In Satz 2 werden die Worte BerufszugangsVerordnung PBefG durch die Worte Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr

11. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte „Verordnung über den Zugang zum Beruf des Straßenpersonenverkehrsunternehmers (Berufszugangs-Verordnung PBefG) vom 9. April 1991 (BGBl. I S. 896)" durch die Worte „Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851)" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Worte „Berufszugangs-Verordnung PBefG" durch die Worte „Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr" ersetzt.

12. In § 14 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt: „(3) Die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Verbände der Ersatzkassen und der privaten Krankenversicherungen sind berechtigt, jährlich bei den Unternehmen die Einhaltung der im Genehmigungsbescheid genannten Anforderungen an das eingesetzte Personal sowie die technische und medizinische Ausstattung der Krankentransportwagen zu prüfen. Das Unternehmen hat hierzu den Verbänden der Krankenkassen oder den von ihnen beauftragten Personen Unterlagen bereit zu stellen, Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Zutritt zu den Betriebsstätten zu gewähren, soweit dies für die Durchführung der Prüfung erforderlich ist. § 15 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Das Verfahren bei der Prüfung soll durch die Beteiligten einvernehmlich geregelt werden.

Können sich die Beteiligten nicht einigen, findet die Schiedsstellenregelung des § 21 entsprechende Anwendung."

Die Überschrift zu Teil 5 wird wie folgt gefasst: „Finanzierung des Rettungsdienstes" 14. § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20

Gebühren:

(1) Für Einsätze und bei ungerechtfertigten Alarmierungen der Berliner Feuerwehr in der Notfallrettung werden Gebühren nach Maßgabe des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Art. II § 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 15.04.1996 (GVBl. S. 126), in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

Entsprechendes gilt, wenn die Berliner Feuerwehr Krankentransporte durchführt. Bei der Festsetzung der Gebührenhöhe sind Investitionskosten und Kosten der Reservevorhaltung nicht zu berücksichtigen, die durch eine über die Sicherstellung der Leistungen des Rettungsdienstes hinausgehende öffentliche Aufgabe der Berliner Feuerwehr bedingt sind.

(2) Vor dem Erlass einer Rechtsverordnung über die Gebühren sind den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Verbänden der Ersatzkassen und der privaten Krankenversicherungen die der Gebührenberechnung zugrunde liegenden Daten der Kosten- und Leistungsrechnung zur Stellungnahme innerhalb von einem Monat zuzuleiten. Die Zustimung der Verbände ist anzustreben."m 15. § 21 wird wie folgt gefasst: „§ 21

Entgelte:

(1) Für die Durchführung der Aufgaben des Rettungsdienstes, die nicht von der Berliner Feuerwehr wahrgenommen werden, werden Entgelte erhoben.

Die Höhe der Entgelte wird jeweils zwischen den Aufgabenträgern und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Verbänden der Ersatzkassen und der privaten Krankenversicherungen vereinbart. Dabei sind die Kosten zugrunde zu legen, die einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung unter Gewährleistung der Leistungsfähigkeit entsprechen. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches, insbesondere § 133 Abs. 1 Satz 1 und 2, unberührt. Die Vereinbarung ist der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung von dem jeweiligen Aufgabenträger anzuzeigen.

(2) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 2 innerhalb von drei Monaten, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zur Verhandlungsaufnahme aufgefordert hat, nicht zustande, können die Parteien ein Schiedsverfahren einleiten. Die Schiedsstelle versucht, eine Einigung zwischen den Beteiligten über den Inhalt der Vereinbarung herbeizuführen. Kommt eine Einigung nicht zustande, setzt die Schiedsstelle die Entgelte spätestens zwei Monate nach Bildung der Schiedsstelle fest.

(3) Die Schiedsstelle besteht aus einem unparteiischen vorsitzenden Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt sowie aus bis zu vier jeweils von den Aufgabenträgern und den Kostenträgern nach Absatz 1 Satz 2 entsandten Mitgliedern. Die Besetzung der Schiedsstelle richtet sich nach dem Verhandlungsgegenstand; die Mitglieder werden spätestens innerhalb von vier Wochen nach Einleitung des Schiedsverfahrens von den an der einzelnen Verhandlung nach Absatz 1 Satz 2 beteiligten Aufgabenträgern und Kostenträgern benannt. Das vorsitzende Mitglied wird einvernehmlich von den Mitgliedern der Schiedsstelle bestimmt. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet das Los.

(4) Die Schiedsstelle wird auf schriftlichen Antrag einer der Parteien tätig. Sie entscheidet durch Verwaltungsakt. Vor Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage gegen die Entscheidung bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Die Schiedsstelle ist fähig, an Verwaltungsgerichtsverfahren beteiligt zu sein.

(5) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind bei Ausübung ihres Amtes an Weisungen nicht gebunden.

(6) Die Kosten der Schiedsstelle sind Kosten des Rettungsdienstes. Die an dem konkreten Schiedsverfahren Beteiligten tragen die Kosten zu gleichen Teilen.

(7) Die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für die Sozialversicherung zuständigen Senatsverwaltung Regelungen über die Bildung der Schiedsstelle, die Anzahl ihrer Mitglieder in Abhängigkeit vom Verhandlungsgegenstand, die Bestellung und die Abberufung, die Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle, die Rechtsaufsicht, die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie die Verteilung der Kosten zu treffen." 16. § 22 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: „4. entgegen § 12 Abs. 1 in Verbindung mit

a) § 17 Abs. 4 Personenbeförderungsgesetz die Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte amtliche Ausfertigung während der Fahrt nicht mitführt und auf Verlangen den zuständigen Personen nicht zur Prüfung aushändigt,

b) § 54a Abs. Für Leistungen, für die bisher Gebühren festgesetzt wurden und für die zukünftig Entgelte nach § 21 vereinbart oder festgesetzt werden, gelten bis zur erstmaligen Vereinbarung oder Festsetzung die Gebühren in der bisherigen Höhe als Entgelte fort."

b) Es wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 sind die insoweit maßgeblichen Verwaltungsvorschriften weiter anzuwenden." Artikel II Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

A. Begründung

a) Allgemeines:

Das geltende Rettungsdienstgesetz (RDG) stammt aus dem Jahre 1993. Die Novellierung insbesondere zu den Kostenregelungen des RDG ist zentraler Bestandteil der Vereinbarung zwischen dem Land Berlin und den Krankenkassen vom 3. Juli 1998. Auch hat die Anwendung des geltenden Gesetzes gezeigt, dass einzelne Regelungen nicht mehr den Bedürfnissen der Praxis entsprechen.

Wesentliches Anliegen der Novellierung ist es, eine schärfere Abgrenzung und Bestimmung der staatlichen Kernaufgaben zu erreichen. Dem Bereich, dem eine Aufgabe durch das Gesetz zugewiesen ist, soll auch die umfassende Verantwortung für Organisation, Durchführung und Kostenermittlung zufallen. Der Staat schafft die Rahmenbedingungen, damit die Bürgerinnen und Bürger einen leistungsfähigen und effizienten Rettungsdienst in Anspruch nehmen können. Leistungsfähigkeit, Qualität und Wirtschaftlichkeit müssen dabei zu einem interessengerechten Ausgleich verbunden werden. Diesen Gesichtspunkten wird bei der Novellierung insbesondere durch Schaffung eines Beirates, durch klare Definition der Verlegungstransporte von Notfallpatienten sowie durch Neuregelungen zur subsidiären Wahrnehmung von Aufgaben des Krankentransports durch die Berliner Feuerwehr, zur Krankentransportleitstelle, zur Überprüfung der Einhaltung der Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides und zur Verfahrensweise der Gebühren- und Entgeltfestsetzung Rechnung getragen. Im Einzelnen werden mit dem Gesetz

Abgeordnetenhaus von Berlin ­ 15. § 8),

­ durch die Schaffung eines Beirates die fachliche Beratung des für den Rettungsdienst zuständigen Senators durch externen Sachverstand verstärkt (vgl. § 8 a),

­ die Pflicht zur Rückgabe von Genehmigungsurkunden bei Stilllegung von Krankentransportwagen gesetzlich festgeschrieben (vgl. § 10),

­ zur Entlastung der Genehmigungsbehörde den Trägern der Krankenversicherung die Möglichkeit eingeräumt, jährlich bei den Unternehmen zu prüfen, ob die im Genehmigungsbescheid enthaltenen Anforderungen hinsichtlich des Personals und der Fahrzeuge eingehalten werden (vgl. § 14),

­ Gebühren nur noch dann erhoben, wenn die Berliner Feuerwehr Aufgaben der Notfallrettung oder subsidiär des Krankentransportes wahrnimmt (vgl. § 20),

­ in den übrigen Bereichen des Rettungsdienstes (bodengebundener Rettungsdienst und Luftrettung) die Entgeltfestsetzung dem Verantwortungsbereich der Aufgaben- und Kostenträger überlassen und damit der Forderung nach Entstaatlichung durch den Rückzug der öffentlichen Verwaltung entsprochen (vgl. § 21) sowie

­ künftig Verstöße gegen die Pflicht zum Mitführen von Dokumenten und zur Auskunftserteilung sanktioniert (vgl. § 22).

Die weiteren Änderungen ergeben sich durch Neuregelungen im Bundesrecht.

Als Fachkreise und Verbände wurden gemäß § 45 GGO II angehört:

­ die ADAC-Luftrettung GmbH

­ die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Berlin

­ die Arbeitsgemeinschaft Krankentransport und Rettungsdienst Groß-Berlin e.V.

­ die Arbeitsgemeinschaft der Sanitätsorganisationen im Land Berlin

­ die Arbeitsgemeinschaft Wasserrettungsdienst Berlin

­ die Arbeitsgemeinschaft Notarzt Berlin e.V.

­ die Ärztekammer Berlin

­ die HDM Flugservice GmbH

­ die Industrie- und Handelskammer Berlin

­ die Kassenärztliche Vereinigung Berlin

­ die Private Wings Flugcharter GmbH

­ der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V.

­ die WINDROSE AIR Jetcharter GmbH

In den Stellungnahmen wurden mitunter Bedenken gegen einzelne Vorschriften des Gesetzentwurfs vorgebracht. Auf Änderungs- und Ergänzungsvorschläge wird in der folgenden Einzelbegründung eingegangen.

b) Einzelbegründung:

1. Zur Inhaltsübersicht: Redaktionelle Änderungen.

2. Zu § 2:

Im Rahmen der zunehmenden Spezialisierung der Krankenhäuser gewinnen Verlegungstransporte intensivmedizinisch zu betreuender Notfallpatienten an Bedeutung und bedürfen daher einer gesetzlichen Regelung. Die Ergänzung in Absatz 2 Satz 3 soll klarstellen, dass auch die Verlegungen von Notfallpatienten der Notfallrettung nach § 2 Abs. 1 zuzurechnen sind, da ein Patient unabhängig vom Eintritt des Schadensereignisses immer so lange Notfallpatient bleibt, bis er die geeignete medizinische Hilfe erhält (Sekundärnotfallrettung). Zeitlich dringliche Verlegungen von Notfallpatienten (Satz 3,

1. Alt.) sollen wie bisher von der Feuerwehr wahrgenommen werden. Zur Entlastung der Berliner Feuerwehr und zur Vermeidung negativer Auswirkungen bei der Primärrettung können künftig Verlegungen von Notfallpatienten, die in zeitlicher Hinsicht weniger dringlich und daher planbar sind (Satz 3, 2. Alt.), z. B. von den in der primären Notfallrettung ebenfalls erfahrenen Hilfsorganisationen durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass ihnen oder privaten Einrichtungen diese Aufgabe im Wege der Beleihung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 oder nach § 5 Abs. 1 Satz 3 übertragen ist.