Auch die Projekte der sozialen Infrastruktur müssen in die Logik des Haushaltsrechts eingepasst werden ­ unsinniges Haushaltsrundschreiben zur Änderung der Ausführungsvorschriften zum § 44 der Landeshaushaltsordnung zurücknehmen

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

1. Der Senat wird aufgefordert, dem Abgeordnetenhaus unverzüglich zu berichten, mit welchem haushaltsrechtlichen Konzept die Förderlandschaft in Berlin im Bereich der zuwendungsfinanzierten Projektarbeit künftig unterlegt werden soll.

2. Der Senat wird ferner aufgefordert, mit sofortiger Wirkung das Haushaltsrundscheiben vom Mai 2003 zum § 44 Landeshaushaltordnung zurückzunehmen und die dort enthaltene Änderung der Ausführungsvorschriften auszusetzen.

Begründung:

Im Mai diesen Jahres wurde ein Haushaltsrundschreiben von der Finanzverwaltung herausgegeben, in dem im Vorgriff auf eine Überarbeitung der Ausführungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung die Ausführungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung mit sofortiger Wirkung geändert wurde. Diese Änderung besagt, dass die zuwendungsfinanzierte Projektförderung für denselben Zweck und denselben Empfänger grundsätzlich auf drei aufeinander folgende Jahre zu befristen sind.

Begründet wurde diese Änderung zum einen mit dem Hinweis auf die angebliche zeitliche und inhaltliche Begrenztheit eines Projekts und zum anderen damit, den wettbewerblichen Gedanken im Zuwendungsbereich fördern zu wollen.

Dieses Haushaltsrundschreiben entfaltet jetzt seine verheerenden Wirkungen, da in der Praxis dieses formale Kriterium dazu genutzt wird, zahlreichen Projekten im nächsten Haushaltsjahr die Finanzierung ohne inhaltliche Begründung zu verweigern. Damit ist ein Kahlschlag der sozialen Infrastruktur, die eine Großstadt wie Berlin benötigt, vorprogrammiert. Allein beim Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband sind davon mehr als 500 Projekte betroffen, die vor allem in der Drogenberatung, im Obdachlosenbereich, in der Ausländer- und Stadtteilarbeit, im Jugendbereich sowie in der Sport- und Kulturarbeit auf bezirklicher und Senatsebene tätig sind.

· Projekte sind einmalig.

· Projekte sind zeitlich begrenzt.

Diese ­ übrigens aus der Projektförderung des Zuwendungsrechts heraus entwickelte ­ Definition hat eindeutige Bezüge:

Der Zuwendungszweck hat seine Entsprechung in der Zielsetzung, die zuwendungsfähigen Maßnahmen haben ihre Entsprechung in der organisatorischen Abgrenzung, Gleichzeitig wird damit auch die notwendige Planbarkeit sozialer Arbeit zunichte gemacht und weiter eine Politik verfolgt, die jegliche inhaltliche Schwerpunktsetzung und fachliche Kenntnis vermissen lässt. die Höhe der Zuwendung hat ihre Entsprechung in der Abgrenzung und Bestimmung des Ressourceneinsatzes und

Die getroffene Regelung ist auch nicht rechtsförmig.

Bereits die Formulierung „Projektförderungen für denselben Zweck oder denselben Empfänger..." zeigt, dass in der Senatsverwaltung für Finanzen offensichtlich erhebliche Missverständnisse über die Eigenschaft von Projekten bestehen. der Zuwendungsempfänger hat seine Entsprechung im Projektverantwortlichen.

Einmaligkeit und zeitliche Begrenzung sind immanente Bestandteile der Projektförderung, was u.a. darin zum Ausdruck kommt, dass bei der Projektförderung entsprechend den ANBest-P die Verwendung der Zuwendung innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks nachzuweisen ist. Hier unterscheiden sich folgerichtig auch die Allgemeinen Nebenbestimmung für die Projekt- und die institutionelle Förderung.

Projekte sind aus ihrer Definition heraus immer auf einen Zweck bezogen, der theoretisch auch von verschiedenen Empfängern verfolgt werden kann. Sie können also nicht für einen Empfänger gewährt werden. Hierfür sieht das Zuwendungsrecht ausdrücklich die institutionelle Förderung vor. Ach wenn es durch die haushaltsrechtliche Unsicherheit in der Senatsverwaltung für Finanzen möglicherweise in der Praxis zu Vermischungen gekommen ist, sollte es spätestens anlässlich der o.a. Änderung der AV zu § 44 LHO eine Richtigstellung geben.

Insofern geht die Änderung der AV zu § 44 LHO in die völlig falsche Richtung. Wenn der Zuwendungszweck definiert ist, ist damit auch die Dauer der Projektförderung durch die Setzung eines Endtermins oder den Eintritt eines bestimmten Ereignisses (bei Baumaßnahmen z.B. Fertigstellung des Bauwerks) festgelegt. Insofern hätte es dieser Regelung nicht bedurft.Nach dem von der Senatsverwaltung für Finanzen im Zusammenhang mit dem Neuen Berliner Rechnungswesen herausgegebenen Kurzkonzept über die Behandlung von Projekten (Senatsverwaltung für Finanzen ­ VR 31) kennzeichnen sich Projekte durch folgende Merkmale:

Allerdings scheint die von der Senatsverwaltung für Finanzen getroffene Regelung darauf hinzudeuten, dass mit dieser Regelung Mängel in der Praxis geheilt werden sollten. Diese sind insbesondere darin zu vermuten, dass institutionelle Förderung als Projektförderung deklariert wird oder dass es an einer hinreichend konkreten Zielsetzung für die Projektförderung mangelt und damit die zeitliche Begrenzung nicht mehr bestimmbar ist.

· Projekte werden auf der Basis eines besonderen Auftrags durchgeführt, sodass ihre Kosten nicht als Primärkosten einem oder mehreren Produkten zugeordnet werden können.

· Projekte haben eine definierte Zielsetzung bzw. Zielvorgabe.

Diese Mängel lassen sich aber nicht durch den Erlass einer weiteren Vorschrift, sondern nur durch die Sicherstellung der Einhaltung der bestehenden Vorschriften beseitigen. Dies ist der Punkt, an dem die Senatsverwaltung für Finanzen wirklich gefordert ist.

· Projekte kennzeichnen sich durch eine klare organisatorische Abgrenzung von regulären Linienaufgaben sowie gegenüber anderen Vorhaben und Projekten. Insofern bedarf es eines Konzepts, dass die materiellen Anforderungen an die Projektförderung klar definiert und durch seine Bestimmtheit geeignet ist, Fehlentwicklungen zu vermeiden, ohne dass die Notwendigkeit restriktiver Eingriffe besteht, die letztlich zu Lasten der Leistungen für die betroffenen Berlinerinnen und Berliner gehen.

· Projekte kennzeichnen sich durch eine klare Abgrenzung und Bestimmung des Ressourceneinsatzes.

· Es existiert ein Projektverantwortlicher, der bezüglich des Projekts die volle Fach- und Ressourcenverantwortung inne hat.

Aus diesem Grund ist dieses Haushaltsrundschreiben das falsche Instrument, um die Projektförderung inhaltlich neu zu gestalten. Es muss deshalb zurückgezogen werden.

Wir wollen keinen sozialen Kahlschlag in der Stadt, sondern ein verantwortungsvolles Vorgehen in diesem Bereich Berlin, den 18. November Zimmer Hoffmann und die übrigen Mitglieder der Fraktion der CDU