Integration

Stärkung der forstlichen Rahmenplanung als Instrument einer auf Vorsorge ausgerichteten Umweltpolitik

- Einführung der Umweltverträglichkeitsprüfung für Waldumwandlungen und Erstaufforstungen

- Festlegung von Grundsätzen zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung mit noch stärkerer Integration von Naturschutzzielen.

Der Vollzug des Landeswaldgesetzes soll durch folgende Regelungen verbessert werden:

- deutlichere Definition des Waldbegriffs in Abgrenzung zu anderen Nutzungsarten

- eindeutige Regelungen zu Rodung und Umwandlung von Waldfläche in andere Nutzungsarten

- Qualifizierung der Verpflichtung der Pflege und Verwaltung des landeseigenen Waldes als öffentlich-rechtlich mit der Folge, dass eine Staatshaftung ausgelöst werden kann

- Verlagerung der Zuständigkeit für Waldumwandlungsgenehmigungen auf die Behörde Berliner Forsten

Im Rahmen der dargestellten notwendigen Neuregelungen wird das Landeswaldgesetz einer grundlegenden formalen Überarbeitung unterzogen. Es hat sich in der Vergangenheit als Nachteil erwiesen, dass die Lesbarkeit des Gesetzes wegen der nicht immer eindeutig auf die inhaltliche Systematik des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Artikel 204 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), bezogenen Gliederung in der Praxis erschwert wird.

Das Bundeswaldgesetz ist ein Rahmengesetz, das sowohl unmittelbar geltende Vorschriften sowie auch Richtlinien für die Landesgesetzgebung enthält. In der Praxis der Anwendung und des Verwaltungsvollzuges sind insoweit beide Gesetze aufeinander bezogen anzuwenden. Dieser Aspekt ist beim Erlass des Landeswaldgesetzes 1979 nicht ausreichend bedacht worden. Die Bereinigung der daraufhin bestehenden formalen Mängel erfordert umfangreiche Umstellungen innerhalb des Gesetzestextes. zu § 2:

a) zu § 2 Abs. 1: Absatz 1 entspricht bis auf geringfügige redaktionelle Umstellungen unverändert der bisherigen Rechtslage (§ 2 Abs. 1 und 2 alt).

Als Richtgröße für den Mindestumfang der Grundfläche, die gemäß Absatz 1 Wald ist, gilt weiterhin eine Fläche von 0,2 ha (= 2000 qm).

Diesen Umfang hatte der Gesetzgeber im Zusammenhang mit den kleineren Flächen, die nach § 2 Abs. 2 Bundeswaldgesetz vom Waldbegriff ausgeschlossen sind, genannt. Nach § 2 Abs. 2 Bundeswaldgesetz sollen Flächen, die kleiner als 0,2 ha sind, vom Waldbegriff ausgeschlossen sein (vgl. BT-Drucksache 7/889 S. 25). Dennoch können im Einzelfall auch noch kleinere Flächen den Waldbegriff erfüllen. In der Rechtsprechung, die der naturwissenschaftlichen Lösung folgt, sind auch Flächen von 0,07 ha bereits als Wald beurteilt worden. In der neueren Kommentarliteratur wird empfohlen, über 0,1 ha ohne weiteren Nachweis von der Waldeigenschaft auszugehen, sofern die Waldbäume in solcher Verteilung stehen, dass Kronenschluss möglich ist. Kleinere isoliert liegende Flächen sollen dagegen nur dann die Waldeigenschaft haben, wenn anhand der tatsächlichen Verhältnisse durch entsprechende Qualifizierung die Waldeigenschaft im Einzelfall nachgewiesen werden kann (vgl. im einzelnen Klose/Orf, Forstrecht, 2. Auflage 1998, § 2 Rdnr. 19 bis 23).

Gleichzeitig wird durch Nummer 2 klargestellt, dass sich das Landeswaldgesetz auch nicht auf Flächen, die Bestandteil gewidmeter öffentlicher Grün- und Erholungsanlagen sind, erstreckt nur weil und wenn diese mit Bäumen bestockt sind. Das gleiche gilt für Friedhöfe. Auf diesen Flächen hatte es in der Vergangenheit Probleme des Verwaltungsvollzuges gegeben. Die Vorschrift ersetzt den bisherigen § 2 Abs. 3.

b) zu § 2 Abs. 2: Absatz 2, der weitere Flächen als Wald definiert, die ansonsten nicht (Nummer 1) oder nicht immer (Nummer 2) Wald sind, wird erweitert um Flächen mit forstlichen Baulichkeiten, Heiden, Ödlandflächen sowie sonstige naturnahe Flächen.

Diese Flächen sind nach Absatz 1 nur dann Wald, wenn sie mit dem Wald verbunden sind und ihm dienen. Künftig gelten diese Flächen unabhängig davon, ob diese dem Wald dienen, als Wald. 3. zu § 3:

c) zu § 2 Abs. 3: a) zu § 3 Abs. 1: Absatz 3 entspricht unverändert dem bisherigen Absatz 2. Absatz 1 legt eindeutig die grundsätzliche Zuständigkeit der Behörde Berliner Forsten für den Vollzug des Landeswaldgesetzes fest. Mit der Vorschrift wird deutlicher als bisher klargestellt, dass die Berliner Forsten vorrangig Aufgaben einer Verwaltungsbehörde wahrzunehmen haben.

d) zu § 2 Abs. 4:

Die Regelung in Nummer 1 beruht auf der Ermächtigungsgrundlage in § 2 Abs. 3 Bundeswaldgesetz. Künftig sind sämtliche Parkanlagen, die zum Wohnbereich gehören, vom Waldbegriff ausgenommen. Der Bundesgesetzgeber wollte unter den Begriff „Wohnbereich" den unmittelbar und erkennbar zur einzelnen Wohnstätte gehörenden Umgriff einschließen (vgl. BT-Drucksache 7/889, S. 25). Was darunter im einzelnen unter den Verhältnissen einer Großstadt wie Berlin, in der Einfamilienhäuser mit an- oder umschließenden Gärten die Ausnahme bilden, zu verstehen ist, bleibt unklar. Deshalb ist klarstellend geregelt, dass auch Parkanlagen innerhalb von Wohnsiedlungen zu den zum Wohnbereich gehörenden Parkanlagen zählen. Denn die zu den Wohnsiedlungen gehörenden Parkanlagen erfüllen annähernd dieselben Funktionen ­ insbesondere ansprechende Gestaltung des unmittelbaren Wohnumfeldes und Freizeit- und Erholungsnutzung. Es ist ausreichend, wenn die Parkanlage in einem räumlichen Zusammenhang mit der Wohnsiedlung steht. Dabei ist unerheblich, wer Eigentümer der Parkanlage ist. Dieses steht im Einklang mit dem Bundesgesetzgeber, da die zum Wohnbereich gehörende Parkanlage weder im Eigentum des Wohnungseigentümers stehen muss noch von diesem angelegt oder gepflegt sein muss.

b) zu § 3 Abs. 2: Absatz 2 regelt neu, dass die mit der Verwaltung, Pflege, Bewirtschaftung und Überwachung der Verkehrssicherheit zusammenhängenden Aufgaben der Behörde Berliner Forsten als eine Pflicht des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden. Eine unzureichende Wahrnehmung dieser Pflichten kann im Einzelfall eine Staatshaftung nach Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB auslösen. Die Regelung ist in Anlehnung an § 5 Abs. 1 des Grünanlagengesetzes vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612) erfolgt.

Unverändert obliegt der Behörde Berliner Forsten die Verwaltung und Pflege des landeseigenen Waldes.

Dazu gehören auch die im Land Brandenburg gelegenen Wälder, die im Eigentum des Landes Berlin stehen. Für diese Wälder übt die Behörde Berliner Forsten lediglich die Eigentümerfunktion unter Berücksichtigung des Brandenburger Landesrechts aus. Ihr steht jedoch für diese Waldflächen keinerlei ordnungsrechtliche Funktion zu.

4. zu § 4:

Die Vorschriften über die forstliche Rahmenplanung (§ 9 alt), die weitgehend inhaltlich unverändert bleiben, werden um folgende Verfahrensregelungen ergänzt:

a) zu § 4 Abs. Neben der bisher schon geregelten Pflicht zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange an der Aufstellung der forstlichen Rahmenplanung soll eine größere Transparenz ihrer Inhalte auch gegenüber der Öffentlichkeit hergestellt werden. Deswegen erhält durch Satz 3 auch die Öffentlichkeit Gelegenheit, Anregungen zu geben.

Die forstliche Rahmenplanung soll als Instrument umweltpolitischer Vorsorgeplanung ein höheres Gewicht erhalten. Satz 4 bis 6 bestimmt daher, dass diese von der für Forstwesen zuständigen Senatsverwaltung förmlich festgesetzt und später von der Behörde Berliner Forsten veröffentlicht wird. Die bisherige Regelung, wonach die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen der forstlichen Rahmenplanung in den Flächennutzungsplan aufgenommen werden, muss allerdings ersetzt werden durch deren Aufnahme in Raumordnungsprogramme oder pläne. Die landesrechtliche Besonderheit, statt der Raumordnungsprogramme oder ­pläne den Flächennutzungsplan zu benennen, ist nur erklärlich aus der Entstehungszeit der Vorschrift im Jahre 1979. Damals ersetzte in Berlin der Flächennutzungsplan die Raumordnungsprogramme und ­ pläne (§ 5 Abs. 1 Satz 4 ROG alte Fassung). Diese Situation hat sich mit der Einrichtung einer eigenständigen Landesplanung gemäß Landesplanungsvertrag grundlegend gewandelt.

5. zu § 5: § 5 enthält gegenüber dem geltenden Gesetz zwei Änderungen. Zum einen wird in Nummer 1 das Wort „angemessen" eingefügt und damit der Wortlaut klarstellend dem § 8 des Bundeswaldgesetzes angeglichen. Außerdem wird der Begriff der „forstlichen Rahmenpläne" durch den Begriff der „forstlichen Rahmenplanung" ersetzt und damit eine einheitliche Terminologie im neuen Gesetz hergestellt. Zum anderen sieht die Nummer 2 nunmehr vor, dass bei Planungen und Maßnahmen die Behörde Berliner Forsten nicht nur zu unterrichten und anzuhören ist, sondern vielmehr eine Abstimmung herbeizuführen ist.