Wohnungen

Damit nimmt sie weiterhin finanzielle Nachteile für Berlin von ca. 1 Mio. jährlich in Kauf, die zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Begünstigung freier Träger führen.

Eine den tatsächlichen Personalkosten nahe kommende Kalkulation ist bei Zugrundelegung der für den öffentlichen Dienst geltenden Durchschnittssätze nur gewährleistet, wenn die freien Träger für die Leistungserbringung ebenfalls fest angestelltes, sozialversichertes und tariflich bezahltes Personal einsetzen. In der Präambel zu Leistungsbeschreibungen für ambulante pädagogische Hilfen zur Erziehung heißt es hierzu, dass aus fachlicher Sicht Festanstellungen der Fachkräfte „anzustreben" seien. In der Anlage A. 2 zur Kostensatzrahmenvereinbarung, die das Verfahren zur Ermittlung der Kosten für ambulante Hilfen regelt, wird ausgeführt, dass die vereinbarte Leistung auch unter Hinzuziehung gleichermaßen qualifizierter freier Mitarbeiter/-innen erbracht werden kann. Tatsächlich überwog bei vielen freien Trägern der Einsatz freier Mitarbeiter/-innen.

Der Einsatz dieser Honorarkräfte ist wesentlich kostengünstiger als der von Angestellten, da sie u. a. nur für erbrachte Arbeit Honorare in frei vereinbarer Höhe erhalten. Die betreffenden freien Träger haben dadurch erhebliche Überschüsse erzielen können. Der Senatsverwaltung ist vorzuwerfen, diese sachlich nicht gerechtfertigte Begünstigung freier Träger zum Nachteil Berlins ermöglicht zu haben, indem sie nicht auf einer verbindlichen Festanstellungsregelung bestanden oder einen entsprechend niedrigeren Fachleistungsstundensatz bei Beschäftigung freier Mitarbeiter/-innen vereinbart hat.

Der Rechnungshof beanstandet, dass Träger Überschüsse erzielen konnten, weil es an klaren Regelungen zur Festanstellung von Mitarbeitern gefehlt hat.

Zum Thema Überschüsse ist am anderen Ort schon ausgeführt worden.

Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport hat daraus Konsequenzen gezogen und zwischenzeitlich sanktionsfähige Verfahrensregelungen vereinbart.

Die KSRV ist mit Abschluss des BRVJ gekündigt worden. Damit endet auch die Gültigkeit der Leistungsbeschreibungen. Entsprechend Tz 28.7. BRVJ wurde mit den Vertragspartnern die Verhandlung neuer Leistungsbeschreibungen mit abgesenkten Standards vereinbart. Sie sollen in Verbindung mit dem Anschlussvertrag ab 1.1.2006 gelten.

Im Rahmen der für einige Hilfearten bereits durchgeführten Standardüberprüfung gehört die Festlegung des Anteils freier Mitarbeiter bereits zu den Änderungsvorschlägen der öffentlichen Seite. Mit dieser Festlegung wird der Einsatz von Honorarkräften, der für die flexible Angebotsgestaltung notwendig ist, überprüfbar und die Nichteinhaltung sanktionsfähig. Es ist davon auszugehen, dass diese Änderung mit den Vertragspartnern vereinbarungsfähig ist.

Bereits für den laufenden Geltungszeitraum des BRVJ bildet der Vorschlag der öffentlichen Seite über die Festlegung des Anteils der freien Mitarbeiter die Grundlage für die Vertragsverhandlungen mit den freien Trägern.

In der Leistungsbeschreibung, die Grundlage für die Kostenkalkulation und die Festsetzung der Fachleistungsstundensätze ist, wird die erforderliche Qualifikation des Fachpersonals, ein pauschalierter Sachkostenanteil je Stelle Fachkraft, der Umfang des Leitungspersonals und der Supervision festgelegt. In den Leistungsbeschreibungen für ambulante Hilfen zur Erziehung fehlen aber Angaben über die erforderliche Qualifikation und den Umfang von Leitungstätigkeit. Dennoch sind in die Kalkulation der Fachleistungsstunden bestimmte Kostenanteile für höherwertig eingestuftes Leitungspersonal eingeflossen. Mangels verbindlicher Vorgaben in der Leistungsbeschreibung sind die freien Träger allerdings nicht verpflichtet, Leitungspersonal in dem Maße einzusetzen, wie es im Fachleistungsstundensatz kostenmäßig berücksichtigt ist und von Berlin vergütet wird.

Bei den zahlreichen Entgeltvereinbarungen mit

Der Rechnungshof beanstandet, dass die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport nicht für die konkrete und verbindliche Festlegung von Qualitätsstandards für Leitungskräfte und Umfang von Supervision gesorgt hat, so dass freie Träger sich ungerechtfertigte Kostenvorteile zum Nachteil Berlins verschaffen können.

Mit der Regelung in Tz 19.3. des BRVJ wurde dem Problem der Leitungstätigkeiten im Rahmen von Entgeltverträgen mit Einzelpersonen Rechnung getragen. Alle betroffenen Einzelpersonen (z.B. Psychologische Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten) werden eine Kündigung ihrer Vereinbarung zum 30.09.2003 erhalten und, nach Abschluss der Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung, ein entsprechend vermindertes Entgeltangebot.

Die Forderung nach konkreten und verbindlich festgelegten Qualitätsstandards für Leitungskräfte u.a. wird im übrigen im Rahmen der Standardüberprüfungen bzw. Neuentwicklung der Leistungsbeschreibungen in Folge des BRVJ (Tz 28.7.) erfüllt

Einzelpersonen für psychologische Psychotherapie ist im Fachleistungsstundensatz ebenfalls ein Kostenanteil für höherwertige Leitungstätigkeit berücksichtigt. Hier steht fest, dass Kosten für eine gesonderte Leitungstätigkeit nicht entstehen, wohl aber vergütet werden.

Der Umfang der Supervision wird in Leistungsbeschreibungen durch die Worte „in der Regel" relativiert, er ist aber in vollem Umfang und ausnahmslos kostenmäßig berücksichtigt.

Der Rechnungshof beanstandet, dass die Senatsverwaltung nicht für die konkrete und verbindliche Festlegung von Qualitätsstandards gesorgt hat, sodass freie Träger sich durch Nichtbeachtung dieser Standards ungerechtfertigte Kostenvorteile zum Nachteil Berlins verschaffen können. werden. Hier wird wiederum darauf hingewiesen, dass diese Standards dem Vertragsrecht unterliegen, d.h. nicht einseitig gesetzt, sondern nur auf dem Verhandlungswege vereinbart werden können.

Vereinbarungsgemäß haben die freien Träger vor Ablauf der für die Erstvereinbarung geltenden Drei-Jahres-Periode Kostennachweise in Form von Jahresergebnisrechnungen eingereicht. Auf dieser Grundlage sollten für künftige Vereinbarungen die in den Fachleistungsstundensätzen enthaltenen Personalkosten trägerindividuell berücksichtigt werden. Sachkosten sollen weiterhin pauschaliert bleiben, auf ihren Nachweis hat die Senatsverwaltung verzichtet.

Der Rechnungshof hat die von freien Trägern eingereichten Abrechnungsunterlagen stichprobenweise überprüft. Er hat festgestellt, dass Träger im Jahr 2000 Überschüsse von bis zu 121 700 erzielt haben, die auf die vorstehend geschilderten Mängel zurückzuführen waren.

Die Senatsverwaltung hat ihre Auswertung im Wesentlichen auf die Prüfung beschränkt, ob die Abrechnungen der freien Träger - unter Berücksichtigung der erbrachten Fachleistungsstundenanzahl - geringere IstPersonalkosten ausweisen, als in den Fachleistungsstundensätzen kalkulatorisch berücksichtigt sind. Bei erheblichen Abweichungen hat sie den betreffenden Trägern die Vereinbarung geringerer Fachleistungsstundensätze angeboten. Auf dieses Angebot sind die Träger aber nur in Einzelfällen eingegangen. Weiter gehende Konsequenzen hat die Senatsverwaltung nicht gezogen. Sie ist auch nicht den Ursachen für die Abweichungen nachgegangen.

Der Rechnungshof hat bei seiner Stichprobenprüfung von Abrechnungsunterlagen freier Träger im Jahr 2000 Überschüsse von bis zu 121 700 festgestellt und weist in diesem Zusammenhang auf die Pauschalierung der Sachkosten hin.

Der BRVJ sieht die Pauschalierung der Sachkosten bei den Fachleistungsstundensätzen nicht mehr vor.

Damit ist es dem Landesjugendamt möglich, die Sachkosten in die Kostenprüfungen einzubeziehen und zukünftig auf wesentliche Abweichungen von den Erstvereinbarungssätzen für die folgende Vereinbarung entsprechend zu reagieren.

Hinsichtlich der vorherigen Regelung, wonach Sachkosten pauschaliert waren, ist zu beachten, dass es bei jeder Pauschale Träger gibt, deren tatsächliche Kosten niedriger ausfallen. Entscheidend für die Frage, ob ein pauschaliertes Verfahren zum Nachteil des Kostenträgers wirkt, ist jedoch die Gesamtbetrachtung über alle so finanzierten Träger.

Es ist davon auszugehen, dass die Berücksichtigung der tatsächlichen Sachkosten an Stelle der Pauschale bei allen Trägern im ambulanten Bereich für das Land Berlin erheblich höhere Kosten verursacht hätte.

Selbst wenn einzelne Träger dadurch Überschüsse erwirtschaftet hätten, ist es dennoch nicht möglich, eine verabredete laufende Pauschalierungsregelung einseitig zu kündigen.

Zusammenfassend beanstandet der Rechnungshof, dass die für Jugend zuständige Senatsverwaltung durch Mängel bei der Vereinbarung von Fachleistungsstundensätzen für ambulante Hilfen zur Erziehung finanzielle Nachteile in Millionenhöhe für den Landeshaushalt verursacht und auch nach Beanstandung durch den Rechnungshof keine Konsequenzen gezogen hat, sodass sich der Schaden weiter vergrößert. Er erwartet, dass insoDie Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport hat Konsequenzen aus den Beanstandungen des Rechnungshofes gezogen. Der vom Rechnungshof beanstandete Schaden in Millionenhöhe durch mangelhafte Vereinbarung von Fachleistungsstundensätzen ist nicht gegeben.

Wie oben ausgeführt, sind die umstrukturierungsbedingten Kosten und die Kostenfolgen im Bereich der ambulanten Erziehungshilfe infolge der bundesgesetzlichen Neuregelung zum Finanzierungsrecht weit die Haftungsfrage geprüft wird. Ferner erwartet der Rechnungshof, dass die Senatsverwaltung die aufgezeigten Mängel bei künftigen Kostensatzvereinbarungen vermeidet. zum 1.1.1999 und der Einbeziehung der ambulanten Hilfen im Land Berlin nicht Folge eines pflichtwidrigen Verhaltens von Vertragspartnern.

Es bestehen daher keine Anhaltspunkte für eine Prüfung der Regressfrage.

2. Zahlreiche Verstöße des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg gegen Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns

Die Abteilung Bildung, Verwaltung und Organisation des Bezirksamts FriedrichshainKreuzberg hat zum Teil seit Jahren durch mangelhafte Bearbeitung und fehlende Kontrolle von Verwaltungsvorgängen, insbesondere bei der Bewirtschaftung von Ausgaben, gegen geltendes Haushaltsrecht verstoßen. Auch wurden Einsparpotenziale nicht konsequent genutzt. Dadurch sind dem Land Berlin finanzielle Nachteile von insgesamt etwa 270 000 entstanden.

Der Rechnungshof hat im Rahmen einer Prüfung der Abteilung Bildung, Verwaltung und Organisation des Bezirksamts FriedrichshainKreuzberg umfangreiche Mängel in den Bereichen Schülerbeköstigung, Schülerbeförderung, Medienbeschaffungen, Verwaltung der KfzStellplätze und Dienstwohnungen festgestellt, die vor allem auf eine unzulängliche Organisation der Verwaltungsabläufe und Leitungsdefizite von Führungskräften zurückzuführen sind.

Zu T 156 bis 163:

Siehe Anlage zur Stellungnahme des Senats.

Das LuV Schulamt hat mit einem Unternehmen Verträge über die Beköstigung in drei Grundschulen und angegliederten Kindertagesstätten geschlossen. Die Verträge sehen vor, dass sich die Menge der abzunehmenden Speisen nach dem tatsächlichen Bedarf richtet, die Anzahl der zubereiteten Portionen mit den Freizeitleitungen (Schulen) abzustimmen und von diesen auf den monatlichen Rechnungen zu quittieren ist. Tatsächlich fehlen auf sämtlichen Rechnungen die entsprechenden Quittungen (Teilbescheinigungen), sodass eine Kontrolle der Zahl der gelieferten Speisen nicht möglich ist.

Dennoch haben die im Schulamt für die Zahlung der Rechnungen verantwortlichen Dienstkräfte - ohne selbst die Richtigkeit des Sachverhaltes beurteilen zu können - regelmäßig die sachliche Richtigkeit der erbrachten Leistungen auf den Auszahlungsanordnungen bescheinigt.

Zweifel an den abgerechneten Speisemengen sind insbesondere deshalb begründet, weil die Zahl der berechneten Essen in jeder der drei Schulen seit Vertragsbeginn immer konstant war, obwohl die vom Bezirksamt gefertigten monatlichen Belegungsstatistiken deutliche Schwankungen der Schülerzahlen ausweisen.

Die Auswertung der Statistiken lässt vermuten, dass dem Bezirk durch das Fehlverhalten der Dienstkräfte ein Schaden von mindestens 10 000 entstanden ist.