Gesetz zur Änderung des Eigenbetriebsreformgesetzes

Das Eigenbetriebsreformgesetz vom 9. Juli 1993 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Gesetz vom... (GVBl. S....) wird wie folgt geändert:

In § 4 wird

1. in der Überschrift hinter dem Wort „Gewährträger" ein Komma und das Wort „Informationspflicht" angefügt und

2. nach Absatz 2 folgender neuer Absatz 3 angefügt: „Die Anstalten sind gegenüber dem Land Berlin uneingeschränkt informationspflichtig, hinsichtlich der Rechtsförmigkeit ihres Handelns und aller damit zusammenhängender Tatbestände und ihrer wirtschaftlichen Situation, insbesondere soweit zur Vermutung Anlass gegeben ist, dass sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus eigener Kraft nicht in der Lage sind."

§ 2:

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.

Begründung:

Zu § 1:

Unabhängig von der Rechtsform der Betriebe unterliegt die Kalkulation für die Bereiche des Anschluss und Benutzungszwangs den gebührenrechtlichen Vorschriften, denn eine privatrechtliche Ausgestaltung dieser Leistungsverhältnisse lässt nach der Rechtsprechung diese Vorgabe nicht entfallen.

Insofern ist das Land Berlin hinsichtlich der Vertretung der Entgelte gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern in der Pflicht, die Rechtsförmigkeit der Kalkulationen gewissenhaft zu kontrollieren. In diesem Kontext ist u.a. auch § 18 ­ Staatsaufsicht ­ des Eigenbetriebsreformgesetzes zu sehen.

Die Änderung soll die bestehenden Informationspflichten klarstellen bzw. dahingehend sinnvoll erweitern, dass die Informationspflicht nicht nur gegenüber der aufsichtsführenden Behörde, sonder gegenüber dem Land unter Einbeziehung aller seiner Verfassungsorgane besteht.

Gleiches gilt auch hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation der Betriebe, da Berlin als Gewährträger gem. § 4 Abs. 2 des Eigenbetriebsreformgesetzes ausgleichspflichtig wird, wenn die Anstalten zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus eigener Kraft nicht in der Lage sind. Dabei ist die Formulierung „soweit zur Vermutung Anlass gegeben ist" so auszulegen, dass bereits dann, wenn eine Auskunft über die wirtschaftliche Situation der Anstalt folgerichtig begründet erbeten wird, die Voraussetzung als gegeben anzusehen ist.

Zu § 2:

Die Vorschrift soll schnellstmöglich in Kraft treten.