Deutschen Richtergesetzes

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe 㤠71 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes" wird ersetzt durch die Angabe 㤠71 Abs. 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes".

bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt: „3. einem Staatsanwalt,".

cc) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe 㤠10 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Landesbeamtengesetzes" ersetzt durch die Angabe 㤠12 Satz 1 zweiter Halbsatz des Landesbeamtengesetzes".

4. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort „sechs" ersetzt durch das Wort „sieben".

b) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt: „3. einen Staatsanwalt und seinen Stellvertreter aus der Vorschlagsliste der Staatsanwälte (§ 10 a),".

c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

5. Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt: „§ 10 a Vorschlagsliste der Staatsanwälte

(1) Die auf Lebenszeit ernannten Staatsanwälte, die am Wahltag einer Berliner Staatsanwaltschaft oder der Amtsanwaltschaft angehören, wählen den dem Abgeordnetenhaus vorzuschlagenden Staatsanwalt und seinen Stellvertreter.

Es sind mindestens zwei auf Lebenszeit ernannte Staatsanwälte, die am Wahltag einer Berliner Staatsanwaltschaft oder der Amtsanwaltschaft angehören, vorzuschlagen. § 10 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Die vorzuschlagenden Staatsanwälte werden geheim und unmittelbar nach den Grundsätzen der Personen- und Mehrheitswahl gewählt.

(3) Die §§ 63 und 64 gelten entsprechend."

6. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5 eingefügt: „5. das Beamtenverhältnis eines Staatsanwaltes zum Land Berlin endet,"

bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.

b) Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 erhält folgende Fassung: „Die Ersatzwahl erfolgt auf Grund neuer Vorschläge aus der Mitte des Abgeordnetenhauses (§ 9 Abs. 1 Nr. 1) oder aus den bestehenden Vorschlagslisten der Richter, der Staatsanwälte und der Rechtsanwaltskammer (§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4). Ist die bestehende Vorschlagsliste erschöpft oder wählt das Abgeordnetenhaus die noch auf der Vorschlagsliste stehenden Richter, Staatsanwälte oder Rechtsanwälte nicht, so ist dem Abgeordnetenhaus unverzüglich ein neuer Vorschlag entsprechend den Bestimmungen der §§ 10, 10 a und 11 vorzulegen."

7. § 16 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedschaft eines gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 gewählten richterlichen oder eines gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 gewählten staatsanwaltschaftlichen Mitglieds im Richterwahlausschuss ruht, solange der Richter oder der Staatsanwalt sein Amt nicht ausübt.

Das Gleiche gilt für die Mitgliedschaft eines gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 gewählten Rechtsanwaltes, solange er den Rechtsanwaltsberuf nicht ausübt."

8. § 35 Nr. 4 erhält folgende Fassung: „4. die Neuwahl (§ 20 Abs. 3, § 23 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3)," Artikel II Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt Artikel II des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Berliner Richtergesetzes vom 26. Mai 1999 (GVBl. S. 187) außer Kraft.

(2) Das staatsanwaltschaftliche Mitglied und das zusätzliche Mitglied des Richterwahlausschusses nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 sind innerhalb von 4 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu wählen. Bis zu der Wahl bleibt der Richterwahlausschuss in seiner bisherigen Zusammensetzung entscheidungsbefugt.

(3) Die Mitglieder der Präsidialräte, deren Amtszeit vor dem nach diesem Gesetz vorgesehenen Wahltermin endet, bleiben bis zu den Neuwahlen im Amt.

Begründung:

a) Allgemeines

Der Gesetzentwurf verfolgt vorrangig das Ziel, eine Staatsanwältin/einen Staatsanwalt in den Richterwahlausschuss als Mitglied aufzunehmen. Dadurch wird der Bedeutung Rechnung getragen, die eine Vielzahl der Entscheidungen des Richterwahlausschusses für die Staatsanwaltschaft hat. Zudem soll auf diese Weise zu einer stärkeren Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Bereichen der Justiz beigetragen werden. Damit ist die Chance verbunden, das gegenseitige Verständnis zwischen staatsanwaltschaftlicher und richterlicher Tätigkeit zu fördern, aber auch Rotationen zwischen Staatsanwaltschaft und Gerichten selbstverständlicher werden zu lassen.

Darüber hinaus sollen die Wahltermine der Präsidialräte und der Richterräte angeglichen werden, um den mit der Durchführung der Wahlen verbundenen Verwaltungsaufwand zu verringern. Zudem ist § 4 Absatz 3 BlnRiG den bundesrechtlichen Vorgaben anzupassen, weil entsprechenden Regelungen in § 42 Abs. 4 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes und § 48 Abs. 3 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes aufgehoben wurden. In § 8 Abs. 1 BlnRiG ist die Verweisung auf das Deutsche Richtergesetz zu berichtigen. Gleiches gilt für die unrichtig gewordene Verweisung des Absatzes 4 auf das Landesbeamtengesetz. Schließlich wird die Regelung über die Altersteilzeit in § 3 e BlnRiG an die für Beamte geltende Gesetzeslage angepasst.

b) Einzelbegründung

Zu Artikel I

Die Änderung zieht die Konsequenz aus der durch das Zweite Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher und haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 10. Februar 2003 (GVBl. 2003, Seite 62 ff.) erfolgten Änderung von § 35 c LBG und passt § 3 e BlnRiG an die für Beamte geltende Gesetzeslage an. Die in § 3 e letzter Halbsatz BlnRiG ausdrücklich aufgenommene weitere Voraussetzung entspricht der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 76 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Deutsches Richtergesetz. Dabei ist entscheidend, ob das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung in der beantragten Form zulässt.

So kann beispielsweise bei Gerichtspräsidenten eine Altersteilzeit allein im sogenannten Blockmodell in Betracht kommen.

Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 2 BlnRiG wurde auf Grund einer entsprechenden Regelung im Deutschen Richtergesetz (§ 48 Abs. 3 Satz 2 DRiG) aufgenommen. Diese Regelung wurde durch das Bundesbesoldungs-Versorgungs-Anpassungsgesetz (BGBl. 1998 S. 2026) aufgehoben. Grund hierfür war die Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, wonach auch schwerbehinderte Menschen von dem allgemeinen Versorgungsabschlag erfasst werden, wenn sie vor Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden. § 4 Abs. 3 BlnRiG war daher redaktionell an das Bundesrecht anzupassen.

Die Änderung berichtigt die Verweisung auf das Deutsche Richtergesetz. Einschlägige Vorschrift des Deutschen Richtergesetzes ist § 71 Abs. 1 und 2.

Als Konsequenz der Aufnahme einer Staatsanwältin/eines Staatsanwaltes in den Richterwahlausschuss wird auch die Mitgliedschaft dieser Staatsanwältin/dieses Staatsanwaltes in der unabhängigen Stelle für Richter sichergestellt.

Die Änderung berichtigt die Verweisung auf das Landesbeamtengesetz. Einschlägige Vorschrift des Landesbeamtengesetzes ist § 12 Satz 1 zweiter Halbsatz und nicht § 10 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz.

In Berlin wirkt bei Entscheidungen über die Berufung und Beförderung der Richterinnen und Richter mit Ausnahme der vom Abgeordnetenhaus zu wählenden Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte der Richterwahlausschuss mit.

Grundlage der Einrichtung des Richterwahlausschusses ist Art. 98 Absatz 4 Grundgesetz. Artikel 98 Absatz 4 Grundgesetz enthält jedoch keine Aussage über die Zusammensetzung des Richterwahlausschusses und belässt dem Landesgesetzgeber einen weiten Ermessensspielraum. Auch der Verfassung von Berlin ist unmittelbar zur Besetzung des Richterwahlausschusses nichts zu entnehmen. Gemäß §§ 9, 12 BlnRiG ist der Richterwahlausschuss mit sechs Mitgliedern aufgrund von Vorschlägen aus der Mitte des Abgeordnetenhauses, fünf Richterinnen/Richtern (davon zwei der ordentlichen Gerichtsbarkeit, je eine Richterin/ein Richter der Verwaltungs-, Sozial- und Arbeitsgerichtsbarkeit) und einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt besetzt.