Subvention

Der Rechnungshof erwartet, dass die MABB

· sich auf die ihr staatsvertraglich zugewiesenen Aufgaben beschränkt und

· die gebührenfinanzierte Subventionierung privater Rundfunkveranstalter durch ermäßigte Ausstrahlungsentgelte unverzüglich beendet.

2. Ungerechtfertigte Besserstellung der Beschäftigten der Berliner Wasserbetriebe durch Gewährung von Sonderleistungen und Vergünstigungen

Die Berliner Wasserbetriebe gewähren ihren Mitarbeitern seit Jahren Sonderleistungen und Vergünstigungen, die nicht im Einklang mit dem Tarifrecht stehen. Dies stellt eine ungerechtfertigte Besserstellung des dortigen Personals dar. Das Betriebsergebnis wird hierdurch jährlich unnötig mit mindestens 6,7 Mio. belastet.

Mindereinnahmen für den Landeshaushalt sind angesichts der gesetzlich normierten Gewinnabführungspflicht nicht auszuschließen. Überhöhte Personalaufwendungen sollten aber auch vermieden werden, um die Tarife und Entgelte im Interesse der Kunden möglichst niedrig zu halten.

Zu den Ausführungen des Rechnungshofes wird unter T 294 Stellung genommen.

Die Berliner Wasserbetriebe (BWB) gewähren ihren Beschäftigten seit Jahren fragwürdige, teilweise auch tarifwidrige Leistungen. Der Rechnungshof hat dies bereits in der Vergangenheit beanstandet (Jahresbericht 1995 T 558 bis 576, Jahresbericht 1998 T 473 bis 477, Jahresbericht 2000 S. 151 sowie Vorjahresbericht T 432, 433 und 435). Er hat erneut Anlass, auf teilweise überhöhte Leistungen an Beschäftigte hinzuweisen.

Nach jüngsten Feststellungen des Rechnungshofs gewähren die BWB ihren Mitarbeitern ebenfalls seit Jahren aufgrund von Beschlüssen des Vorstands bzw. auf der Grundlage von Dienstvereinbarungen mit der Personalvertretung bisher nicht bekannte weitere Sonderleistungen und Vergünstigungen:

· Verkürzung der Arbeitszeit aller Mitarbeiter, die unter das Tarifrecht Ost (BAT-O/BMTG-O) fallen, mit vollem Lohnausgleich (T 288 und 289),

· Gewährung von „Waschzeit" an eine Vielzahl von Mitarbeitern unter Anrechnung auf die Arbeitszeit (T 290) und

· Einrichtung von Langzeitarbeitskonten und Gewährung von Zeitgutschriften ohne tatsächliche Arbeitsleistung (T 291).

Der Rechnungshof hat die ungerechtfertigten

e

f Besserstellungen der Mitarbeiter der BWB beanstandet. Bisher sind die BWB - ebenso wie bei schon früher gerügten Sonderleistungen und Vergünstigungen - nicht bereit, diese einzustellen. Im Einzelnen stellt sich der Sachstand wie folgt dar:

Im Jahr 1998 hat der Vorstand der BWB beschlossen, die Mitarbeiter des Betriebsbereichs Ost im Umfang von 1,5 Stunden wöchentlich von der Arbeitspflicht freizustellen. Nach dem Tarifrecht Ost beträgt die regelmäßig wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden, nach dem Tarifrecht West hingegen nur 38,5 Stunden.

Die eigenmächtige Verkürzung der Arbeitszeit der Mitarbeiter, die unter das Tarifrecht Ost (BAT-O/BMT-G-O) fallen, mit vollem Lohnausgleich, begründen die BWB mit der angestrebten Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer des Betriebes und der bei den Ost-Mitarbeitern bestehenden Notwendigkeit „zur individuellen Anpassungsfortbildung oder Weiterqualifikation". Gegenüber dem Rechnungshof hat der Betrieb ausgeführt, dass nach wie vor „Defizite im Kenntnisstand der Mitarbeiter (Ost) bestehen", die durch den Besuch von „Veranstaltungen bei staatlichen und privaten Bildungsträgern, den Besuch von Messen usw., für die normalerweise keine Freistellung von der Arbeit erfolgt", gemindert werden können. Im Übrigen werde die Ungleichbehandlung der Mitarbeiter der Tarifbereiche Ost und West dadurch „etwas abgefedert". Auch sei nicht die Arbeitszeit, sondern (lediglich) die Anwesenheitszeit verkürzt worden.

Vorstehende Regelung stellt einen Verstoß gegen die für die BWB geltenden tariflichen Bestimmungen dar. Die von dem Betrieb behauptete Notwendigkeit einer ständigen Anpassungsfortbildung aufgrund massiver „Defizite im Kenntnisstand der Mitarbeiter (Ost)" ist mehr als zehn Jahre nach der Fusion seiner Betriebsteile West und Ost nicht mehr nachvollziehbar. Die von den Tarifvertragsparteien gewollten Unterschiede in den Tarifbereichen West und Ost wurden im Land Berlin ohnehin bereits durch das Einkommensangleichungsgesetz weitgehend beseitigt. Auch verkennt der Betrieb, dass er nicht auf die bloße Anwesenheit verzichtet, sondern auf Zeiten, in denen Arbeitsleistungen zu erbringen sind.

Der regelmäßige Verzicht auf Arbeitszeit im Umfang von 1,5 Wochenstunden für eine zahlenmäßig erhebliche Beschäftigtengruppe führt im Ergebnis zu beträchtlichen nicht genutzten Personalkapazitäten. Insgesamt 2 04

Mitarbeiter, die nach Angaben der BWB per 31. Dezember 2001 vom Geltungsbereich der Ost-Tarifverträge erfasst waren, leisten danach seit Jahren nur 96,25 v. H. ihrer tariflichen Arbeitszeit. Die BWB verzichten somit au Arbeitsleistung in einer Größenordnung - unter

f Berücksichtigung möglicher Teilzeitbeschäftigungen - von 70 Vollzeitstellen, die für die Erledigung der dem Betrieb obliegenden Aufgaben offenbar nicht benötigt werden. Selbst bei vorsichtiger Schätzung entspricht dies Personalkosten von mindestens 3,2 Mio. jährlich.

Der Rechnungshof erwartet, dass die BWB die tarifwidrige Handhabung umgehend einstellen und veranlassen, dass die betroffenen Mitarbeiter ihre tarifliche Arbeitszeit in vollem Umfang erbringen. Durch geeignete personalwirtschaftliche Maßnahmen ist sicherzustellen, dass auch die für das Personal anfallenden IstAufwendungen schnellstmöglich gemindert und in künftigen Wirtschaftsplänen die Personalkosten entsprechend dem tatsächlichen Bedarf reduziert werden.

Der Betrieb sieht sich nach eigenem Vorbringen nicht in der Lage, „eine wirtschaftsplanrelevante Einsparung" zu realisieren, weil der Tarifvertrag zur Arbeitsplatzsicherung bis zum Jahr 2014 betriebsbedingte Kündigungen ausschließt. Betriebsbedingte Kündigungen hat der Rechnungshof jedoch zu keinem Zeitpunkt gefordert. Die BWB sind vielmehr gehalten, die überhöhten Personalkosten durch Nutzung der betrieblichen Fluktuation und Förderung der Teilzeitarbeit zu reduzieren.

Der regelmäßige Verzicht auf Arbeitszeit im Umfang von 1,5 Wochenstunden für eine zahlenmäßig erhebliche Beschäftigtengruppe führt im Ergebnis zu beträchtlichen nicht genutzten Personalkapazitäten. Insgesamt 2 04

Mitarbeiter, die nach Angaben der BWB per 31. Dezember 2001 vom Geltungsbereich der Ost-Tarifverträge erfasst waren, leisten danach seit Jahren nur 96,25 v. H. ihrer tariflichen Arbeitszeit. Die BWB verzichten somit au Arbeitsleistung in einer Größenordnung - unter Berücksichtigung möglicher Teilzeitbeschäftigungen - von 70 Vollzeitstellen, die für die Erledigung der dem Betrieb obliegenden Aufgaben offenbar nicht benötigt werden. Selbst bei vorsichtiger Schätzung entspricht dies Personalkosten von mindestens 3,2 Mio. jährlich.

Der Rechnungshof erwartet, dass die BWB die tarifwidrige Handhabung umgehend einstellen und veranlassen, dass die betroffenen Mitarbeiter ihre tarifliche Arbeitszeit in vollem Umfang erbringen. Durch geeignete personalwirtschaftliche Maßnahmen ist sicherzustellen, dass auch die für das Personal anfallenden IstAufwendungen schnellstmöglich gemindert und in künftigen Wirtschaftsplänen die Personalkosten entsprechend dem tatsächlichen Bedarf reduziert werden.

Der Betrieb sieht sich nach eigenem Vorbringen nicht in der Lage, „eine wirtschaftsplanrelevante Einsparung" zu realisieren.