Versicherungsschutz

Absatz 3 legt fest, dass Aufgaben und Befugnisse in einer Geschäftsanweisung darzustellen und gegeneinander abzugrenzen sind, wenn mehrere Stellvertreter bestellt sind. Die eindeutige Festlegung der jeweiligen Verantwortungsbereiche verhindert Überschneidungen in der Aufgabenwahrnehmung und dient der Bestimmung notwendiger Schnittstellen.

Darüber hinaus wird in Absatz 1 Satz 2 sichergestellt, dass im Rahmen der Planfeststellungsverfahren die grundlegenden Anforderungen nach Anhang II der EG-Seilbahnrichtlinie, die die Anlage erfüllen muss, berücksichtigt werden. Seilschwebebahnen und Standseilbahnen sind durch den Einsatz moderner Techniken, wie z. B. speicherprogrammierbare Steuerungen, hydraulische Brems- oder Spanneinrichtungen, kuppelbare Fahrzeuge (Kabinen/Sessel) mit mehr als zwei Personen, immer komplexer geworden. Damit sind auch die Anforderungen an die Fachkunde der Beschäftigten, insbesondere an den Betriebsleiter und dessen Stellvertreter gestiegen.

Absatz 2 lässt für bestimmte Fälle eine Plangenehmigung zu.

Für Vorhaben, für deren Verwirklichung nur überschaubare und eindeutig lösbare Interessenkonflikte zu bewältigen sind, ist der mit einem Planfeststellungsverfahren verbundene Aufwand nicht gerechtfertigt. In Fällen von Änderungen oder Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung kann deshalb auf das Planfeststellungsverfahren verzichtet werden. Ein Fall von unwesentlicher Bedeutung liegt nur dann vor, wenn es sich um ein Vorhaben handelt, durch das nach einer allgemeinen Vorprüfung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Bisher erfolgte der Nachweis der fachlichen Eignung über einen hohen beruflichen Abschluss, in der Regel als Dipl.-Ingenieur (FH).

Entsprechend der Seilbahnart und der auszuübenden Funktion als Betriebsleiter oder Stellvertreter ist eine bestimmte Berufsausbildung und der Erwerb der Fachkunde im Seilbahnwesen durch eine drei- bis sechsmonatige Ausbildung an der Seilbahn selbst erforderlich. Hierbei werden ausschließlich anlagenspezifische Kenntnisse vermittelt. In Absatz 4 wird nunmehr für den Betriebsleiter und dessen Stellvertreter eine Fachausbildung zum Seilbahnfachmann oder eine vergleichbare Ausbildung gefordert. Die Fachausbildung schließt mit einer Prüfung ab.

12. Zu § 12

Die Vorschrift ermöglicht eine Enteignung nach den Regelungen des Berliner Enteignungsgesetzes.

13. Zu § 13

Das Unternehmen hat einen Betriebsleiter zu bestellen. Um den Betriebsleiter im Sinne des Landesseilbahngesetzes von dem oder den Betriebsleiter/n des Unternehmens abzugrenzen, wird der Begriff „technischer Betriebsleiter" eingeführt.

Diese fachbezogene Qualifikation erlaubt es, dass auch Personen mit einer Meisterausbildung, die die Fachausbildung absolviert haben, Betriebsleiter und Stellvertreter werden können. Eine Ingenieurausbildung ist bei Weiterbildung zum Seilbahnfachmann nicht erforderlich. Es ist davon auszugehen, dass der Seilbahnbetreiber hierdurch Personalkosten einsparen kann.

Der technische Betriebsleiter ist dem Seilbahnunternehmer verantwortlich für die sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung sowie die Einhaltung der den Betrieb betreffenden gesetzlichen Bestimmungen und Anordnungen. Die schriftliche Bestellung ist zur Abgrenzung der Befugnisse weiterer verantwortlicher Personen im Unternehmen erforderlich.

Bei Schleppaufzügen ist eine Ausbildung zum Seilbahnfachmann nicht erforderlich.

Die Aufsichtsbehörde hat nach Absatz 5 die Bestellung des Betriebsleiters und des/der Stellvertreter/s zu bestätigen. Ist der Betriebsleiter oder Stellvertreter unzuverlässig oder fachlich nicht geeignet, ist die Bestätigung zu versagen.

Die Bestellung des oder der stellvertretenden Betriebsleiter wird in Absatz 2 geregelt. Dem technischen Betriebsleiter ist mindestens 1

Stellvertreter zur Seite zu stellen. Die Anzahl der Stellvertreter richtet sich nach Größe und Anforderungen der Seilbahn, um eine sichere Betriebsführung zu gewährleisten.

Das Unternehmen hat Sorge zu tragen, dass der Betriebleiter und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern während der Dauer des Betriebs der Seilbahn zur Verfügung stehen. Der Auf16 sichtsbehörde sind daher Änderungen der Stellung im Betrieb oder das Ausscheiden des Betriebsleiters und der Stellvertreter unverzüglich anzuzeigen (Absatz 6). Das Unternehmen hat umgehend die Bestellung der erforderlichen verantwortlichen Personen zu veranlassen. stimmungen die Sicherheit der Anlage nicht, bestehen keine sicherheitsrelevanten Einwände gegen die Inbetriebnahme der Anlage.

Um sicherzustellen, dass die Nebenbestimmungen umgesetzt werden, wird die Geltungsdauer der vorläufigen Erlaubnis auf maximal drei Jahre beschränkt.Nach Absatz 7 kann die Aufsichtsbehörde, Ausnahmen von den Vorschriften über die Bestellung und Bestätigung des Betriebsleiters und der Stellvertreter zuzulassen. Die Ausnahmen sind auf den Einzelfall zur Berücksichtigung einfacher Betriebsverhältnisse beschränkt. Mit der Zulassung einer Ausnahme kann auf die Bestellung eines Betriebsleiters oder Stellvertreters oder auf den Fachkundenachweis verzichtet werden.

15. Zu § 15

Seilbahnen unterliegen der Haftungsregelung des Haftpflichtgesetzes vom 4. Januar 1978 (BGBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2002 (BGBl.I S.2674). Die Deckung der zu erstattenden Schäden bei Unfällen kann von den Seilbahnunternehmern nicht in allen Fällen erwartet werden. Sie müssen daher verpflichtet werden, einen ausreichenden Versicherungsschutz nachzuweisen. Zur Regelung des Verhältnisses zwischen den Geschädigten, der Seilbahn und dem Versicherungsträger kann auf das Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter verwiesen werden.

14. Zu § 14

Dem in Artikel 11 der EG-Seilbahnrichtlinie geforderte Verfahren für die Inbetriebnahme einer Anlage wird mit dieser Vorschrift nachgekommen.

Im Interesse der Verkehrssicherheit sieht Absatz 2 die förmliche Abnahme neu errichteter oder wesentlich erweiterter oder geänderter Anlagen der Seilbahn vor. Die Erlaubnis zur Eröffnung des Betriebs wird erteilt, wenn die Voraussetzungen der Nr. 1 bis 4 erfüllt sind.

16. Zu § 16

Seilbahnen sind auf Grund ihres Gefahrenpotenzials jährlich im Rahmen der allgemeinen Aufsicht zu überprüfen. Die Aufsichtsbehörde oder ein von ihr beauftragter Sachverständiger führt die Sicherheitsüberprüfung bei Seilschwebebahnen und Standseilbahnen sowie bei Schleppaufzügen durch.

Für die Inbetriebnahme der Anlage ist es erforderlich, dass der Bauherr der Aufsichtsbehörde die Sicherheitsanalyse, die EGKonformitätserklärungen und die zugehörigen technischen Unterlagen der Sicherheitsbauteile und Teilsysteme zur Prüfung und Beurteilung vorlegt und bei der Anlage aufbewahrt (Absatz 3). Die genannten Unterlagen sind an den Betreiber der Seilbahn zu übergeben. Im Prüfbericht sind Mängel und Beanstandungen sowie die zur Behebung der Mängel erforderlichen Maßnahmen aufzuführen. Der Seilbahnunternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen umzusetzen und den Vollzug der Aufsichtsbehörde zu melden.

Die Seilbahnunternehmen unterstehen einer staatlichen Aufsicht, deren Einzelheiten in den genehmigungsrechtlichen Vorschriften des § 9 geregelt sind. Deshalb obliegt ihnen eine umfassende Unterrichtung der zuständigen Behörden über alle wesentlichen Vorgänge des Unternehmens. Der Unterrichtungspflicht in Absatz 3 und 4 entspricht das Betretungs- und Kontrollrecht in Absatz 5 der von den zuständigen Behörden mit der Überwachung der Anlagen und des Betriebs beauftragten Personen.

Die Aufsichtsbehörde hat nach der Bestimmung des Absatz 4 die Möglichkeit eine vorläufige Erlaubnis für die Inbetriebnahme der Anlage zu erteilen, wenn die Nebenbestimmungen der Genehmigung und der Planfeststellung nicht oder nicht vollständig erfüllt sind. Die Erfüllung von Nebenbestimmungen, insbesondere naturschutzrechtliche Auflagen, können oft witterungs- oder jahreszeitbedingt nicht bis zur Betriebsbereitschaft der Anlage umgesetzt werden. Beeinträchtigt die Nichterfüllung dieser Nebenbe 17. Zu § 17

Nach dieser Bestimmung hat der Seilbahnunternehmer dafür zu sorgen, dass die Anlage wäh17 rend der gesamten Betriebsdauer den grundlegenden Anforderungen des Anhangs II der EGSeilbahnrichtlinie entspricht. Dazu hat er einen Plan aufzustellen, der aufzeigt, mit welchen Maßnahmen und Kontrollen dies erreicht werden soll. Der Plan ist ständig zu aktualisieren und verfügbar zu halten. Der Unternehmer hat die Durchführung der Maßnahmen und Kontrollen der Aufsichtsbehörde gegenüber nachzuweisen. heitsanalyse und einen Sicherheitsbericht nach Anhang III der EG-Seilbahnrichtlinie zu erstellen, wenn die Anlage oder Teile davon den grundlegenden Anforderungen nicht mehr entsprechen. Die Betreiber von Altanlagen erhalten somit die Möglichkeit des Weiterbetreibens. Für die Benutzer der Seilbahn bleibt ein hohes Sicherheitsniveau gewährleistet.

20. Zu § 20

Verfügt das Unternehmen nicht über das erforderliche Fach- und Sachwissen um diesen Verpflichtungen nachkommen zu können, sind Sachverständige, sachverständige Stellen oder seilbahntechnische Fachfirmen hinzuzuziehen.

Die Konzentration der Zuständigkeit auf eine, der für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung hat sich in Berlin bei den schienengebundenen Verkehrswegen bewährt; sie wird daher für Seilbahnen übernommen 18. Zu § 18 21. Zu § 21

Der Bauherr einer Seilbahn ist verpflichtet die Sicherheitsanalyse, den Sicherheitsbericht, alle Dokumente über Merkmale der Anlage, Schriftstücke, mit denen die Konformität der Sicherheitsbauteile und Teilsysteme nach Anhang I der EG-Seilbahnrichtlinie nachgewiesen werden, Unterlagen über Betriebsbedingungen und Betriebsbeschränkungen sowie die Angaben nach § 18 dem Betreiber der Anlage zu übergeben. Damit wird sichergestellt, dass jederzeit auf die für das Betreiben und Überprüfen der Anlage erforderlichen Unterlagen zugegriffen werden kann.

Die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die Ausführungsbestimmungen über Bau, Betrieb und Verkehr von Seilbahnen zu erlassen, die wegen ihrer geringen Bedeutung oder im Interesse einer raschen Anpassung an den jeweiligen technischen Erkenntnisstand nicht in das Gesetz aufgenommen werden können.

22. Zu § 22

Die Rechtsgüter des Landesseilbahngesetzes müssen im öffentlichen Interesse durch Bußgeldandrohungen geschützt werden. Der Katalog beschränkt sich hierbei auf Bußgeldandrohungen derjenigen Tatbestände, für deren Vollzug die allgemeinen Sanktionen des Verwaltungsrechts nicht ausreichen.

Entsprechendes muss auch im Falle eines Betreiberwechsels gelten: Der bisherige Betreiber hat dem neuen Betreiber der Anlage die Unterlagen weiterzugeben.

19. Zu § 19 23. Zu § 23

Die Bestimmung fasst die Aufgabe und Verantwortung der Aufsichtsbehörde zusammen.

Insbesondere stellt sie ihre Befugnisse außerhalb und nach Abschluss der förmlichen, in den vorangegangenen Abschnitten geregelten Verfahren klar. Die Aufsichtsbehörde kann auch ohne ausdrückliche Regelung Sachverständige zur Erfüllung ihrer Aufgaben hinzuziehen.

Die Vorschrift trägt dem Grundsatz des Besitzstandsschutzes Rechnung.

24. Zu § 24

Diese Bestimmung regelt das In-Kraft-Treten.

B. Rechtsgrundlage

Die Aufsichtsbehörde kann nach Absatz 2 unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens Anordnungen treffen. Hierunter können auch die Einstellung des Betriebes oder die Beseitigung der An Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin. lage fallen. C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder WirtschaftsunternehmenAbsatz 4 stellt klar, dass bestehende Anlagen, deren Infrastruktur, Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme, nur dann weiterbetrieben werden, wenn die grundlegenden Sicherheitsziele eingehalten werden. Der Betreiber hat daher auf Verlangen der Aufsichtsbehörde eine SicherMehrkosten in überschaubarer, aber noch nicht exakt darstellbarer Höhe ergeben sich für zurzeit nicht ersichtliche, potenzielle Seilbahnunternehmen durch das Erfordernis EU-ein-heitlicher Prüfverfahren (CE-Kennzeichnung). Es ist damit zu rechnen,