Menschen mit zusätzlicher Hilflosigkeit werden künftig nicht mehr

Dies rechtfertigt sich daraus, dass mit einer höheren Einstufung nach dem SGB XI zwar untrennbar ein steigender verrichtungsbezogener Fremdhilfebedarf verbunden ist, dieser Anstieg jedoch nicht zwangsläufig mit einer Verschlechterung der Behinderung korrespondiert, für die dieses Gesetz seine Leistungen bereit stellt. Es sollen jedoch nur die Anteile der SGB XI-Leistungen zur Anrechnung kommen, von denen angenommen werden kann, dass sich hier der Fremdhilfebedarf auch auf die Funktionsstörungen zurückführen lässt, die sich aus der Blindheit, der hochgradigen Sehbehinderung oder der Gehörlosigkeit ergeben.

lose Menschen mit zusätzlicher Hilflosigkeit werden künftig nicht mehr gewährt.

Der Vertrauensschutz für hochgradig Sehbehinderte gemäß § 2 Abs. 3 PflegeG wird nicht aufrecht erhalten.

Wegen des besonderen Leidenszustandes der Betroffenen und vor dem Hintergrund, dass ein Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung nicht zwangsläufig in jedem Einzelfall gegeben ist, wird bei gleichzeitigem Vorliegen von hochgradiger Sehbehinderung und Gehörlosigkeit sowohl Pflegegeld wegen hochgradiger Sehbehinderung als auch Gehörlosengeld gewährt.

5. Zu § 3 Abs. 1 Auch die Anrechnungsregelung nach § 67 Abs. 1 Satz 2 BSHG sieht im Rahmen der Gewährung von Blindenhilfe eine nur teilweise Anrechnung von bis zu 70 v.H. der Pflegeversicherungsleistungen bei häuslicher Pflege vor.

Die Regelung wird aus dem PflegeG übernommen.

6. Zu § 3 Abs. 2 9. Zu § 4 Abs. 1 und 2Die bisherige Regelung des § 1 Abs. 2 PflegeG wird übernommen und aus Gründen der Systematik den Anrechnungsvorschriften in § 3 hinzugefügt. Die Vorschrift regelt die Ansprüche der Berechtigten bei einem mehr als einmonatigem Aufenthalt in einer Einrichtung. Dabei ist zu beachten, dass bei gleichzeitigem Vorliegen von Blindheit und Gehörlosigkeit bzw. hochgradiger Sehbehinderung und Gehörlosigkeit die Beträge nach § 2 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 2 Abs. 2 Satz 2 zu Grunde zu legen sind. Der Anspruch nach § 4 Abs. 1 Satz 2 entspricht damit bei vorliegender Blindheit 40 v.H., bei gleichzeitigem Vorliegen von Blindheit und Gehörlosigkeit 50 v.H. der für Volljährige vorgesehenen Blindenhilfe nach § 67 Abs. 2 i.V.m. Absatz 6 BSHG; der Anspruch nach § 4 Abs. 2 entspricht bei Vorliegen einer hochgradigen Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit 10 v.H., bei gleichzeitigem Vorliegen beider Behinderungen 20 v.H. der Blindenhilfe für Volljährige. Aus Gründen der Klarstellung wird auf den Einrichtungsbegriff des § 67 Abs.3 BSHG Bezug genommen.

7. Zu § 3 Abs.

Die bisherige allgemeine Anrechnungsvorschrift wird aus dem PflegeG übernommen.

8. Zu § 3 Abs. 4 Wegen des Wegfalls der bisherigen erhöhten Pflegegeldbeträge für Blinde und hochgradig Sehbehinderte bei zusätzlich bestehender Hilflosigkeit wird es erforderlich, die Regelungen zur Anrechnung von Pflegegeld nach § 37 Abs. 1 Satz 3 SGB XI der neuen Gesetzeslage anzupassen. Da das Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz Behinderungen, die über Blindheit, hochgradige Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit hinausgehen und zusätzlich Hilflosigkeit bewirken, nicht mehr berücksichtigt, sind das Pflegegeld nach diesem Gesetz und die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege nicht mehr in vollem Umfang als gleichartig anzusehen, so dass eine Vollanrechnung des Pflegegeldes aus der Pflegeversicherung nicht mehr gerechtfertigt ist. Es werden deshalb abgesenkte pauschale Anrechnungsanteile festgelegt.

10. Zu § 5 Abs. 1 und 2

Die Regelung wird aus dem PflegeG übernommen.

11. Zu § 6 Abs. 1 und 2

Die Regelung wird aus dem PflegeG übernommen.

Die Festlegung dieser Anteile ­ 60 v.H. des Pflegegeldes der Pflegestufe I nach § 37 Abs. 1 Satz 3 SGB XI (z.Zt. 123,- Euro) bei Einstufung in die Pflegestufe I nach § 15 SGB XI, 40 v.H. des Pflegegeldes der Pflegestufe II nach § 37 Abs. 1 Satz 3 SGB XI (z.Zt. 164,- Euro) bei Einstufung in die Pflegestufe II oder III nach § 15 SGB XI - orientiert sich an den Regelungen der Mehrzahl der anderen Länder. Die Anrechnungsbeträge, die sich dadurch aus den jeweiligen Pflegestufen nach dem SGB XI 12. Zu § 7

Die Regelung wird aus dem PflegeG übernommen. Bei dieser Gelegenheit werden die berechtigten Personen im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz ­ LPartG) vom 16. Februar 2001 ergänzt.

13. Zu § 8 Abs. 1 Absatz 2 legt daher für die Betroffenen die entsprechende Anwendung der Leistungsvoraussetzungen und auch der Leistungshöhen fest, die nach § 8 Abs. 1 PflegeG und nach § 8 Abs. 1 dieses Gesetzes seit dem 1. April 1995 für Hilflose gelten, die Bestandsschutz genießen. Das bedeutet, dass das Pflegegeld der Betroffenen ihren jeweiligen Pflegegeldanspruch nach § 37 Abs. 1 S. 3 SGB XI übersteigen muss und die sonstigen Vorschriften des Gesetzes den Leistungsbezug nicht ausschließen. Darüber hinaus erhalten die Personengruppen des Absatzes 2 auch das Pflegegeld in der Höhe, in der es für die Hilflosen nach Absatz 1 vorgesehen ist und entsprechend der Pflegestufe, auf die bis zum Außer-KraftTreten des PflegeG ein Anspruch bestand.

Die Bestandsschutzregelung nach § 8 Abs. 1 PflegeG für Hilflose, die bereits vor Beginn der häuslichen Leistungen der Pflegeversicherung einen Leistungsanspruch hatten, wird übernommen. Allerdings wird der Bestandsschutz zukünftig nicht mehr die Möglichkeit einschließen, auf Grund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes einer höheren Pflegestufe zugeordnet zu werden. Eine Änderung des Anspruchs auf Grund einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation bleibt jedoch möglich (siehe Absatz 4).

Die Anrechnung des Pflegegeldes nach § 37 Abs. 1 Satz 3 SGB XI in voller Höhe wird aufrecht erhalten, da das im Rahmen des Bestandsschutzes nach Absatz 2 gewährte Pflegegeld den verrichtungsbezogenen Pflegebedarf berücksichtigt und insoweit von einer Zweckentsprechung des Pflegegeldes nach dem SGB XI auszugehen ist.

15. Zu § 8 Abs. 3 Absatz 3 übernimmt die Ruhensvorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeG für Hilflose, die nach § 8 Abs. 1 weiterhin Bestandsschutz genießen und fügt sie aus systematischen Gründen den Regelungen zum Bestandsschutz hinzu. Das bedeutet, dass das Pflegegeld bei einem aus öffentlichen Mitteln finanzierten Aufenthalt in einer Einrichtung vollständig ruht. Aus Gründen der Gleichbehandlung ist diese Ruhensvorschrift nunmehr auch auf Blinde, hochgradig Sehbehinderte und Gehörlose anwendbar, die auf Grund des Absatzes 2 in den Bestandsschutz des Absatzes 1 einbezogen sind.

14. Zu § 8 Abs. 2 Für Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die bis zum Außer-Kraft-Treten des PflegeG einen Anspruch auf erhöhtes Pflegegeld wegen zusätzlicher Hilflosigkeit hatten und die einen derartigen Leistungsanspruch bereits am 31. März 1995, also vor Beginn der häuslichen Leistungen der Pflegeversicherung, hatten, wird der besondere Bestandsschutz des Absatzes 1 gewährt. Da für Gehörlose ein Anspruch auf erhöhtes Pflegegeld wegen zusätzlicher Hilflosigkeit erst am 1. April 1995 eingeführt wurde, werden Gehörlose dann in diesen Bestandsschutz einbezogen, wenn sie bereits am 31. März 1995, also vor Beginn der häuslichen Leistungen der Pflegeversicherung, einen Anspruch auf Pflegegeld wegen Hilflosigkeit hatten.

16. Zu § 8 Abs. 4 Für Leistungsempfänger, die Pflegegeld im Rahmen der Bestandsschutzregelungen der Absätze 1 und 2 erhalten, kommt eine Anhebung der Pflegestufe und damit eine Erhöhung der Leistungen nicht in Betracht, auch wenn die dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes eine Anhebung der Pflegestufe rechtfertigen würde. Der betroffene Personenkreis ist vielmehr auf die Leistungen der Pflegeversicherung zu verweisen. Andererseits bleibt die Möglichkeit der Absenkung der Pflegestufe oder des Entzugs der Leistungen erhalten.

Die in Absatz 2 beschriebenen Personengruppen sind nur deshalb bei Beginn der häuslichen Leistungen der Pflegeversicherung am 1. April 1995 nicht auch in die Bestandsschutzregelung des § 8 Abs. 1 PflegeG für Hilflose einbezogen worden, weil der Anspruch auf Pflegegeld für Blinde und hochgradig Sehbehinderte trotz Einführung der Pflegeversicherung weiterhin auch höhere Leistungen wegen zusätzlicher Hilflosigkeit umfasste. Für Gehörlose wurde ab dem 1. April 1995 ein entsprechender Anspruch eingeführt.

17. Zu § 8 Abs. 5 Die Übernahme von Alterssicherungsbeiträgen wird grundsätzlich eingestellt. Das betrifft zum einen die Gewährung freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 a PflegeG.

Zum anderen betrifft es auch die Beiträge zu einer privaten Lebensversicherung auf Rentenbasis, die bis zum Tag des Außer-Kraft-Tretens des PflegeG aufgrund der Vertrauensschutzregelung des § 8 Abs. 4 PflegeG gezahlt wurden, wenn diese Beiträge bis zum 31. März 1995 übernommen wurden und die alleinige Inanspruchnahme von Leistungen der Pflegeversicherung unzumutbar war.

Aus diesem Grunde dürfen die in Absatz 2 beschriebenen Personengruppen mit dem Wegfall der höheren Pflegestufen nicht schlechter gestellt werden als diejenigen Hilflosen, die bereits seit Beginn der häuslichen Leistungen der Pflegeversicherung am 1. April 1995 nach § 8 Abs. 1 PflegeG ihre Leistungen im Rahmen des Bestandsschutzes erhalten haben und nunmehr nach Absatz 1 weiterhin erhalten.

Allen Pflegepersonen, die am Tag des AußerKraft-Tretens des PflegeG noch Beiträge zu einer privaten Lebensversicherung erhielten, soll jedoch die Umwandlung ihrer Versicherung in eine prämienfreie Versicherung ermöglicht werden. Im Einzelfall sind daher entsprechende Übergangsfristen einzuräumen, die sich am Umwandlungszeitpunkt zu orientieren haben.

Es ist jedoch zu bedenken, dass im Haushaltsjahr 2004, dem Jahr, in dem die Neuregelungen dieses Gesetzes greifen, wegen Verzug, Hospitalisierung oder Tod der Betroffenen schätzungsweise 2,4 Mio. Euro weniger an Bestandsschutz-Leistungen für Hilflose anfallen. Obwohl diese Ausgabenminderung nicht auf den Wirkungen dieses Gesetzes beruht, müssen die zu Grunde gelegten Gesamtausgaben für das Haushaltsjahr 2001 bei der Betrachtung der Gesamtkosten um diese Summe bereinigt werden.

Entsprechend ist bei Pflegepersonen zu verfahren, die die für eine Regelaltersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung erforderliche Wartezeit von fünf Jahren Beitragszeit noch nicht erfüllt haben.

Die Minderung der Ausgaben ist daher auf voraussichtliche Gesamtausgaben von rund 32,0 Mio. Euro im Haushaltsjahr 2004 zu beziehen. Die voraussichtlichen Gesamtausgaben belaufen sich somit für das Haushaltsjahr 2004 auf etwa 23,7 Mio. Euro.

18. Zu § 9

Die Regelung wird aus dem PflegeG übernommen.

Es ist davon auszugehen, dass die Absenkung bzw. der Wegfall der Leistungen auf Grund dieses Gesetzes die Beanspruchung von Kompensationsleistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) nach sich zieht, insbesondere im Bereich der Blindenhilfe, der Hilfe zur Pflege und der Alterssicherung für Pflegepersonen. Aufgrund der ungenügenden Datenlage ist eine Bezifferung der dadurch verursachten Mehrausgaben in der Sozialhilfe nicht möglich.

19. Zu § 10

Die Regelung wird aus dem PflegeG übernommen.

20. Zu § 11

Die Regelung wird aus dem PflegeG übernommen.

21. Zu § 12

Regelung zum In-Kraft-Treten des Landespflegegeldgesetzes und gleichzeitigen Außer-KraftTreten des bisher gültigen PflegeG.

E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Keine.

B. Rechtsgrundlage: Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin. F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Durch die im Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen fließen beispielsweise dem Privathaushalt eines Blinden statt nach geltender Rechtslage monatlich 585 Euro Blindengeld künftig nur noch die um 20 v.H. verminderte Leistung von 468 Euro zu.

Die wenigen im Zuge der Leistungsgewährung nach dem PflegeG erhobenen und aggregierten Daten lassen nur wenige verlässliche Aussagen über die Höhe der Einsparungen zu. Die diesbezüglichen Angaben können daher zum größten Teil nur auf Schätzungen beruhen.

Auswirkungen auf Wirtschaftsunternehmen: Keine.

Die Leistungen nach dem PflegeG sind in den Bezirksplänen bei unterschiedlichen Kapiteln in folgenden Ausgabetiteln mit insgesamt 32,849 Mio. Euro im Haushaltsjahr 2003 veranschlagt (Ausgaben 2001: 34 391 856 Euro; s.o.):

D. Gesamtkosten:

Ab In-Kraft-Treten des Landespflegegeldgesetzes ist von einer Minderung der Ausgaben von schätzungsweise rund 8,3 Mio. Euro jährlich auszugehen. Grundlage der Berechnungen sind dabei die Ausgaben für das bisher geltende PflegeG im Haushaltsjahr 2001 in Höhe von 67 264 624 DM (= 34

391 856 Euro). Titel 671 36 ­ Ersatz von Versicherungsleistungen an Pflegepersonen nach dem Gesetz über Pflegeleistungen Titel 681 46 ­ Pflegegeld für Zivilblinde Titel 681 47 ­ Pflegegeld für Hilflose Titel 681 67 ­ Pflegegeld für Gehörlose