Gesetz zur Neuordnung des Grünanlagenwesens in Berlin

Das Gesetz zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (Grünanlagengesetz - GrünanlG) vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612) erhält folgende Fassung: „Gesetz zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (Grünanlagengesetz - GrünanlG) Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich. (1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen Berlins.

(2) Zu den öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen gehören nicht Sportanlagen, Freibäder, Kleingärten, die öffentlich zugänglichen Einrichtungen zugeordneten Freiflächen sowie Waldflächen im Sinne des Landeswaldgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 177), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1995 (GVBl. S. 414). § 2 Begriffbestimmungen. (1) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen sind gärtnerisch gestaltete oder naturnah angelegte oder belassene Freiflächen, die der Erholung der Bevölkerung dienen oder für das Stadtbild oder die Umwelt von Bedeutung sind.

§ 7 Grünanlagenbericht. Die Maßnahmen zur Förderung des Grünanlagenwesens sind vom Senat in einem Grünanlagenbericht darzustellen, der erstmals zum 30. November 2004 und danach im Abstand von fünf Jahren zu erstellen und dem Abgeordnetenhaus von Berlin zur Kenntnis zu geben ist. Den anerkannten Verbänden des Gartenbaus und der Gartenkunst ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Zu den öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen gehören auch die zweckgebundenen Einrichtungen zur Erschließung und Bewirtschaftung sowie die Sondereinrichtungen und Ausnahmenutzungen.

(3) Sondereinrichtungen sind Nutzungen und die ihnen dienenden Anlagen, die einen erhöhten Aufwand bei der Anlage und Unterhaltung verursachen. Hierzu gehören insbesondere aufwändig gestaltete gärtnerische Anlagen sowie Kinderspielplätze, Spielfelder und Grillplätze. Ausnahmenutzungen sind Angebote und die ihnen dienenden Anlagen, die die Zweckbestimmung ergänzen und eigenständig bewirtschaftet werden können. Hierzu gehören insbesondere kulturelle, gastronomische oder dem Verkauf von Waren dienende Einrichtungen.

Zweiter Abschnitt. Betrieb und Bewirtschaftung § 8 Allgemeines. (1) Betrieb und Bewirtschaftung der in der Anlage genannten öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen von gesamtstädtischer Bedeutung erfolgen durch eine Servicegesellschaft. Die übrigen im Verzeichnis nach § 4 Abs. 1 eingetragenen Anlagen werden durch die Bezirke betrieben und bewirtschaftet.(4) Die Anlage öffentlicher Grün- und Erholungsanlagen umfasst deren Planung und Bau, Betrieb und Bewirtschaftung der Anlagen deren Schutz, Pflege, Entwicklung und Verwaltung.

(2) Betrieb und Bewirtschaftung der öffentlichen Grünund Erholungsanlagen benachbarter Bezirke sollen durch einen Bezirk wahrgenommen werden.

§ 3 Grundsatz. Anlage, Betrieb und Bewirtschaftung öffentlicher Grün- und Erholungsanlagen ist eine öffentliche Aufgabe. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe bedient sich Berlin Dritter.

(3) Die Bezirke und die Servicegesellschaft ermitteln die Anforderungen an den Betrieb und die Bewirtschaftung ihrer Anlagen und legen unter Beteiligung der zuständigen Stellen die erforderlichen Maßnahmen, auch hinsichtlich Sondereinrichtungen, Ausnahmenutzungen und der Erhebung von Nutzungsentgelten, fest. Die Ergebnisse sind in der Freiraumplanung zu berücksichtigen und in den Grünanlagenbericht nach § 7 einzubeziehen.

§ 4 Verzeichnis. (1) Jede öffentliche Grün- und Erholungsanlage ist in ein Verzeichnis mit der Bezeichnung „Verzeichnis der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen" einzutragen, das Lage und Grenzen bezeichnet. Aufzuhebende Anlagen sind zu löschen. Vor der Eintragung oder Löschung einer Eintragung ist die Zustimmung des Eigentümers einzuholen.

(4) Die Bezirke und die Servicegesellschaft haben im Rahmen der vergaberechtlichen Bestimmungen sämtliche der mit der Verwaltung anfallenden Planungs-, Bau-, Pflege- und sonstigen Leistungen öffentlich auszuschreiben und für ihre ordnungsgemäße Aus- und Durchführung zu sorgen.

(2) Das Verzeichnis der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen ist bei dem zuständigen Bezirksamt zu führen und kann von jedermann eingesehen werden.

§ 9 Schutz, Pflege und Entwicklung. (1) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen sind so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, dass ihre Nutzung entsprechend der Zweckbestimmung gewährleistet ist und die der Anlage zugrunde liegende Konzeption nach Möglichkeit gewahrt bleibt.

(3) Eintragungen oder Löschungen sind im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen. Dies gilt nicht für eine Änderung in geringem Umfang.

§ 5 Aufhebung. Eine öffentliche Grün- und Erholungsanlage kann vollständig oder teilweise aufgehoben oder in der Nutzung verändert werden, wenn sie nicht mehr benötigt wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Die Bezirke sollen in Abstimmung mit der für die Freiraumplanung zuständigen Senatsverwaltung die ihrer Verwaltung unterstellten Anlagen anhand der absehbaren Bedarfsentwicklung daraufhin überprüfen, ob einzelne Anlagen aufgehoben werden können.

(2) In öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sind Sondereinrichtungen und Ausnahmenutzungen nach § 2 Abs. 3 zulässig, sofern die Zweckbestimmung gewahrt bleibt.

(3) Für Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen kann die zuständige Senatsverwaltung in Abstimmung mit den Bezirken und der Servicegesellschaft allgemeine Pflegerichtlinien aufstellen.

§ 6 Entwidmung. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ist die öffentliche Widmung der zu diesem Zeitpunkt in das Verzeichnis nach § 4 Abs. 1 eingetragenen Anlagen einzuziehen.

§ 10 Benutzung. (1) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen sind so zu benutzen, dass ihre Erhaltung auf Dauer gewährleistet ist. Insbesondere muss die Benutzung schonend erfolgen, so dass Anpflanzungen und Einrichtungen nicht beschädigt, verschmutzt oder anderweitig beein2

§ 13 Beauftragung und Beteiligung. (1) Die mit dem Betrieb und der Bewirtschaftung der öffentlichen Grünund Erholungsanlagen von gesamtstädtischer Bedeutung verbunden Aufgaben, Pflichten und Rechte werden in einem Nutzungsvertrag zwischen dem Land und der Servicegesellschaft geregelt. Der Vertrag ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abzuschließen. trächtigt und andere Anlagenbesucher nicht gefährdet oder unzumutbar gestört werden.

(2) Die Benutzung der Anlagen regeln Benutzungsordnungen. Für die bezirklichen Anlagen stellt die zuständige Senatsverwaltung in Abstimmung mit den Bezirken eine einheitliche Benutzungsordnung auf. Die Benutzungsordnung für die Anlagen von gesamtstädtischer Bedeutung wird von der Servicegesellschaft aufgestellt. Die Benutzungsordnung ist an den Hauptzugängen jeder Parkanlage unter Angabe der für Betrieb und Bewirtschaftung zuständigen Person und ihrer dienstlichen Telefonnummer gut einsehbar anzubringen.

(2) Mit Wirksamkeit des Vertrages nach Abs. 1 gehen die sächlichen Betriebsmittel der von der Servicegesellschaft zu verwaltenden Anlagen in deren Eigentum über. Die Liegenschaften bleiben im Eigentum des Landes.

(3) Das Land hält die Mehrheitsanteile an der Servicegesellschaft. Die Servicegesellschaft kann Unternehmen nur gründen oder sich an solchen nur beteiligen, wenn das Abgeordnetenhaus dem zustimmt.

(3) Die Benutzungsordnung kann der Zweckbestimmung einzelner Anlagen oder Anlagenteile angepasst werden.

Insbesondere sind gesonderte Regelungen zur Nutzung, zu den Öffnungszeiten oder zu den Zugangsstellen zulässig. § 14 Aufgaben. (1) Aufgabe der Servicegesellschaft sind ausschließlich Betrieb und Bewirtschaftung der ihr unterstellten Anlagen in eigener Verantwortung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(4) Die Bezirke und die Servicegesellschaft üben in den ihrer Verwaltung unterstellten Anlagen das Hausrecht aus.

Sie haben die Einhaltung der Benutzungsordnung zu überwachen und erforderlichenfalls im Rahmen ihrer Rechte nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Strafgesetzbuch durchzusetzen. Sie sind berechtigt, bei Verstößen gegen die Benutzungsordnung ein Bearbeitungsentgelt zu erheben.

(2) Das Land soll die Servicegesellschaft auch mit der Anlage neuer Grünanlagen beauftragen. Die Kosten sind ihr zu erstatten.

(3) Bezirke können mit der Servicegesellschaft Verträge über die Verwaltung einzelner, ihnen unterstellter Anlagen, abschließen. § 15 Abs. 1 gilt entsprechend.

§ 11 Benutzungsentgelte. (1) Für Sondereinrichtungen oder Ausnahmenutzungen nach § 2 Abs. 3 oder in besonders begründeten Fällen auch für öffentliche Grün- und Erholungsanlagen insgesamt können Benutzungsentgelte erhoben und die hierzu erforderlichen Vorkehrungen, auch baulicher Art, getroffen werden. Dies gilt nicht für öffentliche Kinderspielplätze nach dem Kinderspielplatzgesetz. Die Nutzungsentgelte sind der Entwicklung der Lebenshaltungskosten anzupassen.

§ 15 Einnahmen und Leistungen. (1) Die mit dem Betrieb und der Bewirtschaftung verbundenen Einnahmen verbleiben bei der Servicegesellschaft. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Finanzierung eines Fehlbedarfs erhält sie jährliche Zuwendungen aus dem Landeshaushalt. Die Zuwendungen werden auf der Grundlage definierter Leistungen insbesondere zu den §§ 8 bis 11 und mehrjähriger Budgets gewährt.(2) Die Einnahmen aus Betrieb und Bewirtschaftung einer öffentlichen Grün- und Erholungsanlage sind für ihren Schutz, ihre Pflege und Entwicklung zu verwenden. § 8 der Landeshaushaltsordnung vom 5. Oktober 1978 (GVBl. S. 1961) in der Fassung vom 20. November 1995 (GVBl. S. 805) findet keine Anwendung.

(2) Die Vereinbarungen nach Abs. 1 sind zusammen mit den Jahresabschlüssen der Servicegesellschaft dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis zu geben.

§ 16 Personal. Dienstkräfte des Landes sind von der Servicegesellschaft nur insoweit zu übernehmen, als diese einen entsprechenden Bedarf geltend macht und die Eignungsvoraussetzungen erfüllt sind.

§ 12 Beauftragung Dritter. (1) Die Bezirke und die Servicegesellschaft sollen geeignete Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach den §§ 8 bis 11 beauftragen.

Die Verträge können auch die Anlage und den Betrieb von Ausnahmenutzungen nach § 2 Abs. 3 zum Gegenstand haben.

§ 17 Auskunftspflicht. Die zuständige Senatsverwaltung und die Bezirksämter haben der Servicegesellschaft die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Informationen nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Verträge sind auf eine Laufzeit von höchstens 10 Jahren zu beziehen und können erneuert werden.

Dritter Abschnitt. Servicegesellschaft Vierter Abschnitt.