Unfallversicherung

Der Dienstvorgesetzte hat jeden ihm bekannt werdenden Dienstunfall sofort zu untersuchen.

Über die Anerkennung als Dienstunfall entscheidet bei den aktiven Beamten - ggf. nach ärztlicher Begutachtung - die Dienstbehörde.

Die Beurteilung, ob die angezeigten Schäden auf einen Dienstunfall zurückzuführen sind, bereitet den geprüften Verwaltungen aber erhebliche Probleme. Dies führt zu uneinheitlichen Verfahrensweisen. Wegen der verhältnismäßig geringen Zahl von Dienstunfällen sind die für eine sachgerechte Bearbeitung erforderlichen Spezialkenntnisse bei den Bearbeitern im Allgemeinen nicht vorhanden. Grundsätzliche Hinweise zur rechtlichen Beurteilung von Dienstunfällen und zur Schadensbewertung, z. B. zur aktuellen Rechtsprechung, sind - von reinen Verfahrensregelungen abgesehen jedoch bisher von der Senatsverwaltung für Inneres weder im „Arbeitsmaterial für den Personalsachbearbeiter" noch durch Rundschreiben bekannt gegeben worden. Den Bearbeitern und auch den Amtsärzten ist häufig nicht bekannt, welche weit reichenden finanziellen Auswirkungen mit der Anerkennung als Dienstunfall verbunden sind und welche Abgrenzungskriterien in diesem Zusammenhang von der Rechtsprechung entwickelt wurden.

Die Darstellung des Rechnungshofs trifft nicht zu.

Die Gewährung von Unfallversorgung richtet sich zunächst nach den §§ 30 ­ 46a BeamtVG und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Soweit vereinzelt auf aktuelle Rechtsprechung oder auf Änderungen der Rechtslage hinzuweisen war, ist dies durch Rundschreiben der Senatsverwaltung für Inneres bzw. durch Hinweise im „Arbeitsmaterial für den Personalsachbearbeiter" erfolgt. Die Aktualisierung des Arbeitsmaterials ist Ende 1999 aus den bekannten Sparzwängen eingestellt worden. Derzeit werden die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz überarbeitet und neu gefasst.

Mit der Veröffentlichung der neuen Verwaltungsvorschriften ist noch in diesem Jahr zu rechnen.

Über die medizinische Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nach einem Dienstunfall, die wichtigen gesetzlichen Regelungen sowie die (finanziellen) Auswirkungen einer großzügigen Einschätzung der MdE sind der ärztliche Dienst der Polizei und Feuerwehr sowie die Gesundheitsämter in zwei Schreiben der Senatsverwaltung für Inneres vom 27.05.1983 und vom 3.10.1984 informiert worden. Seither sind Rechtsänderungen nicht eingetreten, so dass keine Notwendigkeit für weitere erläuternde Ausführungen der Senatsverwaltung für Inneres bestand. Zwischenzeitlich noch aufgetretene Zweifelsfragen zur Festsetzung der MdE wurden in der Folgezeit in Besprechungen mit den Amtsärzten erörtert.

Dem Beamten, der infolge eines Dienstunfalls verletzt wurde, ist Unfallausgleich zu gewähren, wenn er in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 v. H. beschränkt ist. Der Unfallausgleich soll wie die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz den erhöhten Aufwand des Versehrten, Hilfen Dritter, Schmerzen und Verzicht auf Sport und Vergnügen ausgleichen helfen. Er wird durch „Feststellungsbescheid" gewährt und beträgt je nach dem Grad der Erwerbsminderung zwischen 117 und 615 monatlich. Er wird, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen oder dem Ruhegehalt gezahlt. Die Amtsärzte empfehlen in Einzelfällen eine Nachuntersuchung. Derzeit erhalten insgesamt 378 Beamte (darunter 271 Ruhegehaltempfänger) Unfallausgleich von insgesamt 741 000 jährlich (Stand: Oktober 2002).

Die Sachstandsdarstellung bedarf keiner Stellungnahme des Senats.

Sofern der Beamte infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden ist und in den Ruhestand versetzt wurde, erhält er Unfallruhegehalt. Über die Gewährung von Unfallruhegehalt entscheidet das LVwA. Das Unfallruhegehalt wird - anders als in der gesetzlichen Unfallversicherung - lebenslang gezahlt, und zwar auch dann, wenn die gesundheitlichen Folgen des Dienstunfalls sich vermindert haben oder entfallen sind. In der gesetzlichen Unfallversicherung dagegen kann die

Hinsichtlich des Unfallausgleichs besteht bereits jetzt kein Unterschied zu den entsprechenden Regelungen für die Unfallrente in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 73 SGB VII). Der Unfallausgleich ist bei jeder wesentlichen Änderung der Unfallfolgen (wesentlich ist eine Änderung, wenn sich die dienstunfallbedingte MdE um mindestens 10 v.H. ändert und diese Änderung länger als sechs Monate Bestand hat oder dadurch die Mindestgrenze von 25 v.H. unterschritten wird) neu festzusetzen bzw. die Zahlung einzustellen. Zu diesem Zweck ist dert oder eingestellt werden, wenn sich die Anspruchsvoraussetzungen geändert haben oder wenn sie weggefallen sind (§ 73 SGB VII).

Die Senatsverwaltung für Inneres sollte prüfen, ob diese Regelung in der gesetzlichen Unfallversicherung durch eine entsprechende Gesetzesinitiative im Bundesrat auch in das Beamtenversorgungsrecht übertragen werden kann.

Das Unfallruhegehalt ist - insbesondere bei jüngeren Beamten - größtenteils deutlich höher als das „normale" Ruhegehalt und übersteigt dieses in den 40 geprüften Fällen um bis zu 1 128 monatlich; im Durchschnitt war das Unfallruhegehalt um 522 monatlich höher. So erhöht sich z. B. der „normale" Ruhegehaltssatz um 20 v. H.; das Ruhegehalt wird ohne Abschläge in der Regel aus der Endstufe der maßgebenden Besoldungsgruppe gezahlt.

Insgesamt wird den 233 Ruhestandsbeamten hochgerechnet 1,6 Mio. jährlich zusätzliches Unfallruhegehalt gegenüber der Normalversorgung gezahlt. Darüber hinaus werden den Beamten ggf. lebenslang die mit den Unfallfolgen zusammenhängenden Kosten der laufenden ärztlichen Behandlung (Heilfürsorge) in voller Höhe erstattet, z. B. im Jahr 2001 für 157 Ruhestandsbeamte insgesamt 227 000 und im Jahr 2002 insgesamt 242 600. Beamte verpflichtet, zu dem vom Gutachter vorgeschlagenen Zeitpunkt eine Nachuntersuchung bei einem von der Dienstbehörde bestimmten Arzt durchführen zu lassen (§ 35 Abs. 3 BeamtVG). Die Dienstbehörde kann darüber hinaus zu jedem Zeitpunkt eine Nachuntersuchung veranlassen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Unfallfolgen gebessert haben. Eine Nachuntersuchung kann von der Dienstbehörde auch dann angeordnet werden, wenn der Gutachter diese für entbehrlich hält. Von einer Nachuntersuchung ist nur dann abzusehen, wenn die Dienstunfallfolgen nach ärztlichem Urteil einen Dauerzustand erreicht haben.

Ist ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls oder einer Erkrankung im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG in den Ruhestand versetzt worden, bleibt sein Anspruch auf Unfallruhegehalt zwar auch dann bestehen, wenn die gesundheitlichen Folgen des Dienstunfalls bzw. der Erkrankung sich vermindert haben oder entfallen sind. Jedoch ist bei einer Besserung der Dienstunfallfolgen vor dem 65. Lebensjahr des Beamten eine Reaktivierung des Beamten möglich. Wird der Beamte später auf Grund erneut eingetretener Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, erhält er Unfallversorgung nur, wenn die später eingetretene Dienstunfähigkeit ebenfalls Folge des Dienstunfalls ist. Auch hier ist also eine gesetzliche Regelung für einen Wegfall der Unfallversorgung, wenn sich die Dienstunfallfolgen geändert haben, bereits vorhanden.

Ein Drittel der vom Rechnungshof geprüften 40 Unfallvorgänge war insofern auffällig, als zumindest nach Aktenlage keine Kausalität zwischen dem Unfallereignis und der Dienstunfähigkeit (T 90) erkennbar war. Überwiegend handelt es sich hier um Fallgestaltungen, bei denen nach einer Körperschädigung psychische Erkrankungen hinzutraten, die zunächst zu einer allgemeinen Dienstunfähigkeit führten und später als Dienstunfall geltend gemacht wurden.

So verletzte sich z. B. ein Lehrer während einer Schülerfahrt Knie, Schulter und Hüfte. Die Erwerbsminderung wurde vom Amtsarzt mit 10 v. H. festgestellt. Wegen eines posttraumatischen Schmerzsyndroms mit der Folge depressiver Störungen wurde schließlich Unfallruhegehalt gewährt.

In einem anderen Fall wurde eine Lehrerin von einem Schüler verbal beleidigt und bedroht.

Nachdem die Beamtin wegen posttraumatischer Belastungsängste zunächst wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, erhielt sie später Unfallausgleich und Unfallruhegehalt. Die Differenz zum normalen Ruhegehalt beträgt einschließlich des Unfallausgleichs 537 monatlich.

Ähnlich verhält es sich bei einer 38-jährigen Beamtin, die sich einen Finger gebrochen hatte

Die Feststellungen können ohne nähere Kenntnis der Einzelfälle nicht beurteilt werden. Zwar ist nicht auszuschließen, dass in Einzelfällen eine fehlerhafte Bearbeitung erfolgt ist. Es ist jedoch davon auszugehen, dass in allen drei Beispielfällen dem amtsärztlichen Urteil eine psychologisch fundierte Zusatzbegutachtung zugrunde liegt. Sie erhält Unfallruhegehalt und Unfallausgleich von zusätzlich 829 monatlich. Hinzu traten in diesem Fall allein im Jahr 2001 Heilverfahrenskosten von 6 200.

In diesen Fällen hatten sich die Verwaltungen vorbehaltlos allein auf das Votum der Amtsärzte gestützt, obwohl erhebliche Zweifel an der Kausalität der Unfallfolgen angebracht gewesen wären.

Für das Vorliegen eines Dienstunfalls ist grundsätzlich der volle Beweis zu führen, d. h. es muss „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" von der Ursächlichkeit des Dienstunfalls ausgegangen werden. Die materielle Beweislast obliegt dem Beamten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG DÖD 1995, 283) sind als Ursache nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen anzuerkennen, die bei natürlicher Betrachtung zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben.

Nicht hierunter zu verstehen sind demzufolge Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen eingetretenem Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht. Es muss ausgeschlossen sein, dass sog. Gelegenheitserkrankungen erhebliche Mehrausgaben auslösen.

Bei der Beurteilung der Kausalitätsfrage ist von den vom Bundessozialgericht für die gesetzliche Unfallversicherung entwickelten und vom Bundesverwaltungsgericht für das Dienstunfallrecht übernommenen Grundsätzen zum Begriff der Ursächlichkeit auszugehen. Danach ist beim Zusammentreffen von mehreren Ursachen der Dienstunfall als alleinige Ursache anzusehen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise zu der Zurruhesetzung rechtlich wesentlich (mit-)gewirkt hat. Wesentliche Ursache kann hiernach auch ein Dienstunfall sein, der eine schon vorhandene krankhafte Veranlagung bzw. anlagebedingtes Leiden auslöst oder beschleunigt.

Kommen mehrere Ursachen für die Dienstunfähigkeit und Ruhestandsversetzung in Betracht (dienstunfallbedingte und unfallunabhängige Gründe) und überwiegt keine der Ursachen, so ist jede von ihnen (Mit-)Ursache in Rechtssinne und Unfallversorgung zu gewähren. Unstrittig ist, dass sog. Gelegenheitsursachen keine Dienstunfallversorgung auslösen können.

Die Unfallfolgen sollten möglichst unter Zugrundelegung einheitlicher Kriterien bewertet werden. Zur Feststellung der Erwerbsminderung oder der Dienstunfähigkeit bietet sich an, einen bestimmten Kreis von Ärzten als Gutachter zuzulassen. In Betracht kämen hierfür speziell ausgebildete Ärzte, wie z. B. Unfallärzte/Durchgangsärzte (vgl. Anhang 2 zu § 34 SGB VII), die auch als Gutachter tätig werden können. Auch bei psychischen Erkrankungen sollten in jedem Falle nur bestimmte Fachärzte als Gutachter des Vertrauens, analog zum Beihilferecht, hinzugezogen werden.

Die Entscheidung obliegt jedoch nicht den Gutachtern, sondern immer nur der Dienstbehörde.

Die ärztliche Begutachtung kann nur als Entscheidungshilfe dienen. Bei der zu treffenden Entscheidung ist ein strenger Maßstab anzuleIn Berlin wird der eigene ärztliche Dienst (Polizei, Feuerwehr) oder der amts- und vertrauensärztliche Dienst bei den Gesundheitsämtern (Amtsärzte) mit der Begutachtung der Dienstunfallfolgen beauftragt.

Vor allem der ärztliche Dienst der Polizei verfügt über Erfahrungen in der medizinischen Bewertung von Dienstunfallfolgen, die auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich liegenden Dienstunfällen bei der Polizei beruhen. Sofern dienstunfallbedingte psychische Erkrankungen auftreten bzw. geltend gemacht werden, sind für deren Begutachtung regelmäßig besondere medizinische Fachkenntnisse erforderlich. In diesem Fall wird in der Praxis ­ bereits von dem mit der Begutachtung beauftragten ärztlichen Dienst ­ zusätzlich ein Facharzt bzw. ein weiterer medizinischer Sachverständiger eingeschaltet.