Forschung

Staatsvertrag untersucht oder die dessen Leiche obduziert haben, erheben. 1 Nr. 5 des Krebsregistergesetzes beträgt die Löschungs- und Vernichtungsfrist längstens sechs Monate nach Übermittlung der Angaben.

Artikel 1:

Organisationsform und Name

Das Gemeinsame Krebsregister wird als nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Landes Berlin unter der Bezeichnung „

Artikel 2:

Aufgaben

(2) Das Gemeinsame Krebsregister darf die in den Jahren 1990 bis 1994 gemeldeten Daten bis zum 31. Dezember 1997 auf elektronische Datenträger übernehmen, soweit dies noch nicht oder nicht vollständig geschehen ist. Weitere Maßnahmen zur Übernahme dieser Daten sind unzulässig.

Das Gemeinsame Krebsregister erfüllt für die beteiligten Länder die Aufgaben, die ihnen nach dem Krebsregistergesetz vom 4. November 1994 (BGBl. I S. 3351) oder auf Grund des Artikels 13 obliegen, sowie die weiteren in diesem Staatsvertrag bestimmten Aufgaben.

Artikel 3 (3) Das Gemeinsame Krebsregister darf zur Vervollständigung seines auf elektronischen Datenträgern vorhandenen Datenbestandes des Nationalen Krebsregisters der Deutschen Demokratischen Republik bis zum 31. Dezember 1999 die auf Meldebögen vorhandenen Daten aus den Jahren 1961 bis 1989 verarbeiten. Die Meldebögen sind räumlich getrennt zu verwahren und dürfen nur hierfür besonders befugten Mitarbeitern der Registerstelle zugänglich sein. Sie dürfen nicht für andere Zwecke genutzt werden.

Zusätzliche Datenerhebung:

(1) Die Erhebung und Meldung nach § 3 Abs. 1 des Krebsregistergesetzes umfasst über die in § 2 Abs. 2 des Krebsregistergesetzes genannten epidemiologischen Daten hinaus folgende Daten:

1. bei Frauen die Anzahl der Geburten, aufgeschlüsselt nach Lebend-, Tot- und Fehlgeburten,

2. bei Kindern bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres die Lebensdauer bis zum Tag der ersten Tumordiagnose und gegebenenfalls von diesem bis zum Tod.

(4) Nach der Speicherung gemäß Absatz 3 hat die Registerstelle die Identitätsdaten und die epidemiologischen Daten auf getrennte Datenträger zu übernehmen. Die Registerstelle hat die Identitätsdaten an die Vertrauensstelle zu geben. Dort sind diese nach § 7 Abs. 1 des Krebsregistergesetzes zu verschlüsseln und Kontrollnummern nach § 7 Abs. 2 des Krebsregistergesetzes zu bilden. Nach der Ver(2) Ergibt sich aus einem Leichenschauschein eine Krebserkrankung, die dem Gemeinsamen Krebsregister noch nicht gemeldet war, so kann das Gemeinsame Krebsregister zur Ergänzung die in § 2 Abs. 1 und 2 des Krebsregistergesetzes sowie die in Absatz 1 genannten Angaben bei Ärzten und Zahnärzten, die den Verstorbenen zuvor behandelt oder schlüsselung sind unverzüglich die unverschlüsselten Identitätsdaten zu löschen und die zugehörigen Meldebögen zu vernichten.

Stellen für Angestellte beim Gemeinsamen Krebsregister nur im Einvernehmen mit dem Verwaltungsausschuss besetzen.

(5) Auf die Aufbewahrung und Nutzung der Meldebögen aus den Jahren 1953 bis 1960 ist das Berliner Archivgesetz entsprechend anzuwenden.

Dies gilt ab 1. Januar 2000 auch für die in Absatz 3 genannten Meldebögen.

(5) Der Verwaltungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 8:

Übertragung von Befugnissen Artikel 7 Die in § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 des Krebsregistergesetzes vorgesehenen Entscheidungen werden dem für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglied des Senats des Landes Berlin übertragen.

Die Entscheidungen bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsausschusses.

Verwaltungsausschuss:

(1) An der Führung des Gemeinsamen Krebsregisters wirken die beteiligten Länder durch einen beim Gemeinsamen Krebsregister bestehenden Verwaltungsausschuss mit. Dem Verwaltungsausschuss gehört je ein Vertreter der obersten Gesundheitsbehörden der beteiligten Länder an. Jedes Land hat eine Stimme.

Artikel 9:

Aufsicht

Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats des Landes Berlin übt die Aufsicht (Dienst-, Rechts- und Fachaufsicht) über das Gemeinsame Krebsregister aus. Bei der Ausübung der Fachaufsicht gilt Artikel 7 Abs. 4 Satz 1 entsprechend.

(2) Der Verwaltungsausschuss beschließt in Grundsatzangelegenheiten des Gemeinsamen Krebsregisters und bestimmt die Richtlinien für dessen Tätigkeit. Dies gilt insbesondere für

1. die Festlegung einheitlicher und verbindlicher Grundsätze für die Übermittlung und Auswertung epidemiologischer Daten für die wissenschaftliche Forschung und für gesundheitspolitische Maßnahmen, Artikel 10

Finanzierung:

(1) Das Gemeinsame Krebsregister erhebt für auf Antrag vorgenommene Auswertungen nach Maßgabe des Verwaltungskostenrechts des Landes Berlin Gebühren und verlangt die Erstattung von Auslagen.

Die Gebührentatbestände und -sätze werden auf Vorschlag des Verwaltungsausschusses bestimmt.

2. die Festlegung eines einheitlichen Formblattes und eines maschinell verwertbaren Datenträgers, die für Meldungen an das Gemeinsame Krebsregister zu verwenden sind,

3. die Erarbeitung von einheitlichen Vergütungssätzen für Meldungen an das Gemeinsame Krebsregister, (2) Die nicht durch Gebühren und Auslagen gedeckten Kosten des Gemeinsamen Krebsregisters tragen die beteiligten Länder anteilig im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen. Maßgebend hierfür sind die Erhebungen der Statistischen Landesämter für den 31. Dezember des jeweils vorletzten Jahres. Die anteiligen Beiträge der beteiligten Länder werden im Laufe eines Haushaltsjahres in zwei Teilbeträgen zum 1. März und zum 1. September fällig.

4. die Auswahl des Chiffrierverfahrens und des Verfahrens zur Bildung der Kontrollnummern,

5. die Erarbeitung von Grundsätzen zur Erteilung der Genehmigung nach § 8 Abs. 1 des Krebsregistergesetzes.

Er entscheidet außerdem über die Anmeldungen des Gemeinsamen Krebsregisters zum Haushaltsplan einschließlich des Stellenplanes.

Artikel 11:

Geltung des Berliner Landesrechts(3) Beschlüsse über Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen bedürfen im Verwaltungsausschuss der Zustimmung aller beteiligten Länder. Im übrigen entscheidet der Verwaltungsausschuss mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des den Vorsitz führenden Landes.

Soweit das Krebsregistergesetz und dieser Staatsvertrag keine Regelungen treffen, gilt für das Gemeinsame Krebsregister und die dort verarbeiteten Daten das Recht des Landes Berlin, vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Regelungen einer Meldepflicht sowie des Widerspruchsrechts.

(4) Das Land Berlin berücksichtigt bei der Führung des Gemeinsamen Krebsregisters die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses, soweit dem Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Es wird außerdem Stellen des höheren Dienstes und vergleichbare

Artikel 12 (2) Mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages tritt das Verwaltungsabkommen über ein Gemeinsames Krebsregister vom 21./23. Dezember 1994 außer Kraft.

Geltungsdauer

Dieser Staatsvertrag kann von jedem beteiligten Land durch schriftliche Erklärung gegenüber der Senatskanzlei des Landes Berlin unter gleichzeitiger Benachrichtigung der übrigen beteiligten Länder zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 1999. Innerhalb von sechs Monaten kann sich jedes andere beteiligte Land dieser Kündigung anschließen. Zwischen den übrigen beteiligten Ländern bleibt der Staatsvertrag nach Wirksamwerden der Kündigung in Kraft.

Saarbrücken, den 20. November 1997

Die Senatorin für Gesundheit und Soziales Berlin Beate Hübner

Die Ministerin für Arbeit, Soziales und Gesundheit Sachsen-Anhalt Gerlinde Kuppe Artikel 13

Fortgeltung des Krebsregistergesetzes. Der Staatsminister für Gesundheit, Soziales und Familie SachsenNach dem ersatzlosen Außerkrafttreten des Krebsregistergesetzes vom 4. November 1994 (BGBl. I S. 3351) nach seinem § 14 Abs. 2 gilt dieses mit Ausnahme der §§ 10 und 13 Abs. Die Senatskanzlei des Landes Berlin teilt den beteiligten Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen Brandenburg R. Hildebrandt

Bekanntmachung Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages über die Fortgeltung des Krebsregistergesetzes als Landesrechtüber das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, nach Artikel 13 des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen

Vom 20. März 1999 GVBl. S. 106 Vom 30. Oktober 1999 GVBl. S. 575

Gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen vom 24. Juni 1998 (GVBl. Seite 174) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag gemäß seinem Artikel 14 Abs. 1 am 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist.

Gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen vom 24. Juni 1998 (GVBl.174) wird bekannt gemacht, dass nach Artikel 13 des Staatsvertrages das Gesetz über Krebsregister (Krebsregistergesetz ­ KRG) vom 4. November 1994 (BGBl. I 3351) ab 1. Januar 2000 als Landesrecht fortgilt.