Pflegeversicherung

Hilflose, die bereits vor Beginn der häuslichen Leistungen der Pflegeversicherung am 1. April 1995 leistungsberechtigt waren, unabhängig von Einkommen und Vermögen monatliche Geldleistungen zum Ausgleich behinderungsbedingter Mehraufwendungen. Das Pflegegeld bei Blindheit wurde mindestens in Höhe der Pflegestufe III gezahlt (entsprechend der Höhe der Blindenhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz

­ BSHG, derzeit 585 Euro). Das Pflegegeld bei einer hochgradigen Sehbehinderung oder bei Gehörlosigkeit wurde mindestens in Höhe von 50 v.H. der Pflegestufe I gezahlt (rd. 120 Euro). Erforderte der Zustand des Betroffenen jedoch für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens eine dauernde Pflege in erheblichem Umfang, so war unter Berücksichtigung der für die Pflege erforderlichen Aufwendungen Pflegegeld einer höheren Stufe zu gewähren (zusätzliche Hilflosigkeit). Es waren insgesamt sechs Pflegestufen vorgesehen, deren Leistungsbeträge zwischen rund 120 und 1.190 Euro lagen. kann, weil die dafür vereinbarte Mindestrente noch nicht erreicht worden ist. Pflegepersonen, denen bis zum Außer-Kraft-Treten des Gesetzes über Pflegeleistungen in der in Satz 1 genannten Fassung freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 a des Gesetzes über Pflegeleistungen in der in Satz 1 genannten Fassung gewährt wurden, erhalten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen dieses Gesetzes die Leistungen bis zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren für einen Anspruch auf Regelaltersrente nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch weiter.

§ 9:

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

§ 10:

Die für das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Entsprechende Leistungsgesetze gibt es auch in den anderen Bundesländern. Diese Gesetze sehen Leistungen bei Blindheit vor, einige von ihnen auch Leistungen bei hochgradiger Sehbehinderung und/oder Gehörlosigkeit. Das Leistungsniveau ist in den Ländern unterschiedlich.

Es orientiert sich bei Blindheit grundsätzlich an der Höhe der Blindenhilfe nach dem BSHG; die Mehrheit der Länder bleibt inzwischen mit seinen einkommensunabhängigen Leistungen darunter. Die Besonderheit des Berliner Landesgesetzes liegt vor allem darin, zusätzliche Hilflosigkeit auf Grund weiterer Krankheiten bzw. Behinderungen in Form erhöhter Pflegestufen und somit eines höheren Pflegegeldes berücksichtigen zu können.

§ 11:

Die mit der Durchführung dieses Gesetzes befassten Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Die für das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu treffen, insbesondere über Art und Umfang der Daten, ihre Verarbeitung in Dateien und auf sonstigen Datenträgern, ihre Löschung sowie die Datensicherung.

§ 12:

Das Berliner PflegeG ist vor dem Hintergrund der schwierigen Haushaltslage des Landes und im Zuge der Anstrengungen zur Haushaltskonsolidierung unter Beachtung der sozialpolitischen Verantwortung des Senats zu novellieren.

Dabei sind vorhandene Leistungsvorsprünge gegenüber den entsprechenden Gesetzen anderer Bundesländer abzubauen.

Dieses Gesetz tritt am 1. des auf die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt von Berlin folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über Pflegeleistungen in der Fassung vom 22. Dezember 1994 (GVBl. S. Wahlperiode Drucksache 15/ 2186 gung gestellt. Daneben sind auch die hochgradig Sehbehinderten weiterhin leistungsberechtigt, weil die gänzliche Einstellung dieser Leistungen im Vergleich zu den Blinden nicht gerechtfertigt wäre. Beide Personengruppen leiden unter einer schweren Störung des Sehvermögens, die sich im Schweregrad voneinander unterscheidet. Hochgradig sehbehinderten Menschen wird daher ­ ebenso wie blinden Menschen ­ nach dem Schwerbehindertenrecht ein GdB von 100 v.H. zuerkannt; beide Personenkreise werden als hilflos eingestuft (Merkzeichen „H").

Die Nichtberücksichtigung von zusätzlicher Hilflosigkeit macht eine Neuregelung der Vorschrift über die Anrechnung der vorrangigen Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erforderlich. Nach der Regelung in § 3 Abs. 2 PflegeG wurden Leistungen der sozialen Pflegeversicherung ­ unabhängig davon, ob Sachoder Geldleistungen gewählt wurden ­ in voller Höhe des der jeweiligen Pflegestufe entsprechenden Pflegegeldes nach § 37 Abs. 1 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) auf die gestaffelten Beträge des § 2 PflegeG angerechnet. Dies rechtfertigte sich daraus, dass ein eventuell bestehender zusätzlicher Hilfebedarf bei den Verrichtungen des täglichen Lebens durch Vergabe einer höheren Pflegestufe nach dem Berliner PflegeG berücksichtigt wurde. Insoweit war pauschal von einer Zweckentsprechung beider Leistungen auszugehen. Da die Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz künftig nur noch auf den Tatbestand der Blindheit, der hochgradigen Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit abstellen und den zusätzlichen Hilfebedarf leistungsmäßig nicht mehr berücksichtigen, ist eine volle Anrechnung nicht mehr gerechtfertigt. Dies wird auch daran deutlich, dass die Blinden- und Pflegegeldgesetze anderer Bundesländer, die schon bisher den zusätzlichen Hilfe- und Pflegebedarf leistungsmäßig unberücksichtigt ließen, mit Ausnahme eines einzigen Landes keine volle Anrechnung der Leistungen nach § 37 Abs. 1 Satz 3 SGB XI vorsehen. Es wird daher eine nur anteilige Anrechnung des der jeweiligen Pflegestufe entsprechenden Pflegegeldes nach § 37 Abs. 1 Satz 3 SGB XI vorgenommen. Die nun vorgesehene Anrechnungsregelung entspricht den Anrechnungsregelungen der meisten anderen Bundesländer, die eine zusätzliche Hilflosigkeit leistungsmäßig schon bisher nicht berücksichtigten:

Auch gehörlose Menschen gehören weiterhin zum berechtigten Personenkreis. Der Leidenszustand bei Gehörlosigkeit ist einer Beeinträchtigung des Sehvermögens vergleichbar. Daher wird Gehörlosen im Sinne dieses Gesetzes - ebenso wie Blinden und hochgradig Sehbehinderten auch - nach dem Schwerbehindertenrecht ein GdB von 100 v.H. zuerkannt und ein Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr eingeräumt. Es ist daher sachgerecht, auch den Gehörlosen des Landes eine pauschale Geldleistung zum teilweisen Ausgleich ihrer behinderungsbedingten Mehraufwendungen wie beispielsweise für Assistenzen und Gebärdensprachdolmetscher zu gewähren.

Die Leistungshöhe des Blindengeldes entspricht allerdings nur noch 80 v.H. der jeweiligen für volljährige Blinde vorgesehenen Leistungshöhe der Blindenhilfe nach § 67 Abs.2 i.V.m. Absatz 6 des BSHG. Zwar ist daraufhin mit einer vermehrten Beantragung von ergänzender (einkommens- und vermögensabhängiger) Blindenhilfe nach dem BSHG und daher mit einem Anstieg des Verwaltungsaufwandes und der entsprechenden Kosten zu rechnen. Auf der anderen Seite gebietet das Postulat der sozialen Ausgewogenheit, darüber hinausgehende Leistungen nur noch in Abhängigkeit auch der finanziellen Bedürftigkeit zu gewähren.

Hochgradig Sehbehinderte erhalten ­ dem geringeren Schweregrad ihrer Sehstörung entsprechend ­ 20 v.H. der für Volljährige vorgesehenen Blindenhilfe nach dem BSHG. Das Pflegegeld für Gehörlose wird ebenso bemessen.

Die Anrechnungsregelung nach § 67 Abs. 1 Satz 2 BSHG sieht im Rahmen der Gewährung von Blindenhilfe ebenfalls eine nur teilweise Anrechnung von bis zu 70 v.H. der Pflegeversicherungs-Leistungen bei häuslicher Pflege als Ermessensentscheidung vor.

Ein gegebenenfalls vorhandener und dauerhaft erforderlicher Hilfebedarf in erheblichem Umfang bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens (Hilflosigkeit) findet nach diesem Gesetz ­ im Gegensatz zur Rechtslage nach dem PflegeG ­ keine Berücksichtigung mehr.

Die Leistungen bei Hilflosigkeit werden bereits seit Einführung der Pflegeversicherung nur noch im Rahmen einer Bestandsschutzregelung gewährt. Hilflose, die am 31. März 1995 ­ also vor Einführung der Leistungen der sozialen

Pflegeversicherung ­ bereits einen Anspruch auf Pflegegeld zum Ausgleich ihrer Hilflosigkeit nach dem PflegeG hatten, erhalten dieses Pflegegeld insoweit weiter, als es den Pflegegeldanspruch nach § 37 SGB XI übersteigt. An dieser Regelung wird festgehalten. Es ist davon auszugehen, dass hier die Mehrheit der Anspruchsberechtigten inzwischen hochbetagt ist.

Daher handelt sich um einen besonders schutzwürdigen Personenkreis, der im Unterschied zu anderen Berechtigten (etwa Gehörlosen im erwerbsfähigen Alter) keinerlei Perspektiven mehr hat, den Verlust der Leistungen nach dem PflegeG durch anderweitige Einkünfte auszugleichen. Ohnehin ist das Ausgabevolumen für diesen Berechtigtenkreis durch Wegzug, Hospitalisierung oder Tod seit 1998 um durchschnittlich 0,8 Mio. Euro pro Jahr zurückgegangen. Obwohl die erhobenen und vorliegenden Daten zur Berechtigtenstruktur keine zuverlässigen demographischen Prognosen erlauben, dürfte sich der Rückgang des Leistungsvolumens in den nächsten Jahren auf Grund der vermuteten Altersstruktur und der mit zunehmendem Alter weiter steigenden Mortalität der Betroffenen fortsetzen. und hochgradig Sehbehinderten ­ nach dem Schwerbehindertenrecht ein GdB von 100 v.H. anerkannt und ein Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr eingeräumt wird.

2. Zu § 1 Abs. 2 bis 4

Die Definition von Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung wird den 1996 neugefassten „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz ­ AHP" angepasst.

Die Definition der Gehörlosigkeit wird aus dem PflegeG übernommen.

3. Zu § 2 Abs. 1 Die bisher vorgesehenen Pflegestufen entfallen.

Die Höhe des Pflegegeldes wegen Blindheit wird auf 80 v.H. der für Volljährige vorgesehenen Blindenhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) festgelegt. Dies gilt auch für minderjährige Blinde.

Die bisher vorgesehenen zum Teil weit höheren Leistungen für Blinde mit zusätzlicher Hilflosigkeit werden künftig nicht mehr gewährt.

Die Übernahme von Beiträgen zur Alterssicherung von Pflegepersonen wird eingestellt. Die Festlegung auf einen Betrag unterhalb der BSHG-Blindenhilfe ist sozialpolitisch vertretbar, da die Betroffenen in Abhängigkeit von ihrer finanziellen Bedürftigkeit die Möglichkeit haben, ergänzend Blindenhilfe nach dem BSHG zu beantragen und zu erhalten. Darüber hinaus gewährt die Mehrheit der Länder das Landesblindengeld inzwischen auf einem Niveau unterhalb der BSHG-Blindenhilfe.

Aus Gründen der Gleichbehandlung werden jedoch Blinde, hochgradig Sehbehinderte und Gehörlose, denen bereits vor Einführung der Pflegeversicherung am 31. März 1995 eine zusätzliche Hilflosigkeit zuerkannt worden war, in den Bestandsschutz für Hilflose, der aus dem § 8 Abs. 1 PflegeG übernommen wird, einbezogen. Wegen des besonderen Leidenszustandes des betroffenen Personenkreises und vor dem Hintergrund, dass ein Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung nicht zwangsläufig in jedem Einzelfall gegeben ist, wird bei gleichzeitigem Vorliegen von Blindheit und Gehörlosigkeit sowohl das Blindengeld als auch das Gehörlosengeld nach Absatz 2 gewährt.

b) Einzelbegründung:

1. Zu § 1 Abs. 1 Die Vorschrift benennt die anspruchsberechtigten Personenkreise und übernimmt diese aus dem Gesetz über Pflegeleistungen (PflegeG) vom 22. Dezember 1994. Neben den Blinden sollen auch die hochgradig Sehbehinderten weiterhin anspruchsberechtigt sein, weil die gänzliche Einstellung dieser Leistungen im Vergleich zu den Blinden nicht gerechtfertigt wäre. Hochgradig sehbehinderte Menschen sind ebenso wie blinde Menschen im Schwerbehindertenrecht als hilflos (Merkzeichen „H"; siehe Ziffer 21 Abs. 6 der „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz ­ AHP") einzustufen.

4. Zu § 2 Abs. 2 Da die bisherigen Pflegestufen entfallen, ist eine Einstufungsregelung für die Leistungen für hochgradig Sehbehinderte und Gehörlose erforderlich. Die Höhe des Pflegegeldes für hochgradig Sehbehinderte und Gehörlose wird auf 20 v.H. der für Volljährige vorgesehenen Blindenhilfe nach dem BSHG festgesetzt. Das entspricht annähernd dem Betrag, den die Berechtigten bisher nach dem PflegeG mindestens erhalten haben.

Die bisher vorgesehenen zum Teil weit höheren Leistungen für hochgradig Sehbehinderte und gehör-Gehörlose erhalten ebenfalls weiterhin Pflegegeld.