Wohnungsbau

Die beantragten Balkone auf der Nordseite überschreiten zwar die Baugrenze, wären im Rahmen des Ermessens gem. §23 Abs.3 BauNVO aber zulässig.

Auf der nicht überbaubaren nördlichen Grundstücksfläche sieht der Bauantrag die Errichtung von 11 PKWStellplätzen vor sowie eine Terrasse (Freisitz) als Ergänzung des beabsichtigten Cafes. Der Bebauungsplan lässt Nebenanlagen im Vorhabenbereich ausnahmsweise zu (9.TF). Da von der Terrasse ­ hier in ihrer Eigenart als Freisitz - keine bauliche Wirkung ausgeht und damit die angrenzende öffentliche Parkanlage nicht beeinträchtigt wird, kann hier von der Ausnahme Gebrauch gemacht werden. Darüber hinaus sollen Stellplätze auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sein, um der Hauptnutzung eine optimale Funktionalität zu gewährleisten. Ein städtebaulicher Grund für einen Ausschluss von Stellplätzen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen ist nicht gegeben. Ähnlich ist der vorgesehene Standort für den Müll, der zum Teil im südlichen Bereich der nicht überbaubaren Grundstücksfläche liegt, einzuordnen.

Weitere 11 PKW-Stellplätze sind auf der südlichen Grundstücksseite beantragt und nach Maßgabe der künftigen Festsetzungen zulässig. Die dafür erforderliche Fläche liegt zum weitaus überwiegenden Teil innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. Für die Restfläche auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche gilt das o.g. entsprechend.

Die beantragten Nutzungen (680m² Wohnfläche und ca. 1380m² Gewerbefläche bei 3 Gewerbeeinheiten) entsprechen den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans.

Durch die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche durch Baugrenzen i.V.m. der zulässigen Zahl der Vollgeschosse (Baukörperausweisung) wird eine Bebauung ermöglicht, welche die zulässigen Obergrenzen des §17 Abs.1 BauNVO nicht überschreitet. Die zulässige GFZ im Kerngebiet würde rechnerisch ermittelt 1,4 und die zulässige GRZ 0,7 betragen.

Durch den Bebauungsplan werden Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet. Planungsrechtlich betrachtet, entstehen aus der im Bebauungsplan IV-2a festgesetzten öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung öffentliche Parkanlage in zwei Teilbereichen (unter anderem auch im Vorhabenbereich) neue Bauflächen, so dass zu prüfen ist, ob hierdurch ein Eingriff in die naturschutzrechtlichen Schutzgüter vorbereitet wird. Dabei ist zu berücksichtigen:

Durch die jahrzehntelange Nutzung des Geländes des „Alten Schlachthofes" waren große Teile des Bodens versiegelt und der natürlichen Leistungsfähigkeit für den Naturhaushalt entzogen beziehungsweise stark beeinträchtigt. Beide Flächen waren mit baulichen Anlagen und Nebenanlagen überbaut.

Der Wasserturm ist eingetragenes Baudenkmal und noch teilweise vorhanden.

Im Bestand handelt es sich um Brachflächen neben Baudenkmalen.

Bei der Herstellung der Parkanlage, die zwischenzeitlich erfolgte, sind im Hinblick auf die in Aussicht genommenen Änderungen der städtebaulichen Planung die nunmehrigen künftigen Bauflächen dieses Bebauungsplans nicht einbezogen wurden.

Der rund 10 m breite Streifen des Kerngebietes HB 10 am Randes des Hausburgparks ist in der neuen städtebaulichen Planung nicht als überbaubare Grundstücksfläche ausgewiesen wurden. Es handelt sich um einen Übergangsbereich zwischen dem Baudenkmal und der öffentlichen Grünanlage, der aus funktionalen Gründen dem Kerngebiet HB 10 zugeordnet wurde.

Die Funktionen des Parks als Frischluftschneise und Bereich der Naherholung werden durch die geringfügige Verminderung der Fläche (bezogen auf das Vorhaben 530 m²) an den Randbereichen nicht in Frage gestellt.

Die Wertigkeit der zusammenhängenden Grünfläche insgesamt bleibt gewahrt.

Nach Abwägung der unterschiedlichen Belange ist festzustellen, dass durch die geänderten planungsrechtlichen Festsetzungen keine tatsächlichen Eingriffe in Natur und Landschaft oder in Schutzgüter vorbereitet werden, durch die die Ergebnisse des Eingriffsgutachtens in Frage gestellt würden.

Die Ausgleichsfunktionen der öffentlichen Grünfläche werden durch die Verminderung der Flächengröße nicht beeinträchtigt.

Mit dem vorliegenden Bebauungsplan soll kein Vorhaben im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), das aufgrund seiner Art und seiner Größe erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann, ermöglicht werden.

Die frühzeitige Beteiligung der Bürger gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde für den Bebauungsplanentwurf IV-2a-1 in der Zeit vom 24.Februar bis 7. März 2003 durchgeführt. Ergänzend fand am 3.Februar 2003 eine Erörterungsveranstaltung statt. Auswirkungen auf die Planung ergaben sich nicht.

Die Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, fand in der Zeit vom 7..März bis zum 7..April 2003 (mit einer Nachfrist bis zum 25. April 2003) gemäß §4 BauGB statt.

Zusammengefasst wurde ­ das Vorhaben betreffend ­ an planungsrelevanten Äußerungen im Rahmen der Stellungnahmen zur o. g. Trägerbeteiligung Folgendes vorgebracht:

1. Die beabsichtigte Häufung von Kerngebieten als Ersatz für bisher festgesetzte andere Nutzungsarten sei nicht nachvollziehbar. Ein städtebauliches Erfordernis für die Festsetzung von Kerngebieten wird nicht begründet. Es sei eine Steuerung der zulässigen Handelsflächen im Kerngebiet erforderlich, um die angrenzenden Zentren- und Schwerpunktbereiche der umliegenden Gebiete nicht zu gefährden sowie eine Abwägung in der Begründung erforderlich - zu den Auswirkungen des zusätzlich, zu den bereits festgesetzten möglichen großflächigen Einzelhandelsnutzungen ­ insbesondere unter Berücksichtigung der Zentrenstruktur und der Verkehrsentwicklung. Ein weiterer Zuwachs an großflächigem Einzelhandel beeinträchtige die im Umfeld befindlichen städtischen Zentren in ihrem Bestand und ihrer Entwicklung. Es solle daher durch eine TF geregelt werden, dass in den MK HB6.1, HB10 und HB11 Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und großflächige Handelsbetriebe unzulässig seien.

2. Die im Kerngebiet zulässigen Vergnügungsstätten ­ insbesondere Diskotheken, Tanz- und LiveMusikveranstaltungen - würden bezüglich der gegenüber liegenden Wohnbebauung eine erhebliche Störung durch Lärmbelästigungen und erhöhtem Verkehrsaufkommen verursachen können, so dass diese ausgeschlossen werden sollten.

3. Der nördlich an das bestehende Gebäude des beantragten Vorhabens anschließende 10m breite Streifen der festgesetzten öffentlichen Parkanlage (Hausburgpark) ­ eine vorhandene Rasenfläche - gehe mit der Ausweisung als Kerngebiet der öffentlichen Grünfläche verloren. Zwar sei vorgesehen, dass Garagen und Nebenanlagen ausgeschlossen werden sollen, jedoch seien Stellplätze und andere störende Nutzungen zulässig, die das Erscheinungsbild, den ökologischen Wert und den Erholungswert dieser Fläche beeinträchtigen können. Daher wird es für erforderlich gehalten die Versiegelung der vorhandenen Rasenfläche auszuschließen.

4. Die Fläche des Planbereiches ist im Altlastenverdachsflächenkataster verzeichnet. Die bisher erstellten Bodengutachten seien nicht aussagekräftig für den gesamten Bereich.

5. Die verwendeten Kartengrundlagen seien aktualisierungsbedürftig, da sich zwischenzeitlich sowohl Flurstücks- wie auch Gebäudestrukturen geändert hätten.

6. In der Begründung fehle die Berücksichtigung des LaPro als behördenverbindliche Planungsgrundlage.

Zu den vorgebrachten Stellungnahmen ist zu bemerken:

Zu 1.):Da die bisher im Wohnungsbauprogramm der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme vorgesehene Zahl der zu errichtenden Wohnungen auf Grund des veränderten Bedarfs wesentlich reduziert werden soll und damit auch die daraus resultierenden Gemeinbedarfsflächen, wurde im Rahmen der Umsteuerung die Ausweisung von Kerngebieten vorgesehen, da dies der geänderten Nutzungskonzeption entspricht. Ergänzend sieht der Bebauungsplan eine geringfügige Arrondierung einer Kerngebietsfläche zur Erhaltung des denkmalgeschützten Gebäudes, des ehemaligen Wasserturms, vor.

Im Hinblick auf die Größe der Baugebiete HB10 (dem Vorhabengrundstück) und HB11 sowie der zulässigen Bebauung und ihrer Lage im Plangebiet, die an keine weiteren Kerngebiete angrenzt, ist nicht zu befürchten, dass diese Kerngebiete im Zusammenhang mit den bereits festgesetzten Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans IV-2a für den großflächigen Einzelhandel genutzt werden könnten. Bezüglich der Teilfläche HB6.1 wird aus den vorgebrachten Gründen geregelt, dass die Nutzungen i.S.v. §11Abs.3 BauNVO unzulässig sind.

Zu 2.): Um Störungen zur gegenüberliegenden vorhandenen Wohnbebauung durch zusätzlichen Fahrzeugverkehr oder Lärmbelästigung durch Besucher der bisher möglich gewesenen Vergnügungsstätten ­ die allerdings nicht dem städtebaulichen Konzept entsprechen - zu vermeiden, wird unter Berücksichtigung der vorgebrachten Bedenken durch eine textliche Festsetzung geregelt, dass im Kerngebiet HB10 Vergnügungsstätten unzulässig sind.

Zu 3.): Der nördliche Streifen im MK HB10 wird entgegen der Ausweisung als öffentliche Parkanlage im festgesetzten Bebauungsplan IV-2a nunmehr als nicht überbaubare Grundstücksfläche dem Kerngebiet zugeordnet, um insbesondere der durch den Denkmalschutz ohnehin schon eingeschränkten Nutzbarkeit des bestehenden Gebäudes eine notwendige funktionale Ergänzung zu ermöglichen. Garagen werden ausgeschlossen, um die angrenzende Parkanlage nicht zu beeinträchtigen; ebenso grundsätzlich Nebenanlagen. Ein Ausschluss von Versiegelungen erscheint nicht gerechtfertigt, da Flächen für die interne Erschließung erforderlich sind. Bezüglich der benannten vorhandenen Rasenfläche handelt es sich nicht um eine gestaltete Grünfläche, sondern lediglich um eine vorübergehende Maßnahme zur Staubbindung nach Durchführung der Ordnungsmaßnahmen im Entwicklungsbereich.

Zu 4.: Bereits für den festgesetzten Bebauungsplan IV-2a wurden Gutachten zur Altlastenerkundung erstellt.

Insgesamt ergaben sich aus diesen ermittelten Ergebnissen keine Hinweise auf die Notwendigkeit von Nutzungsbeschränkungen für den Bebauungsplan IV-2a.

Im Zuge des Abbruchs von Gebäuden, Erdbaumaßnahmen und Straßenbau wurde die Mehrzahl der Altlasten bereits saniert, so dass aus diesen Gründen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes keine Kennzeichnungen gem. § 9 Abs. 5 BauGB erforderlich werden.

Zu 5.: Die Aktualisierung der Kartengrundlage wird im weiteren Verfahren berücksichtigt.

Zu 6.): Die Begründung wird entsprechend ergänzt und künftig das Landschafts- und Artenschutzprogramm berücksichtigen.

Das Ergebnis der Trägerbeteiligung ist in die weitere Bearbeitung des Bebauungsplans eingegangen und ergab u.a. Änderungen für den Vorhabenbereich (Ergänzung bzw. Änderung von textlichen Festsetzungen).

Gemäß §33Abs.2 BauGB wurde den betroffenen Bürgern und berührten Trägern öffentlicher Belange mit Schreiben vom 13. Oktober 2003 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Anregungen zum beantragten Vorhaben wurden nur von den berührten Trägern öffentlicher Belange sowie vom Eigentümer vorgebracht bzw. es wurde auf die Stellungnahmen zur TÖB verwiesen.

1. Es sollten neben den Garagen, die bereits ausgeschlossen wurden, nunmehr auch Stellplätze unzulässig sein sowie andere Nebenanlagen, die den Erholungswert der Grünanlage beeinträchtigen würden. Die Versiegelung der Rasenfläche nördlich des vorhandenen Gebäudes solle ebenfalls ausgeschlossen werden.

2. Nebenanlagen seien funktional sowohl an der nördlichen (Cafeterrasse) wie auch an der südlichen Grundstücksgrenze erforderlich.

Zu den vorgebrachten Anregungen ist insgesamt zu bemerken:

Das Baufeld HB10 umfasst eine Fläche von ca. 2500 m². Die bauliche Nutzbarkeit ist geprägt durch das bestehende denkmalgeschützte Gebäude und damit zugleich auch sehr eingeengt. Eine Erschließung ist nur über die Otto-Ostrowski-Straße möglich, da die unter Denkmalschutz stehende Grundstücksmauer an der Hausburgstraße, die zugleich als Stützmauer des erheblichen Höhenunterschiedes (ca. 1,5-2m) fungiert, keine Erschließung ermöglicht. Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind daher für funktionale Ergänzungen, wie Wege, Stellplätze, Terrassen, Müllstandorte o. Ä. von denen keine Wirkung, wie von baulichen Anlagen ausgeht, unbedingt erforderlich. Der völlige Ausschluss von Nebenanlagen erscheint in diesem Falle nicht gerechtfertigt.

Daher wird nunmehr geregelt, dass Nebenanlagen ausnahmsweise zulässig sind. Bezüglich der ausnahmsweisen Zulässigkeit von Nebenanlagen kann im Ermessen der Gemeinde auch der schützenswerte Belang der öffentlichen Parkanlage berücksichtigt werden ­ hier im beantragten Vorhaben zum Beispiel die Ergänzung des beabsichtigten Cafes durch eine Terrasse (Freisitz), die einen verträglichen Übergang zur Parkanlage ermöglicht. Ein Ausschluss von Versiegelungen für diese nördliche Grundstücksfläche erscheint in Abwägung aller Belange nicht gerechtfertigt.

Für den Bebauungsplan wird in Kürze die öffentliche Auslegung vorbereitet

Der Antragsteller hat für sich und seine Rechtsnachfolger die künftigen Festsetzungen am 31.Oktober 2003 schriftlich anerkannt. Die Erschließung ist durch die im Bebauungsplan IV-2a festgesetzte und bereits hergestellte Otto-Ostrowski-Straße gesichert.

Das beantragte Vorhaben steht den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegen, wie von IV D geprüft.

Unter der Voraussetzung, dass das Abgeordnetenhaus dem beantragten Vorhaben zustimmt, kann das Vorliegen der Voraussetzungen des §33 Abs.2 BauGB ­ Planreife ­ bestätigt werden.