Zur Änderung der Planungsziele wurde im Rahmen der Umsteuerung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen mit Datum vom 07 Jan

Das beantragte Bauvorhaben „Sanierung und Umnutzung des ehemaligen Rinderstalles 11 zu Wohn- und Gewerbezwecken" ist auf der Grundlage des bestehenden Planungsrechts nicht genehmigungsfähig. Die Zahlung des Kaufpreises ist bis zur Erteilung der Baugenehmigung blockiert.

Zur Änderung der Planungsziele wurde im Rahmen der Umsteuerung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen mit Datum vom 07. Jan. 2003 der Bebauungsplan IV-2a-1 aufgestellt, mit den folgenden Zielen:

- Reduzierung der geplanten Zahl der Wohnungen

- Flexibilisierung der Festsetzungen

- Ausweisung zusätzlicher veräußerbarer Kerngebietsflächen nach Flächenreduzierung von Standorten der sozialen Infrastruktur (Flächenreduzierung des Schulstandortes und Umwidmung von Flächen am Wasserturm im Hausausburgpark aufgrund geringerer Flächenbedarfe).

Nach Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB sowie einer erneuten eingeschränkten Durchführung der beiden Verfahren im Zusammenhang mit der Erteilung der Planreife wurde die Rechtsprüfung vorgezogen abgeschlossen.

Der Bebauungsplanentwurf IV-2a-1 sieht für die betreffende Fläche die Festsetzung Kerngebiet (MK) vor.

Nach Erklärung der Planreife gemäß § 33 Abs. 2 BauGB für das Vorhaben Sanierung und Umbau des ehemaligen Rinderstalles 11 wäre die Grundlage für die Genehmigung des Bauantrages geschaffen.

Im Anschluss kann die Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß §3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.

Mit dem beantragten Vorhaben, der denkmalgerechten Sanierung des ehemaligen Rinderstalles zur Nutzung für Wohnen, Einzelhandel und ein Cafe auf der Fläche unmittelbar angrenzend an den Hausburgpark, wird für das Hausburgviertel der Auftakt für die weitere Ansiedlung von Handelsbetrieben sowie für weitere Investitionen geschaffen.

B. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850/2852) Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578) Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs Alter Schlachthof vom 8. Juli 1993 (GVBl. S. 326).

C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen, Gesamtkosten: Einnahmen in Höhe von 250.000 für das Land Berlin aus der Veräußerung des Grundstücks.

D. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit der Länder Berlin und Brandenburg: Keine.

E. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Einnahmen von 250.000 aus der Veräußerung des Grundstücks.

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine.

F. Flächenmäßige Auswirkungen Keine.

G. Auswirkungen auf die Umwelt

Das Grundstück umfasst eine Fläche von insgesamt 2.506 m, davon sind 1.466 m2 unbebaut. Zum Zeitpunkt der Übernahme des Grundstücks durch den Entwicklungsträger (1996) lag der Versiegelungsgrad des Grundstücks bei 100%.

Die nordwestliche, 530 m2 große Freifläche mit der Festsetzung „öffentliche Parkanlage", war nach bisheriger Planung Teilfläche des Hausburgparks.

Im Zuge der Umsteuerung wurde sie nach der Entsiegelung dem Grundstück HB 10 zugeordnet. Die Parkplanung wurde insoweit nicht mehr realisiert.

Die südöstliche 946 m2 umfassende Freifläche ist dagegen versiegelt.

Die mit dem beantragten Vorhaben geplante Anlage von insgesamt 22 Stellplätzen sowie einer Anlieferungszone auf der südöstlichen Freifläche wird durch geplante Entsiegelungsmaßnahmen und die Anlage einer Gartenfläche großenteils kompensiert.

Das Vorhaben führt somit zu keiner wesentlichen Auswirkung auf die Umwelt.

Die Reduzierung der öffentlichen Grünfläche des Hausburgparks mit 12. Wahlperiode Drucksache 15/ 2309

SenStadt Anlage

- IV D 2 ­ 7 Anlage zum Schreiben SenStadt I D 22-6142/IV-2a-1 vom 10.November 2003

Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 33 Abs. 2 BauGB ­ Planreife ­ für die Sanierung und Umnutzung des ehemaligen Rinderstalls (Baufeld MK HB 10) auf dem Gelände des ehemaligen Alten Schlachthofes für Wohn- und Gewerbezwecke mit 22 Stellplätzen

Mit Schreiben IV D2-7 vom 12.September 2003 mit Nachreichung des Ergebnisses der erneuten, eingeschränkten TÖB und der erneuten frühzeitigen Bürgerbeteiligung am 31.10.03 hat uns die Abteilung IV gebeten, das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 33 Abs. 2 BauGB ­ Planreife ­ für die Sanierung und Umnutzung des ehemaligen Rinderstalls für Wohn- und Gewerbezwecke mit 22 Stellplätzen auf dem Gelände des ehemaligen Alten Schlachthofes (Baufeld MK HB 10) westlich der Otto.Ostrowski-Straße zu bestätigen.

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes IV-2a-1, der die planungsrechtlichen Grundlagen für die Umsteuerung der baulichen Nutzung auf Teilflächen im Entwicklungsbereich Alter Schlachthof schaffen soll.

Die Umsteuerung wurde erforderlich, da die Bevölkerungszahl stagniert, die Nachfrage nach Büroflächen zurück geht und demzufolge auf dem Wohnungsmarkt und im Büro- und Dienstleistungssektor Angebotsüberhänge mit hohen Leerstandsquoten zu verzeichnen sind.

Gemäß Senatsbeschluss vom 1. Juli 2003 ist die Entwicklungsmaßnahme Alter Schlachthof bis 2006 abzuschließen.

Anlass zur Aufstellung des Bebauungsplanes IV-2a-1, dessen Verfahren mit Senatsbeschluss vom 7.Januar 2003 eingeleitet wurde, war das Erfordernis, abweichend von den bisherigen Planungen auf der Grundlage der Umsteuerung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme veränderte Bedarfe und damit geringere Flächeninanspruchnahme für öffentliche Zwecke zu ermöglichen sowie die Vermarktungsfähigkeit zu verbessern. Weitere Änderungen wurden durch die nunmehrige Umnutzung von Denkmalen erforderlich sowie der Flexibilisierung bisheriger Festsetzungen.

Die Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung begründet sich aus der außergewöhnlichen stadtpolitischen Bedeutung (§ 9 AGBauGB).

Der Flächennutzungsplan Berlin stellt die Flächen des westlichen Planbereiches, die den Vorhabenbereich umfassen als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage dar und den restlichen Planbereich als Wohnbaufläche W1. Abweichend von den Darstellungen des Flächennutzungsplans wurde für eine kleine Teilfläche, die z.T. den Vorhabenbereich betrifft, in Anwendung des Grundsatzes 1 für die Entwicklung von Bebauungsplänen im Bebauungsplan IV-2a Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule, Sporthalle, Anlagen für soziale und kulturelle Zwecke" festgesetzt. In Anwendung des Grundsatzes 1 und des Grundsatzes 8 (untergeordnete Grenzkorrekturen) ist auch für diesen Planbereich die Entwickelbarkeit gegeben.

Auf Grund der vermuteten Altlasten ­ bedingt durch die ehemalige gewerbliche Nutzung- sowie des Altlastenverdachsflächenkatasters, das für die Flächen des Planbereiches eine Altlastenverdachsfläche ausweist, wurden Erkundungen und im Rahmen der Durchführung der Ordnungsmaßnahmen der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen Abräumungen vorgenommen, so dass keine Nutzungseinschränkungen für den Bebauungsplan zu erwarten sind.

Der Bebauungsplan IV-2a-1 setzt für den Vorhabenbereich Kerngebiet mit Ausweisung der überbaubaren Grundstücksfläche sowie zwei zulässigen Vollgeschossen fest. Die beantragte bauliche Anlage ist bereits vorhanden und steht unter Denkmalschutz. Die Festsetzung von zwei Vollgeschossen entspricht dem Bestand des denkmalgeschützten Gebäudes.

Im Kerngebiet (MKHB10) regelt der Bebauungsplan durch textliche Festsetzung ergänzend, dass Wohnungen allgemein zulässig sind und Tankstellen sowie Vergnügungsstätten ausgeschlossen werden. Ergänzend werden auf den nichtüberbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen nur ausnahmsweise zugelassen und Garagen ausgeschlossen, um die angrenzende öffentliche Parkanlage nicht zu beeinträchtigen.

Das beantragte Vorhaben sieht vor den ehemaligen zweigeschossigen Rinderstall der zwischenzeitlich als Werkstattgebäude umgebaut wurde, unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes zu sanieren und für Wohn- und Gewerbezwecke umzubauen. Es ist beabsichtigt, unter Berücksichtigung der neuen Nutzungen weitestgehend die ursprüngliche Fassadenstruktur wiederherzustellen.