Straftaten von erheblicher Bedeutung sind?

§ 17 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „Straftaten von erheblicher Bedeutung sind

1. Verbrechen,

2. Vergehen, die auf Grund ihrer Begehensweise, ihrer Dauer oder Schwere geeignet sind, den Rechtsfrieden besonders zu stören; dies gilt insbesondere für Straftaten, die gewerbs-, gewohnheits-, serien- oder bandenmäßig oder in anderer Weise organisiert begangen werden." Artikel II

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Begründung:

Die Anfang 2003 beschlossene Änderung des § 17 Abs. 3 ASOG hat sich nicht bewährt. Durch die Einengung des Begriffs der Straftaten von erheblicher Bedeutung auf „Verbrechen und alle weiteren in § 100 a) der Strafprozessordnung aufgeführten Straftaten" wurde per Legaldefinition der zuvor vorhandene polizeiliche Auslegungsund Handlungsspielraum derart eingeengt, dass hierdurch die Arbeit der Berliner Polizei massiv behindert und erschwert wird. Polizeiliche Befugnisnormen (z.B. §§ 18, 26, 27 ASOG), die die Annahme einer Straftat von erheblicher Bedeutung voraussetzen, sind seit der Änderung in wichtigen Kriminalitätsfeldern nicht mehr anwendbar.

Hierbei geht es vor allem um die Erhebung personenbezogener Daten zum Aufbau und zur Pflege von Datenbanken.

Diese Problematik betrifft insbesondere die Bekämpfung der Kriminalitätsfelder der gewalttätigen Türsteherszene (Identitätsfeststellung im Vorfeld von massenhaften, gefährlichen Körperverletzungen), des Kapitalanlagebetruges (z.B. Feststellung von betrügerischen Anbietern mit unrealistisch hohen Gewinnangaben), des Trickbetrugs und Trickdiebstahls (Taschendiebstahl im ÖPNV, Trickdiebstahl an der Haustür von Senioren), der Kinderpornographie und Sexualstraftaten (Anfragen von Eltern zu verdächtigen Personen auf Kinderspielplätzen, für die noch kein hinreichender Tatverdacht einer Straftat besteht), des Kreditkartenbetruges (Durchsuchung wegen Gefahr im Verzuge zur Tatverhinderung des betrügerischen Einsatzes von Kreditkarten, Geldwäsche, betrügerische Geldwechselaktionen), der Korruption und Kartellabsprachen (Observation verabredeter Treffen, hier besondere Sozialschädlichkeit wegen der daraus entstehenden Schäden für die Allgemeinheit), des Sozialhilfebetruges (Feststellen von Arbeitsstellen/ Erwerbsquellen oder Lagerorten von Vermögenswerten) sowie von Diebstählen und/oder Destruktionsdelikten auf Friedhöfen (ohne politischen Hintergrund).

Für die vorliegende Gesetzesänderung, die nichts mehr als die Rückkehr zum alten Rechtszustand darstellt, sprechen darüber hinaus auch systematische Erwägungen. In § 17 Abs. 4 ASOG, der im Rahmen der letzten ASOG-Änderung unverändert blieb, sind bestimmte Ordnungswidrigkeiten unter besonderen tatbestandlichen Rahmenbedingungen Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 17 Abs. 3 gleichgestellt. Nach der Einengung des § 17 Abs. 3 führt dies im Ergebnis dazu, dass in zahlreichen Fällen der Anwendungsbereich bestimmter Befugnisnormen für Ordnungswidrigkeiten eröffnet wird, obwohl er für die Bekämpfung von Straftaten, abgesehen von wenigen Ausnahmefällen, verschlossen bleibt. Wegen des zwischen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten innerhalb der Rechtsordnung bestehenden Rangverhältnisses ist eine solche Regelung systematisch falsch und möglichst zu vermeiden.