gesetz genannten Aufgaben befaßt waren.

(2) Dem Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin gehören vom Errichtungszeitpunkt an folgende Dienstkräfte an:

1. die bisher beim Landesamt für Arbeitsschutz und technische Sicherheit Berlin tätigen Dienstkräfte,

2. die bisher beim Landesinstitut für Arbeitsmedizin Berlin tätigen Dienstkräfte und

3. die bisher bei der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales tätigen Dienstkräfte, die überwiegend mit den in der Anlage 6 zu diesem Gesetz genannten Aufgaben befaßt waren.

(3) Einer Versetzung der Dienstkräfte nach Absatz 1 und 2 bedarf es nicht.

§ 3:

(unverändert)

§ 4:

Zuständigkeit zum Erlaß von Widerspruchsentscheidungen Abweichend von § 27 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a

§ 4: (aufgehoben)