Maßnahmen gegen Schwarzarbeit im Taxengewerbe

Der Senat legt nachstehende Mitteilung dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vor.

Das Abgeordnetenhaus hat in seiner Sitzung am 22. Mai 2003 Folgendes beschlossen: „Der Senat wird aufgefordert, gemeinsam mit dem Berliner Beauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit eine Konzeption zu entwickeln, nach der das Eichamt die in den Taxametern erfassten Daten im Auftrag der für Personenbeförderung zuständigen Stelle im Landeseinwohneramt Berlin verarbeiten kann. Gegebenenfalls sind die notwendigen Änderungen von Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften gesondert zu benennen. Die im Taxameter erfassten Daten sollen nach Möglichkeit herangezogen werden, um im Taxengewerbe die Einhaltung des Personenbeförderungsgesetzes, der Arbeits- und Sozialversicherungsgesetze und der Steuergesetze kontrollieren zu können. Es sind die Bemühungen fortzusetzen, notwendige Änderungen der Bundesgesetzgebung zu erreichen. Dem Abgeordnetenhaus ist bis zum 31.08.2003 zu berichten."

Hierzu wird berichtet:

I. Erforderliche Datenstruktur der Taxameter

Nach geltendem Bundesrecht dient der geeichte Taxameter ausschließlich dem Zweck, dem Fahrgast die Einhaltung der genehmigten Beförderungsentgelte nachzuweisen. Demzufolge ist der bisher verfügbare Fahrpreisanzeiger so beschaffen, dass er in den Mitgliedsstaaten der EU vorgeschriebene oder zugelassene Summierwerke (Zähler) aufnehmen kann, die folgende Angaben liefern: die gesamte vom Fahrzeug zurückgelegte Wegstrecke, die gesamte mit Fahrgästen zurückgelegte Wegstrecke, die Gesamtzahl der ausgeführten Fahrgast-Übernahmen oder die Summe der Mindestfahrpreise, die Anzahl der Fortschaltungen oder die Summe der entsprechenden Geldbeträge.

Für die Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit ist jedoch die Kenntnis von Daten erforderlich, die die Schichtleistung des Fahrers betreffen. Für die Steuerbehörden werden außerdem Daten benötigt, die eindeutig auf ein bestimmtes Unternehmen bezogen werden können. Diesem Zweck werden die gegenwärtigen Taxameter nicht gerecht. Insbesondere fehlt es an einer Zuordenbarkeit der Daten zu einem bestimmten Zeitraum und zu einem bestimmten Fahrer. Auch einem bestimmten Taxibetrieb können die in einem Taxameter gespeicherten Daten nicht zwangsläufig zugeordnet werden, denn Taxen werden auch mit gebrauchten Taxametern und entsprechendem laufenden Datenstand übernommen.

Drucker, die auch zum Ausdruck von Schichtzetteln mit sämtlichen Daten (inkl. Fahrgeldsummen) über Fahrzeugbewegungen, Fahrpersonal und Einnahmen vorgesehen sind, um die Funktion der Kassenführung sicher zu stellen und den zur Kontrolle befugten Stellen eine nachvollziehbare Dokumentation der sich aus Unternehmertätigkeit und abhängiger Beschäftigung ergebenden gesetzlichen Verpflichtungen zu ermöglichen.

Verbindungen des Fahrpreisanzeigers bzw. Wegstreckenzählers mit einer Sitzplatzerkennung zwecks Zwangseinschaltung, um so eine Umgehung weitestgehend auszuschließen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Taxi für Sonderfahrten (z. B. Schüler-, Werkstatt- oder Privatfahrten) nutzbar bleiben muss, und im Mietwagenverkehr die Möglichkeit der Vereinbarung eines nicht an der zurückgelegten Wegstrecke bemessenen Pauschalentgeltes erhalten bleibt. Dies ist zum Beispiel durch eine vorherige manuell zu betätigende Kennzeichnung einer solchen Fahrt technisch lösbar.

Fahrerbezogene Chipkarte mit Lichtbild und wesentlichen Personalien des Fahrpersonals, die für die Nutzung des Fahrpreisanzeigers bzw. Wegstreckenzählers und/oder des Fahrzeuges zwingend ist. Mit einer personenbezogenen Bedienerkennung kann eine unbefugte Benutzung des Fahrzeuges weitgehend unterbunden werden. In Verbindung mit dem im Unternehmen aufzubewahrenden Schichtzettel-Ausdruck ließe sich zudem dokumentieren, welches Fahrpersonal in einem bestimmten Zeitraum gefahren ist und welche Einnahmen dabei erzielt wurden.

Nach bisherigen Schätzungen entstehen für die Installation der genannten technischen Einrichtungen Mehrkosten je Taxi in Höhe von ca. 750 Euro.

Der Senat wird sich durch den Beitritt zu einer diesbezüglichen Bundesratsinitiative des Landes Niedersachsen dafür einsetzen, dass der Bund entsprechend den hier dargestellten Maßnahmen bzw. entsprechend den Vorschlägen tätig werden soll, die die vom Bund-Länder-Fachausschuss „Straßenpersonenverkehr" am 27. März 2001 eingesetzte Arbeitsgruppe zur Bekämpfung von illegaler Beschäftigung im Taxen- und Mietwagengewerbe erarbeitet hat.

Die bisherige Haltung des Bundes besteht in der Ablehnung einer Sonderregelung zur Bekämpfung der Schwarzarbeit allein im Taxigewerbe.

Die Einführung eines Fahrtenbuches wird als wenig hilfreiches, bürokratisches und nicht fälschungssicheres Instrumentarium abgelehnt.

II. Erforderliche Änderungen von Bundesgesetzen zur Einführung eines erweiterten Taxameters

Der Einsatz des Taxameters über seine bisherige Funktion der bloßen Fahrpreisermittlung hinausgehend auch als Instrument zur Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit setzt die Änderung von mehreren Bundesgesetzen voraus.

Die Änderungen müssten insbesondere die technischen Anforderungen an den Taxameter, aber auch die datenschutzrechtlichen Ermächtigungen zur Verwendung der im Taxameter zu speichernden Daten sowie die Zulassung der Übermittlung sonstiger erheblicher Informationen betreffen.

Nach vorläufiger Prüfung kommen Änderungen in folgenden Rechtsgebieten in Frage: Fahrerlaubnisverordnung (FeV): Ermächtigung zur Mitteilung über ausgestellte Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung an Arbeits- und Sozialverwaltung und Versicherungsträger entweder auf Anfrage oder automatisch.

Personenbeförderungsgesetz (PBefG): Ermächtigung zur automatischen Mitteilung über ausgestellte Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung an Arbeits-, Sozialverwaltung und Versicherungsträger entweder auf Anfrage oder automatisch; ferner: Aufführen des Taxameters in der Genehmigungsurkunde sowie Verpflichtung des Taxenunternehmers, den Taxameter sowohl vor Aufnahme als auch nach Beendigung des Taxenbetriebes bei einer Behörde vorzuführen, um die Zuordenbarkeit der Taxameterdaten zu einem bestimmten Unternehmen für den Fall einer Veräußerung der Taxe zu erreichen, wobei ein Verstoß gegen diese Pflicht mit Geldbuße zu ahnden ist Eichgesetz (EichG): Feststellung und Mitteilung von Informationen aus Speichern der Fahrpreisanzeiger und Wegstreckenzähler im Rahmen von eichrechtlich vorgeschriebenen Verfahren an Finanzbehörden, ggf. auch weitere Stellen, soweit deren Aufgabenbereich betroffen sein kann.

Fahrpersonalrecht: Festlegung der Erfassung von Lenk- und Ruhezeiten auch im Taxi- und Mietwagengewerbe; Ermächtigung zum Informationsaustausch mit Aufsichtsbehörden im gewerblichen Bereich zur Vermeidung von Fahrten durch Arbeitnehmer ohne ausreichende Ruhezeiten.

Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft): Ergänzung der Vorschriften der §§ 28 und 30 der BOKraft, zum Beispiel durch Verweis auf eine neue Anlage zur BOKraft, die die technischen Voraussetzungen von Fahrpreisanzeigern, Wegstreckenzählern, FahrerBedienerkennung sowie der notwendigen Peripheriegeräte (Sitzkontakte bzw. Sensortechnik und Drucker) definiert und diese als Ausstattung in Taxen und Mietwagen verbindlich vorschreibt.

III. Aktivitäten auf Landesebene Unabhängig von der unter Ziffer I dargestellten Initiative wird in Berlin die Zusammenarbeit der betroffenen Behörden verstärkt. So sind beim Landeseinwohneramt aufgrund seiner Tätigkeit Erfahrungswissen und Sachverstand ebenso vorhanden wie konkrete Daten aus Betriebsprüfungen. Es verfügt über Daten, die nicht dem Taxameter entnommen sind, aber dennoch den anderen Behörden insbesondere für die Arbeitsämter - für Zwecke der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit von Nutzen sein können. So unterliegen die Unternehmer hinsichtlich der Erfüllung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften der Aufsicht der Genehmigungsbehörde nach §§ 54, 54

a PBefG. Das Landeseinwohneramt als die in Berlin zuständige Genehmigungsbehörde hat insoweit u.a. zu prüfen, ob die Unternehmer zuverlässig sind.

Dazu gehört auch die Prüfung, ob die Unternehmer die Vorschriften betreffend den Einsatz nur geeigneten Fahrpersonals (das eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung besitzt und gesund ist etc.) einhalten (vgl. § 3 BOKraft). Die Fahrerlisten, die das Landeseinwohneramt somit aus den Daten erstellt, die es im Rahmen seiner Betriebsprüfung über Beschäftigungsverhältnisse und Fahrpersonal erhält, kann es in konkreten Verdachtsfällen auf Anforderung der Arbeitsämter übermitteln.

Die Datenübermittlung vom Landeseinwohneramt an die Arbeitsämter kann nach Einschätzung der betroffenen Behörden auf bereits geltendes Bundesrecht gestützt werden. Durch das Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit vom 23. Juli 2002 ist u. a. auch § 308 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) geändert worden. Nach § 308 Abs. 1 Satz 1 SGB III sind die in § 304 SGB III genannten so genannten Zusammenarbeitsbehörden verpflichtet, einander die für Prüfungen erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten und die Ergebnisse der Prüfungen zu übermitteln, soweit deren Kenntnis für die Erfüllung der Aufgaben der Behörden erforderlich ist. Zwar ist das Landeseinwohneramt Berlin keine Zusammenarbeitsbehörde im Sinne dieser Vorschrift. Gemäß § 308 Abs. 1 Satz 2 SGB III kann das Landeseinwohneramt aber als „andere" Behörde i. S. § 308 Abs. 1 Satz 2 SGB III angesehen werden. Ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zählen zu den in § 308 Abs. 1 Satz 2 SGB III bezeichneten „anderen" Behörden auch solche, die nicht in § 304 SGB III aufgeführt sind. Eine Datenübermittlung vom Landeseinwohneramt an die Arbeitsämter ist daher im Einzelfall rechtlich zulässig, sofern das Landeseinwohneramt seitens der Arbeitsämter ersucht wird, sie bei einer Prüfung nach § 304 Abs. 1 SGB III zu unterstützen. Nicht erlaubt ist dagegen eine permanente Datenübermittlung.

Wir bitten, den Beschluss damit als erledigt anzusehen.