dahingehend geändert dass das Deutschlandradio programmbegleitend Mediendienste im Sinne von § 2 Abs

2. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Nummer 1:

Nummer 1 erweitert das Inhaltsverzeichnis entsprechend den notwendigen Änderungen.

Zu Nummer 2:

a) Entsprechend dem neu eingefügten § 11 Abs. 1 Satz 2 Rundfunkstaatsvertrag wird § 4 Abs. 2 dahingehend geändert, dass das Deutschlandradio programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt im Rahmen einer Randbetätigung zur Unterstützung des Programms anbieten kann. Anders als bei Verlagen hat die Veröffentlichung dienende Funktion zur Erfüllung des Auftrags, ist also nicht Selbstzweck; eigene wirtschaftliche Ziele, wie etwa elektronischer Handel, dürfen damit nicht verfolgt werden.

b) Entsprechend dem neu eingefügten § 11 Abs. 1 Satz 2 Rundfunkstaatsvertrag wird § 4 Abs. 3 dahingehend geändert, dass das Deutschlandradio programmbegleitend Mediendienste im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 des Mediendienste-Staatsvertrages mit programmbezogenem Inhalt anbieten kann. Es gilt das Entgeltverbot des neuen § 13 Rundfunkstaatsvertrag. Das schon bisher bestehende Verbot von Werbung und Sponsoring in diesen Mediendiensten gilt fort.

Zu Nummer 3:

Nach § 30 Abs. 3 Satz 1 prüfen, wie bisher, die Rechnungshöfe der Länder Berlin und Nordrhein-Westfalen gemeinsam die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Deutschlandradios. Soweit das Deutschlandradio an privaten Unternehmen oder zusammen mit anderen Rundfunkanstalten oder -körperschaften mit Mehrheit beteiligt ist, erstreckt sich diese Prüfung auch hierauf.

Erforderlich ist jedoch, dass im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung der betreffenden Unternehmen dieses Prüfungsrecht verankert wird. Satz 3 verpflichtet deshalb das Deutschlandradio, für eine Aufnahme der erforderlichen Regelung in den Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung des Unternehmens, soweit möglich, Sorge zu tragen.

Ist an dem privaten Unternehmen nur das Deutschlandradio beteiligt, sind die beiden Rechnungshöfe der Länder Berlin und Nordrhein-Westfalen für die Prüfung zuständig. Sind Rundfunkunternehmen aus mehreren Ländern beteiligt, so einigen sich die Rechnungshöfe dieser Länder über die Prüfung. Dabei dürfte eine wichtige Rolle spielen, in welchem Land unter Berücksichtigung der Höhe der Beteiligung oder des Sitzes der Schwerpunkt des Unternehmens liegt.

Unverändert geblieben ist, dass die Prüfberichte dem Intendanten, dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates, dem Vorsitzenden des Hörfunkrates und den Landesregierungen zuzuleiten sind. Satz 5 stellt klar, dass von den Rechnungshöfen bei der Unterrichtung über die Ergebnisse von Prüfungen privater Unternehmen beachtet wird, die Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen nicht zu beeinträchtigen und insbesondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu wahren.

Zu Nummer 4:

Nach Satz 1 hat der Intendant nach Abschluss jedes Geschäftsjahres, d.h. grundsätzlich zum Jahresende den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht aufzustellen. Damit soll die notwendige Transparenz der finanziellen Beziehungen des Deutschlandradios zu anderen Unternehmen hergestellt werden. Deshalb ist nach Satz 2 in dem Konzernlagebericht nicht nur ein umfassender Einblick in die Vermögens- und Ertragsverhältnisse des Deutschlandradios selbst zu gewähren, sondern sind auch seine Beziehungen zu Beteiligungsunternehmen aufzuzeigen.

Nach Absatz 2 Satz 1 ist der Jahresabschluss nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und vor der Feststellung durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich beim Deutschlandradio um eine Körperschaft handelt, die im Geschäftsverkehr einer großen Kapitalgesellschaft gleichzustellen ist. Satz 2 stellt klar, dass der Abschlussprüfer auch mit den Feststellungen nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu beauftragen ist, die die Mittelverwendung in beteiligten Unternehmen betreffen.

Absatz 3 bestimmt, wem Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss, Konzernlagebericht und Prüfungsbericht zu übermitteln sind. Danach ist der Intendant verpflichtet, den Regierungen der Länder und den Rechnungshöfen der Sitzländer die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln. Damit soll die Voraussetzung für eine Prüfung durch die zuständigen Rechnungshöfe sowie im Rahmen der Rechtsaufsicht durch die Landesregierungen ermöglicht werden. Die Bestimmung schließt mit ein, dass die zuständigen Rechnungshöfe auf Anfrage anderer Landesrechnungshöfe entsprechende Informationen an diese weiterleiten.

Um die notwendige Transparenz auch nach außen sicherzustellen, bestimmt Absatz 4, dass der Intendant nach der Genehmigung des Jahresabschlusses eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluss und eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Konzernlageberichts veröffentlicht. Er hat dabei in geeigneter Weise sicherzustellen, dass interessierte Kreise der Bevölkerung von dieser Gesamtübersicht Kenntnis nehmen können.

VI. Begründung zu Artikel 6

Kündigung, In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung

In Absatz 1 wird zunächst klargestellt, dass die in den vorstehenden Artikeln geänderten Staatsverträge nach den dort jeweils geltenden Kündigungsbestimmungen gekündigt werden können. Diese Staatsverträge behalten auch im Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrag weiterhin ihre Selbständigkeit. Deshalb ist in Artikel 6 eine gesonderte Kündigungsbestimmung des Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrages als Rahmenstaatsvertrag nicht vorgesehen.

Absatz 2 regelt das In-Kraft-Treten des Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrages. Dieser tritt am 1. April 2004 in Kraft. Satz 2 ordnet an, dass der Siebte Rundfunkänderungsstaatsvertrag gegenstandslos wird, wenn bis zum 31. März 2004 die Ratifikationsverfahren in den einzelnen Ländern nicht abgeschlossen und die Ratifikationsurkunden nicht hinterlegt sind. Die einzelnen Staatsverträge behalten dann in der bisherigen Fassung ihre Gültigkeit.

Nach Absatz 3 treten die Artikel 3 und 5 zum Jahresabschluss und Lagebericht bei ZDF und Deutschlandradio abweichend von Absatz 2 erst am 1. Januar 2006 in Kraft. Damit soll eine reibungslose Umstellung ermöglicht werden.

Nach Absatz 4 teilt die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit, um zu gewährleisten, dass in den Ländern - soweit erforderlich - die Bekanntmachungen erfolgen können, dass der Staatsvertrag insgesamt mit seinen Änderungen in Kraft getreten ist und die geänderten Staatsverträge in der nunmehrigen Fassung gelten.

Absatz 5 gewährt den Ländern die Möglichkeit, die durch den Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrag geänderten Staatsverträge in der nunmehr gültigen Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen.

Eine Verpflichtung zur Neubekanntmachung besteht hierdurch nicht.