Studiengang
§ 6 Chancengleichheit von Frauen an Hochschulen
Die Hochschule für Musik „Hanns Eisler" fördert Frauen insbesondere im künstlerischen Bereich.
Sie wird mit den Organisationseinheiten unter Berücksichtigung der Rechte der Frauenbeauftragten Zielvereinbarungen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern abschließen.
III. Verbesserung der Wirtschaftlichkeit § 7 Transparenz der Leistungen und der Kosten:
(1) Die Hochschule für Musik "Hanns Eisler" legt dem Senator für Wissenschaft, Forschung und Kultur zum 30. April jeden Jahres, erstmals im Jahre 2004, einen Bericht über ihre Leistungen im zurückliegenden Jahr vor. Der Leistungsbericht bezieht sich auf entscheidungsrelevante Daten aus den Bereichen Lehre, Forschung, künstlerische Weiterbildung, Wissenstransfer, Förderung des künstlerischen Nachwuchses, Erfüllung des Gleichstellungsauftrags sowie auf die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit.
Die Leistungsberichte der Hochschulen sind dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis zu geben.
(2) In den Berichten ist regelmäßig der Stand der Erfüllung der Hochschule für Musik obliegenden Verpflichtungen aus diesem Vertrag darzulegen. Die Vertragsparteien werden Probleme bei der Umsetzung beraten und Lösungen anstreben.
(3) Die Hochschule für Musik "Hanns Eisler" entwickelt gemeinsam mit den anderen Kunsthochschulen unter Mitwirkung der HIS-GmbH eine einheitliche Datenbasis sowie ein System der Leistungs- und Kostenrechnung. Sie nimmt in Abstimmung mit den anderen Kunsthochschulen und unter Mitwirkung der HIS-GmbH und der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur an der Festsetzung von Kenngrößen teil, die für alle Kunsthochschulen verbindlich sind, um den Leistungsstand und die Kostenstruktur der transparent und regional sowie überregional vergleichbar zu machen. Sie beteiligt sich an den hierfür erforderlichen datentechnischen Verfahren.
(4) Die Erarbeitung der gemeinsamen Datenbasis, die Erfassung und Pflege der notwendigen Daten sowie die Erstellung überregionaler Ausstattungsund Kostenvergleiche erfolgt durch die HIS-GmbH.
Die Hochschule für Musik "Hanns Eisler" beteiligt sich an den von der HIS-GmbH federführend durchgeführten Projekten zur Neuordnung der Verwaltungen der künstlerischen Hochschulen sowie zum Benchmarking der Hochschulverwaltungen.
§ 8 Steuerungsfähigkeit der Hochschulbudgets:
(1) Leitlinie des Zusammenwirkens der Vertragsparteien ist es, entbehrliche Verwaltungsvorgänge zwischen Hochschulen und Staat zu vermeiden, ein hohes Maß an Deregulierung zu erreichen und die Leitungs- und Entscheidungsstrukturen in den Hochschulen zu verbessern. Die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur wird die Hochschule für Musik „Hanns Eisler" bei der Erprobung einer flexibleren Gestaltung der Haushaltswirtschaft und der Erhöhung der Wirtschaftlichkeit gem. § 88 a BerlHG unterstützen.
§ 9 Wirtschaftlichkeit der Verwaltung
Die Hochschulen werden durch Verwaltungsvereinfachung und durch Zusammenarbeit von Verwaltungen und bei der Erbringung von Dienstleistungen in geeigneten Bereichen weiterhin für eine kostengünstige Durchführung ihrer Aufgaben sorgen, insbesondere durch Zusammenarbeit beim Abbau des Personalüberhangs. Sie schaffen durch ein Flächenmanagement Anreize zur sparsamen Inanspruchnahme und Nutzung von Flächen.
IV. Lehre und Studium § 10 Reform des Studienangebots:
(1) Die Hochschule für Musik "Hanns Eisler" wird in geeigneten Bereichen gestufte Studiengänge mit den Abschlüssen Bachelor und Master einrichten und dabei insbesondere darauf achten, dass der erste berufsqualifizierende Abschluss attraktive Chancen auf dem Arbeitsmarkt eröffnet.
(2) Die Hochschule für Musik „Hanns Eisler" wird in geeigneten Bereichen in Abstimmung mit der Multimedia-Hochschulservice GmbH verstärkt multimediale Instrumente und Methoden entwickeln und einsetzen.
(3) Die Hochschule für Musik „Hanns Eisler" wird verstärkt fachübergreifende Inhalte in das Pflicht- und Wahlpflichtangebot integrieren.
§ 11 Anerkennung und Vergleichbarkeit von Studien- und Prüfungsleistungen:
(1) Die Hochschulen haben bei Aufbau und Inhalt der Studienangebote sicherzustellen, dass die Gleichwertigkeit einander entsprechender Hochschulabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels erhalten bleiben.
(2) Die Hochschule für Musik „Hanns Eisler" wird die Prüfungsabläufe untersuchen und ggf. Maßnahmen zur Straffung ergreifen.
§ 12 Evaluation von Studiengängen, Bewertung von Lehrveranstaltungen:
(1) Die Hochschule für Musik "Hanns Eisler" wird ihre Studiengänge nach den Vorgaben der Hochschulrektorenkonferenz und des Wissenschaftsrats evaluieren. Sie wird die externe Evaluation ihrer Studiengänge bis zum 31. Dezember 2005 abschließen.
Sie wirkt darauf hin, dass Verbesserungsvorschläge aus der externen Evaluation umgesetzt oder begründet abgelehnt werden.
(2) Interne Evaluierungen eines berufsqualifizierenden Studiengangs werden im Abstand von nicht mehr als fünf Jahren durchgeführt und als Grundlage eines kontinuierlichen Qualitätsmanagements genutzt. Zur Verbesserung des Studienangebots sollen auch die Beurteilungen durch Absolventen berücksichtigt werden.
(3) Lehrveranstaltungen werden auf der Grundlage von Befragungen von Studierenden und Lehrenden bewertet. Mit den Organisationseinheiten werden Zielvereinbarungen über die Prämierung guter Lehre abgeschlossen.
V. Umsetzung der Empfehlungen der Expertenkommission Kunsthochschulen § 13 Kooperation der Kunsthochschulen:
(1) Die Kunsthochschulen stimmen ihre Schwerpunkte und Profile mit dem Ziel aufeinander ab, die Leistungsfähigkeit der Berliner Hochschulen insgesamt zu steigern und die Vorteile der Kooperation zu nutzen. Hierbei beziehen sie die Entwicklung der Hochschulen im Land Brandenburg ein.
(2) Die Kunsthochschulen verstärken ihre Kooperation in geeigneten Bereichen. Sie schließen zu diesem Zweck Kooperationsvereinbarungen, die Inhalt und Umfang der Kooperation regeln. Die Kunsthochschulen stellen die Finanzierung der Kooperation sicher.
(3) Die Kunsthochschulen prüfen gemeinsam, wie die Empfehlungen der Expertenkommission Kunsthochschulen vom 11. März 2003 zu den Studiengängen Bühnenbild/Bühnenkostüm und Design umgesetzt werden können. Sie berichten hierzu in einer gemeinsamen Stellungnahme, zum Studiengang Design unter Einbeziehung der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft, der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur bis zum 30. April 2004.
§ 14 Abstimmung bei Berufungen
Die Kunsthochschulen werden sich über geplante Berufungen abstimmen. Sie entwickeln zu diesem Zweck ein gemeinsames Konzept und berichten hierzu der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur zum 30. April 2004.
§ 15 Bildung von hochschulübergreifenden Zentren:
(1) Die Kunsthochschulen bilden die von der Expertenkommission Kunsthochschulen in ihrem Bericht vom 11. März 2003 empfohlenen hochschulübergreifenden Zentren und berücksichtigen dabei die von der Kommission zu den Zentren gemachten Vorschläge. Sie berichten der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur in einer gemeinsamen Stellungnahme hierzu zum 30. April 2004.
(2) Die Universität der Künste und die Hochschule für Musik „Hanns Eisler" bilden ein hochschulübergreifendes Zentrum für Jazz/Popularmusik sowie ein hochschulübergreifendes Zentrum für Musiktheater. Alle Kunsthochschulen bilden ein hochschulübergreifendes Zentrum für Weiterbildung.
(3) Die hochschulübergreifenden Zentren für Jazz/Popularmusik und Musiktheater werden für die Dauer von fünf Jahren eingerichtet. Über eine Verlängerung, die ebenfalls auf fünf Jahre zu befristen ist, entscheiden nach vorheriger Evaluation die zuständigen Organe der beteiligten Hochschulen.
(4) Soweit Befugnisse von Gremien der beteiligten Hochschulen berührt sind, werden Entscheidungen von einer gemeinsamen Kommission mit Entscheidungsbefugnis getroffen. Die Zusammensetzung der gemeinsamen Kommission sowie Finanzierung, Organisation und Leitung der hochschulübergreifenden Zentren werden von den Hochschulleitungen der beteiligten Hochschulen durch Vertrag vereinbart.
(5) Das Zentrum für Weiterbildung wird in geeigneter Rechtsform gebildet, an der sich alle Kunsthochschulen beteiligen. Die Geschäftsführung liegt bei der Universität der Künste.
§ 16 Kooperation mit Kultureinrichtungen
Die Kunsthochschulen verstärken ihre Zusammenarbeit mit Kultureinrichtungen in Berlin entsprechend den Empfehlungen der Expertenkommission vom 11. März 2003 Kunsthochschulen und berichten hierüber zum 30. April 2005.
§ 17 Kooperation innerhalb der Kunsthochschulen
Die Kunsthochschulen verstärken die hochschulinterne Kooperation. Über den Stand der hochschulinternen Zusammenarbeit berichten die Hochschulen zum 30. April 2005.
§ 18 Kultur- und Medienmanagement
Der Studiengang Kultur- und Medienmanagement wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt von der Hochschule für Musik „Hanns Eisler" an die Universität der Künste verlagert. Die Studierenden dieses Studiengangs führen ihr Studium nach den bisher geltenden Bedingungen fort.
§ 19 Personal
Die Kunsthochschulen prüfen gemeinsam mit der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur, welche Möglichkeiten der Verwendung von Personal der Kunsthochschulen bestehen, das durch die Einstellung von Studiengängen, die Verlagerung von Studiengängen oder anderer Schwerpunktsetzung in Studiengängen freigesetzt wird.
VI. Umsetzung des Vertrages § 20 Leistungsvereinbarungen mit den Organisationseinheiten
Soweit die Verpflichtungen aus diesem Vertrag Zuständigkeiten der Organisationseinheiten betreffen, schließt die Hochschulleitung mit ihnen Zielvereinbarungen ab. Sie legt darin die Auswirkungen einer unzulänglichen Erfüllung einer Zielvereinbarung fest.
§ 21 Vertragsverlängerung:
(1) Die Vertragsparteien streben gemeinsam eine rechtzeitige Verlängerung des Vertrages an, damit die Hochschule auch über 2005 hinaus Planungssicherheit erhält.
(2) Die Vertragsparteien sind darüber einig, dass Art und Ausmaß der Erfüllung dieses Vertrages bei der Festlegung der Zuschusshöhe im Folgevertrag zu berücksichtigen sind. Zu diesem Zweck werden die Hochschulen im Jahre 2006 entsprechend ihrem Anteil an den konsumtiven Zuschüssen 3 Mio Euro aufbringen. Diese Mittel werden nach dem Maß der Vertragserfüllung auf der Grundlage der zum 31. März 2005 erstellten Umsetzungsberichte verteilt.
Die Auswertung wird einer Expertenkommission übertragen. Das Land wird dann den Auftrag erteilen, frühzeitig Kriterien und Verteilungsmodus festzulegen.
§ 22 Gesetzesvorbehalt
Für den Fall einer Novellierung des Berliner Hochschulgesetzes nach Vertragsabschluss sind die im Vertrag getroffenen Vereinbarungen im Sinne des neuen Gesetzes zu interpretieren. Hierüber findet zwischen den Hochschulen und dem Senator für Wissenschaft, Forschung und Kultur eine Verständigung statt, die dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis zu geben ist.