Straßenbaubeitragsgesetz

„Der Senat wird aufgefordert, einen neuen Entwurf eines Straßenbaubeitragsgesetzes vorzulegen. Der Gesetzentwurf soll die Finanzierung der erstmaligen Erstellung von Straßen und des Ausbaus bestehender Straßen regeln und dabei folgende Punkte berücksichtigen:

1. Die betroffenen Anlieger sind an Planungen zum Ausbaustandard wirksam zu beteiligen.

2. Die Ausbaustandards sind flexibel zu gestalten und in der konkreten Planung dem tatsächlichen Bedarf der Anlieger anzupassen.

3. In dem Maße in dem Straßenbaumaßnahmen bzw. Standards auf ein überörtliches öffentliches Interesse zurückgehen, ist eine anteilige öffentliche Finanzierung anzustreben.

4. Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit sollen nicht unter dieses Gesetz fallen.

5. Im Gesetz ist Vorsorge dafür zu treffen, dass soziale Härten vermieden werden können.

Bei der Erarbeitung dieses Gesetzes sind die Träger öffentlicher Belange, die anerkannten Interessenverbände und die von einer solchen Regelung unmittelbar betroffenen Bürger frühzeitig zu beteiligen.

Dem Abgeordnetenhaus ist bis zum 31. März 2003 über den Stand der Erarbeitung des Gesetzes zu berichten."

Hierzu wird berichtet:

Für die erstmalige endgültige Herstellung von öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen wird seit 1961 aufgrund von Bundesrecht (Baugesetzbuch) der Erschließungsbeitrag erhoben. Die ebenfalls durch Bundesrecht vorgeschriebene Erschließungsbeitragssatzung hat Berlin in Gestalt des Erschließungsbeitragsgesetzes erlassen.

Für die spätere Verbesserung, Erweiterung oder Erneuerung von öffentlichen Straßen werden Straßenbaubeiträge erhoben. Sie sind der Ausgleich und damit die Gegenleistung der Grundstückseigentümer für die Vorteile, die ihnen dadurch erwachsen, dass sie eine verbesserte oder erneuerte Verkehrsanlage benutzen können. Bisher werden diese Straßenbaukosten auf die Gemeinschaft der Steuerzahler verlagert. Nach übergeordneten Finanzierungsprinzipien muss die vorteilsgerechte Kostenbeteiligung der Anlieger Vorrang vor der Finanzierung durch Steuermittel haben. Dazu muss ein eigenständiges Straßenbaubeitragsgesetz erlassen werden.

Das Straßenbaubeitragsgesetz ist ein Abgabengesetz. Es regelt nur die abgabenrechtlichen Tatbestände, aufgrund derer eine Beitragspflicht entsteht (beitragsfähige Maßnahmen, Umfang der beitragsfähigen Kosten, Verteilung der Kosten, Einziehung der Beiträge). Es regelt nicht, ob und wann eine Ausbaumaßnahme durchgeführt wird oder welchen technischen Standard sie hat. Der Gesetzesentwurf berücksichtigt die allgemeinen bundesweiten abgabenrechtlichen Grundsätze des Straßenbaubeitragsrechts sowie die neuere Rechtsentwicklung. Er berücksichtigt auch die im Beschluss des Abgeordnetenhauses aufgeführten Einzelpunkte.

Zu 1. Bei der Planung von Straßenbaumaßnahmen nach dem künftigen Straßenbaubeitragsgesetz sollen die betroffenen Anlieger über den Ausbaustandard mitbestimmen, weil sie den Umfang im wesentlichen zu finanzieren haben.

Zu 2. Der allgemeine abgabenrechtliche Grundsatz, dass Maßnahmen zur Erreichung des jeweiligen Zwecks erforderlich und darauf beschränkt sein müssen, gilt auch für den Straßenbaubeitrag. Er soll im Gesetz ausdrücklich genannt werden. Durch die Bürgerbeteiligung werden alle bestehenden Planungs- und Gestaltungsspielräume zur Kostenreduktion ausgeschöpft. Ausbaustandards im Sinne von Straßenbreiten, Straßenbestandteilen und technischen Merkmalen für die Herstellung werden auf ein Minimum begrenzt werden; abweichend von gegenwärtigen Standards werden die Straßen künftig entsprechend den Anwohnerbedürfnissen gestaltet.

Zu 3. Im Straßenbaubeitragsrecht ist eine Differenzierung nach Straßenarten (abhängig von der Verkehrsbedeutung) und Teileinrichtungen zwingend erforderlich. In dieser muss sich das Verhältnis zwischen den Vorteilen widerspiegeln, die der Allgemeinheit auf der einen und den Beitragspflichtigen (Anliegern) auf der anderen Seite geboten werden. Je bedeutender eine Straße für die Allgemeinheit ist (Durchgangsverkehr), desto höher wird auch der Anteil der Allgemeinheit an der Finanzierung sein. Der Gesetzesentwurf folgt diesem abgabenrechtlichen Grundsatz.

Zu 4. Nach den Grundzügen des Straßenbaubeitragsrechts ist nicht jede Maßnahme beitragsfähig.

Eine beitragsfähige Maßnahme muss gewisse Selbständigkeit aufweisen, denn es sollen nur die Kosten eines erforderlichen Ausbaus größeren Umfangs und größerer Intensität umgelegt werden. Die Aufbringung von Zebrastreifen oder sonstigen Markierungen, die Anlage einzelner Querungshilfen oder Sicherheitseinrichtungen wie Ampeln sind dagegen beitragsrechtlich nicht relevant. Mit Kosten aus Unterhaltungs- und Instandhaltungsmaßnahmen, die sich aus der Verkehrssicherungspflicht ergeben, werden die Anlieger nicht belastet.

Zu 5. Der Gesetzesentwurf sieht in Übereinstimmung mit den allgemeinen abgabenrechtlichen Prinzipien Regelungen zur Vermeidung unbilliger Härten vor. Das sind Stundung, Verrentung oder Erlass.

Wir bitten, den Beschluss damit als erledigt anzusehen.