Aus diesem Grunde wäre eine etwaige Vereinbarung über die Beteiligung Berlins an den Einnahmen gebührenrechtlich bedenklich

Die Argumente der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung sind nicht überzeugend. Die Strahlenmessstelle erzielte im Bereich Personendosimetrie auf der Basis kostenkalkulatorischer Ansätze zwar Überschüsse von 43 000 im Jahr 2000 und von 24 000 im Jahr 001 bei Gebühreneinnahmen von je 830 000. Es ist aber offen, ob auch künftig Überschüsse erzielt werden, zumal Gebühren aufgrund des gesetzlichen Kostendeckungsgrundsatzes (§ 8 Abs. 3 GebG) nur begrenzt erhoben und ggf. reduziert werden müssen. Aus diesem Grunde wäre eine etwaige Vereinbarung über die Beteiligung Berlins an den Einnahmen gebührenrechtlich bedenklich. Der Rechnungshof ist daher weiterhin der Auffassung, dass Vorteile einer Aufgabenübertragung auf die LPS überwiegen. diese nach den Vorgaben des Bundes zu erfüllen hat.

Damit begründen sowohl eine wirtschaftliche Betrachtung als auch die multifunktionale Nutzung des hohen Spezialistenwissens die Vorteile der gegenwärtigen Aufgabenwahrnehmung.

Bei einer Verwirklichung des Vorschlags des Rechnungshofes würde nach Überzeugung der Senatsverwaltung die Nettobelastung für den Landeshaushalt dagegen zunehmen.

Die Auswertungen von Phosphatglasdosimetern (ein Teilbereich der Personendosimetrie) gingen in Berlin im Zeitraum von 1998 bis 2001 um 88 v.H. zurück. Im gleichen Zeitraum sank auch der Kostendeckungsgrad dieser Auswertungen von 48 v.H. auf nur noch 6,8 v.H. Hierdurch wurden Kosten von 48 000 im Jahr 2001 nicht gedeckt. Die Senatsverwaltung behauptet, dass die Auswertungen aufgrund ihrer gezielten Steuerung zurückgegangen seien und begründet die geringe Kostendeckung mit einer „fehlenden Möglichkeit einer DV-technischen Handhabung". Sie geht davon aus, dass bei Umsetzung der UGebO und einer IT-Lösung volle Kostendeckung erreicht werden kann.

Der Rechnungshof hält diese Erwartung angesichts der stark rückläufigen und inzwischen sehr niedrigen Kostendeckung für unrealistisch.

Er empfiehlt, die eigene Auswertung von Phosphatglasdosimetern aufzugeben, sofern sie nicht wirtschaftlich ist.

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat die Realisierung der DV-technischen Anbindung der Messgeräte der Phosphatglasdosimetrie (deren Fehlen bislang zu unwirtschaftlicher personalintensiver „Handbearbeitung" der Messwerte zwang) im Rahmen der Einführung eines bundesweit durch die Strahlenschutzverordnung für amtliche Messstellen geforderten Qualitätsmanagements in Auftrag gegeben.

Die Senatsverwaltung hält an ihrem Argument fest, dass der Einsatz eines Dosimeters, das prinzipiell kostengünstiger eingesetzt werden kann als zur Zeit eingesetzte Systeme, diese Systeme mit Vorteil ersetzen kann, wenn nicht Besonderheiten der Aufgabe im Einzelfall den Einsatz anderer Dosimeter erzwingen und wenn die technischen Schwierigkeiten des Einsatzes überwunden sind. Sie hat dabei das Beispiel einer anderen deutschen Messstelle vor Augen, bei der dieses System erfolgreich im Einsatz ist.

Die Senatsverwaltung wird sich aber der Aufgabe des Systems nicht verschließen, sollte es sich wider Erwarten als nicht wirtschaftlich erweisen.

Für radiochemische Untersuchungen ­ Bestimmung der Radioaktivität überwiegend von Lebensmitteln - ist laut UGebO eine Gebührenspanne von 88 bis 445 vorgesehen. Für das Jahr 2001 existierten keine Unterlagen über Bearbeitungszeiten für Probenentnahmen, Probenvorbereitungen und Probenauswertungen, sodass eine Kostenkalkulation nicht möglich war. Die Senatsverwaltung hat daraufhin die Arbeitsbereiche analysiert und die Kosten ermittelt. Sie prüft nunmehr eine Anhebung der Gebührenspanne.

Der Rechnungshof hat gefordert, dass Möglichkeiten für eine Kostensenkung geprüft werden, und die Senatsverwaltung auf Angebote eines privaten Instituts mit teilweise erheblich

Nach der Kalkulation der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung beträgt die Kostendifferenz bei Belehnung des genannten privaten Instituts mit allen an dieses auslagerbaren Aufgaben etwa 39 000 pro Jahr.

Die Senatsverwaltung hält daran fest, dass diese Kostendifferenz dadurch aufgewogen wird, dass Personal in der Messstelle in erheblichem Umfang für Aufgaben vorgehalten werden muss, die nicht von dem Dritten angeboten werden. Neben Analysen, die vom privaten Institut zwar mit niedrigeren Kosten, aber nicht in der vom Bund geforderten Qualität angeboten werden, betrifft dies die Überwachung kerntechnischer Anlagen nach der einschlägigen Richtlinie (REI) und die auch vom Rechnungshof erwähnten Arbeiten im Katastrophenschutzfall und bei einem Ereignis mit erhöhter Um

rt. niedrigeren Kosten als den von ihr ermittelten Selbstkosten der Strahlenmessstelle hingewiesen. Insgesamt ergibt sich einschließlich Investitionskosten eine Kostendifferenz von mehr als 100 000.

Die Senatsverwaltung hat entgegnet, eine Fremdvergabe der Messleistungen sei unwirtschaftlich, weil nicht nur für die Fremdvergabe, sondern auch für „Vorhaltekapazitäten" für den Alarm- und Katastrophenfall erhebliche Kosten entstehen. Weiterhin sei die Messkontinuität gefährdet, da das private Institut einem Insolvenzrisiko unterliegt. Außerdem werde ein bestimmtes Messverfahren von dem Institut nicht nach den vorgeschriebenen Bestimmungen durchgeführt.

Die Antwort der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung überzeugt nicht. Nach Erkenntnissen des Rechnungshofs werden im Saarland und in Bremen die Radioaktivitätsmessstellen von den Universitäten, in Rheinland-Pfalz vom TÜV und in Schleswig-Holstein von einem privatwirtschaftlichen Unternehmen betrieben, die jeweils die Messungen im Routinebetrieb durchführen. Im Alarmfall würden beispielsweise in Bremen Studenten und in Schleswig Holstein Mitarbeiter eines Forschungszentrums zusätzliche Untersuchungen durchführen. Der Rechnungshof erwartet daher, dass die Senatsverwaltung eine Fremdvergabe der Radioaktivitätsmessungen erneut und umfassend prüft, um Personal- und Sachkosten zu reduzieren. schutzfall und bei einem Ereignis mit erhöhter Umweltradioaktivität. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass im Saarland und in Bremen mangels kerntechnischer Einrichtungen ein einschlägiger Katastrophenschutzfall nicht anfallen kann und dass zudem beiden Ländern die günstige Variante der Übertragung von Aufgaben auf eine Landesmessstelle für Personendosimetrie verwehrt ist - sie haben keine.

Ein Forschungszentrum wie in Schleswig-Holstein wäre in Berlin in Gestalt des Hahn-Meitner-Instituts (HMI) vorhanden. Das HMI kann aber nicht mit allen diskutierten Messaufgaben belehnt werden; es ist zum Beispiel nicht möglich, ihm die von Dritten durchzuführende Überwachung der eigenen Kernanlage zu übertragen.

Die Senatsverwaltung hält an dem Grundkonzept der Aufgabenwahrnehmung durch die Strahlenmessstelle aus kostenmäßigen und fachlichen Erwägungen fest. Der Umzug in ein landeseigenes Gebäude ist unter dieser Voraussetzung eine insgesamt wirtschaftliche Maßnahme.

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung misst dem Wunsch des Rechnungshofes große Bedeutung bei, Kosten, da wo es möglich ist, erheblich zu reduzieren.

Insofern hat die Strahlenmessstelle in der Vergangenheit bereits von sich aus damit begonnen, eine noch stärker nach ökonomischen Gesichtspunkten ausgerichtete Aufgabenbewältigung anzustreben.

Dazu sind die Vorschläge des Rechnungshofes dienlich und werden auch weiterhin bei der kurzfristig anzustrebenden Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Strahlenmessstelle eine wichtige Rolle spielen.

G. Wirtschaft, Arbeit und Frauen

1. Mängel und Versäumnisse in einem laufenden Privatisierungsverfahren

Die für Wirtschaft sowie für Finanzen zuständigen Senatsverwaltungen haben sich ein noch nicht abgeschlossenes Privatisierungsverfahren von der Geschäftsführung des zu verkaufenden Unternehmens weitgehend aus der Hand nehmen lassen. Dadurch sind erhebliche Mängel aufgetreten. Der Rechnungshof erwartet, dass die Senatsverwaltung für Finanzen als Beteiligungsverwaltung das Verfahren weiterführt und einen für Berlin wirtschaftlichen Abschluss erreicht.

Die Fachverwaltung und die Beteiligungsverwaltung haben ihren jeweiligen Beitrag zu einem ordnungsgemäßen Privatisierungsverfahren geleistet.

Der Senat hat im Jahr 2000 beschlossen, Gesellschaftsanteile Berlins an einem Beteiligungsunternehmen zu veräußern. Er hat damit eine frühere Empfehlung des Rechnungshofs aufgegriffen. Die vom Senat mit der Privatisierung beauftragten Senatsverwaltungen für Wirtschaft sowie für Finanzen hatten den Verkauf der Geschäftsanteile vorzubereiten. Tatsächlich hat die Geschäftsführung des Beteiligungsunternehmens zunächst selbst das

- bislang noch nicht abgeschlossene - Privatisierungsverfahren betrieben. Vertreter der Senatsverwaltungen wurden lediglich im Rahmen einer Arbeitsgruppe unterrichtet. Die Senatsverwaltungen begründeten dieses Verfahren mit einem Vorschlag des damaligen Regierenden Bürgermeisters in einem Schreiben vom Mai 2000 an die damaligen für Wirtschaft und für Finanzen zuständigen Senatoren, der Geschäftsführung des Unternehmens in Abstimmung mit den beteiligten Senatsverwaltungen die vorbereitenden Maßnahmen „in Form einer Arbeitsgruppe" zu übertragen.

Die Senatsverwaltung für Finanzen behielt sich als gesetzlich für die Veräußerung von Beteiligungen vorgesehene Verwaltung (§ 65 Abs. 2 Satz 1 LHO) im Juni 2001 lediglich Eingriffsund Änderungsrechte vor und bat, ihr rechtzeitig vor Aufnahme der Gespräche mit den Bietern einen Kaufvertragsentwurf einzureichen.

Erst Ende 2001 übernahm die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung als Fachverwaltung die Verhandlungsführung bei den Bietergesprächen.

Schon vor dem Senatsbeschluss vom Dezember 2000 bestand die Absicht des Landes, die landwirtschaftliche Produktion durch Verpachtung zu privatisieren (Vorlage an den Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses vom 15. Juni 1999 und Beschluss des Hauptausschuss vom 08. September 1999). Danach sollte das Verfahren "auf Senatsseite... durch eine Lenkungsgruppe der beteiligten Ressorts unter Federführung der Senatsverwaltung für Finanzen betrieben bzw. begleitet werden". Im April 2000 hat die Senatsverwaltung für Finanzen die Gesellschaft in Hinblick auf einen beabsichtigten Anhörungstermin für Dienstleister zum Verpachtungsverfahren bei der Gesellschaft auf diesen Beschluss und ihre federführende Funktion hingewiesen. Dies zeigt, dass sich die Senatsverwaltung für Finanzen ihrer Rolle in dem Verfahren bewusst war.

Der Regierende Bürgermeister hat allerdings mit seinem Schreiben Anfang Mai 2000 vorgeschlagen, die Vorbereitungen im Schwerpunkt der Geschäftsführung der Gesellschaft zu übertragen und mit den Senatsverwaltungen abzustimmen.

Die Maßnahmen des Geschäftsführers der Gesellschaft zu Beginn des Privatisierungsverfahrens waren mit der durch Senatsbeschluss vom 11. April 2000 für die Gesellschaft fachlich zuständigen damaligen Senatsverwaltung für Wirtschaft und Technologie (im Folgenden Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen) und soweit notwendig mit der Senatsverwaltung für Finanzen abgestimmt.

Die Federführung für das Verfahren zum Verkauf der Geschäftsanteile lag - und liegt - bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen.

Eine zusätzliche kontinuierliche Begleitung durch die Senatsverwaltung für Finanzen war in der Anfangsphase, die primär der Sichtung der unverbindlichen Angebote diente, nicht zwingend erforderlich.

Ab dem Zeitpunkt des Vorliegens der Ergebnisse des zweiten Teils des Interessenbekundungsverfahrens (strukturierte Konzeption der Bieter) im Oktober 2001, die erstmals konkretere Einblicke in die Absichten der Bieter eröffnen sollten, hat sich die Senatsverwaltung für Finanzen aktiv am Verfahren beteiligt.