Glücksspiel

Erläuterungen zum „Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen"

Zu § 3 (Mitteilungspflichten der Länder)A. Allgemeines

Die Vorschrift regelt die Verpflichtung der Länder, der Berechnungsstelle nach § 5 Absatz 1 bis zum 31. Januar die Daten des Vorjahres mitzuteilen, die zur Berechnung der Regionalisierungsmasse nach § 4 und der Ausgleichszahlungen nach § 5 erforderlich sind.

Die Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks (DLTB) haben an das Land ihrer Niederlassung nach den Bestimmungen der ihnen erteilten Erlaubnisse einen erheblichen Anteil ihrer Einnahmen aus den von ihnen veranstalteten Glücksspielen abzuführen. Die Einnahmen können durch einzelne Personen, die außerhalb ihres Bundeslandes an den zuvor genannten Glücksspielen teilnehmen, nur unbeachtlich beeinflusst werden. Unternehmen, die Spielteilnehmer in deren Auftrag an einzelne Veranstalter vermitteln (gewerbliche Spielvermittler), können jedoch bewirken, dass sich die Einnahmen zugunsten der jeweils bevorzugten Unternehmen des DLTB bzw. des Landes ihrer Niederlassung verschieben. Diesen Auswirkungen der Tätigkeiten gewerblicher Spielvermittler soll auf der Grundlage eines Staatsvertrages durch Ausgleichszahlungen zwischen den Ländern entgegengewirkt werden.

Es sollen nicht alle Umsätze der Lotterieunternehmen einbezogen werden, sondern nur diejenigen, die von allen Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks gemeinsam veranstaltet werden. Nur bei diesen Lotterien kommt es zu Einnahmeverschiebungen durch gewerbliche Spielvermittler.

Mit der Ratifizierung des Staatsvertrages bestätigen die Länder, dass sie entsprechend den landesrechtlichen Besonderheiten das jeweilige Unternehmen des DLTB zur Übermittlung der Daten verpflichtet haben, die sie zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflichten gegenüber der Berechnungsstelle benötigen.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu § 4 (Regionalisierungsmasse, Regionalisierungsmaßstab)Zur Präambel

Die Präambel verdeutlicht unter Hinweis auf die Regelungskompetenz der Länder, dass der glücksspielrechtliche Tätigkeitsbereich der einzelnen Lotto- und Totounternehmen auf das Gebiet des Landes beschränkt ist, in dem das Unternehmen ansässig ist und in dem es für diese Tätigkeit eine Erlaubnis erhalten hat.

In Absatz 1 wird bestimmt, wie die Regionalisierungsmasse zu ermitteln ist.

Die bei der Ermittlung der Regionalisierungsmasse in Abzug zu bringende Pauschale trägt derzeit bestehenden Besonderheiten in verschiedenen Ländern Rechnung. Soweit es sich auf Grund der tatsächlichen oder rechtlichen Entwicklung zu einem späteren Zeitpunkt als erforderlich erweisen sollte, die Pauschale in einer ggf. geringeren Höhe beizubehalten, kann dem auf der Grundlage der Regelung in § 6 entsprochen werden. Dies gilt auch für die Bearbeitungsgebühr.

Zu § 1 (Grundsatz)

Die Vorschrift definiert nicht nur den nicht dem Glücksspielrecht entnommenen Begriff „Regionalisierung". Er verdeutlicht den Beweggrund, der dem Staatsvertrag zugrunde liegt: Es sollen die Einnahmen ausgeglichen werden, die einzelnen Unternehmen des DLTB bzw. Ländern durch länderübergreifende Tätigkeiten gewerblicher Spielvermittler verloren gehen.

Absatz 2 legt fest, nach welchem Maßstab zu regionalisieren ist.

Zu § 5 (Regionalisierungsverfahren)

Zu § 2 (Gewerbliche Spielvermittlung) Absatz 1 Satz 1 bestimmt die Stelle, die die einzelnen Ausgleichszahlungen berechnet und den Ländern mitteilt, welche Zahlungen jeweils erforderlich sind. Ergänzend hierzu bestimmt Satz 2, dass die Lotteriesteuer von der Berechnungsstelle gesondert ausgewiesen wird.

Die Definition der gewerblichen Spielvermittlung ist weit gefasst. Sie schließt alle Spielvermittler ein, unabhängig davon, ob sie Spieler aus mehreren Ländern oder nur aus dem Land vermitteln, in dem die Spielumsätze getätigt werden. Ohne Bedeutung ist auch, in welcher Form die Daten den Unternehmen des DLTB übermittelt werden. Absatz 1 Satz 3 legt fest, dass die von den Ländern nach Satz 1 vorzunehmenden Ausgleichszahlungen bis zum 30. Juni eines jeden Jahres für das Vorjahr vorzunehmen sind. Der Zahlungstermin (bis 30.

Juni) ist dabei so gewählt, dass zwischen dem Termin für die Meldungen an die Berechnungsstelle (bis 31. Januar), dem Termin für die Mitteilung der Ergebnisse an die Länder (bis 30. April) und dem Termin für die Ausgleichszahlungen ein ausreichender Zeitraum für das Berechnungsverfahren und den Informationsaustausch zwischen der Berechnungsstelle und den einzelnen Ländern zur Verfügung steht.

Absatz 2 bestimmt, dass eine auf falscher Datengrundlage erfolgte Regionalisierung auf Antrag eines Landes zu korrigieren ist, sofern der dort genannte Betrag überschritten ist. Die zweijährige Ausschlussfrist gewährleistet die notwendige Rechtssicherheit.

Zu § 6 (Revisionsklausel)

Durch die in der Revisionsklausel enthaltene Verpflichtung zur Überprüfung der Obergrenze der Bearbeitungsgebühr sowie der Höhe der Pauschale soll bewirkt werden, dass diese Festlegungen nach einer angemessenen Frist dem durch den Staatsvertrag angestrebten Ziel bedarfsgerecht angepasst werden.

Zu § 7 (Ratifizierung, In-Kraft-Treten und Kündigung) § 7 regelt das In-Kraft-Treten, die Geltungsdauer und die Kündigung des Vertrages.