Sachstand zur Positiv- und zur Risikoinventarliste im Zusammenhang mit der Risikoabschirmung des Konzerns Bankgesellschaft Berlin

Der Senat wird aufgefordert, den Abgeordneten endlich die Positivliste und das darauf aufbauende Risikoinventar vorzulegen, wie dies in der Detailvereinbarung zur Risikoabschirmung des Immobiliendienstleistungsbereichs der Bankgesellschaft Berlin festgelegt und dem Parlament zugesagt wurde.

Hierzu wird berichtet:

I. Zusammenfassung Sachstand Positivliste und Risikoinventarliste:

Die Bankgesellschaft Berlin hat am 31. März 2003 einen Entwurf zur Positivliste vorgelegt, der nicht den Anforderungen der Detailvereinbarung entspricht und somit nicht abschließend prüffähig ist. Zur Prüfung und Feststellung der Positivliste stehen des Weiteren noch ca. 50 durch den Bankkonzern zu liefernde Jahresabschlüsse abgeschirmter Gesellschaften für das Jahr 2001 aus. Die landeseigene Controllinggesellschaft BCIA prüft aber bereits vorab Positionen des Entwurfs zur Positivliste, um den durch die verspätete Lieferung des Konzerns entstandenen Zeitverzug zumindest teilweise zu kompensieren.

Aufgrund der Positivliste kann und wird es keine nachträgliche Ausweitung der vom Land abgeschirmten Risiken geben. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Positivliste auf den Bilanzen der abgeschirmten Gesellschaften zum 31. Dezember 2001 beruht und später ­ etwa durch Neugeschäft ­ entstandene Risiken explizit ausschließt. Die Positivliste wird lediglich eine konkretisierte Darstellung der bereits bei der Aufstellung der Detailvereinbarung abschließend definierten Risiken enthalten. Dabei geht es um eine abschließende Aufzählung der in den Gesellschaften enthaltenen abgeschirmten Vermögenspositionen und Haftungsrisiken.

Die Liste selbst schreibt nicht den Buchwert an sich fest, sondern definiert in Form eines Mengengerüstes die von der Garantie erfassten Vermögensgegenstände auf der Aktivseite, die bilanzierten und nicht bilanzierten Rückstellungen auf der Passivseite, sowie die in der Bilanz gesondert ausgewiesenen Eventualverbindlichkeiten.

Die Buchwertgarantien garantieren dem Konzern die Werthaltigkeit von im Jahresabschluss 2001 enthaltenen bestimmten Vermögensgegenständen auf der Aktivseite und die ausreichende Dotierung von bestimmten Rückstellungen auf der Passivseite. Hierbei stellt das Land die begünstigten Konzerngesellschaften auch von allen Risiken frei, für die im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2001 oder in einem Folgejahr Rückstellungen zu bilden gewesen wären. Weiter schirmt das Land die Unternehmen von der tatsächlichen Inanspruchnahme aus den in dem jeweiligen festgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2001 ausgewiesenen Eventualverbindlichkeiten und Haftungsverhältnissen sowie so genannten harten Patronatserklärungen und der Mithaftung als Gesellschafter ab.

Bei der Kreditgarantie wurden bereits bei Abschluss der Detailvereinbarung (DetV) die garantierten Kreditverhältnisse abschließend in einer Positivliste erfasst. Im Rahmen der Buchwertgarantie war dies hingegen nicht möglich, da sämtliche Einzelpositionen innerhalb der kurzen Zeit bis zum Abschluss der Detailvereinbarung nicht spezifizierbar waren.

Daher haben sich die Vertragsparteien in Art. 9 und 10 DetV auf folgende vorläufige Definition der abgeschirmten Buchwertpositionen geeinigt, die durch die Positivliste abgelöst werden soll: dass das Neugeschäft nicht durch die Risikoabschirmung begünstigt werden darf.

Die von der Risikoabschirmung begünstigten Gesellschaften werden in Anlagen zur DetV abschließend aufgezählt. Die konzernseitigen Vertragsparteien gewährleisten in Art. 49 Abs. 1 DetV, dass diese Gesellschaften sämtlich dem Immobiliendienstleistungsgeschäft zuzurechnen sind. Der Begriff „Immobiliendienstleistungsgeschäft" ist in Art. 62 DetV durch die abschließende Aufzählung der darunter fallenden Aktivitäten eindeutig definiert.

Außerdem dürfen Vermögensgegenstände, die von der Buchwertgarantie erfasst sind, nicht zur Besicherung von Verbindlichkeiten aus dem Neugeschäft eingesetzt werden. Neu- und Altgeschäft sind damit über Art. 18 DetV strikt getrennt.

Sachstand Erste Listenentwürfe für insgesamt 210 Gesellschaften haben die IBAG und IBG vor Fristablauf am 31. März 2003 vorgelegt.

Diese umfassen ca. 10.600 Einzelpositionen. Nach Erörterung mit dem Konzern Bankgesellschaft werden diese Listen derzeit nochmals durch den Konzern überarbeitet.

Die von der Buchwertgarantie erfassten Vermögensgegenstände, Rückstellungen und Eventualverbindlichkeiten dieser Unternehmen sind durch die DetV in abstrakter Form bestimmt. Ausgewählte Positionen sind im Wege einer Negativdefinition ausgenommen. Für die Aktivseite sind dies z. B. die Kassen- und Bankbestände, Wertpapiere des Umlaufvermögen, Mitarbeiterdarlehen und Rechnungsabgrenzungsposten. Für die Passivseite ausgeschlossen sind z. B. bestimmte Arten von Rückstellungen (für Sozialpläne, Abfindungen, unterlassene Instandhaltung). Voraussetzung für eine abschließende Feststellung der Positivlisten ist zum einen, dass die garantierten Positionen eindeutig beschrieben sind und zum anderen, dass die betroffenen Gesellschaften testierte Jahresabschüsse für das Jahr 2001 vorlegen, die die aufgeführten und bilanzierten Positionen bestätigen. Ohne Jahresabschlüsse der betreffenden Gesellschaften können die in der Positivliste aufgeführten Positionen landesseitig nicht überprüft werden. Die Abschlüsse werden von der Wirtschaftprüfungsgesellschaft des BGB-Konzerns sukzessive geprüft, test

Nicht abgeschirmte Gesellschaften sind im Rahmen der DetV in Form von Negativlisten abschließend aufgeführt. Über die bestehenden Negativlisten hinaus ist im Rahmen der Aufstellung der Positivliste ein nachträglicher Ausschluss weiterer Gesellschaften nicht möglich, da sämtliche Gesellschaften die Kriterien für den Verbleib in der Risikoabschirmung erfüllen, nämlich Zurechenbarkeit zum Immobiliendienstleistungsgeschäft gem. Art. 62 DetV, und somit nach Sinn und Zweck der Risikoabschirmung unterfallen müssen.

iert nd vorgelegt.u Art. 10a und 28a DetV sehen vor, dass sich das Land einerseits und die IBAG bzw. die IBG andererseits nach Vorlage der Positivliste darüber verständigen, ob die Positivliste diejenigen Positionen, die von der Buchwertgarantie erfasst sein sollen, zutreffend wiedergibt.

Abgeschirmt sind jedoch ausschließlich die vor dem Stichtag 31.Dezember 2001 angelegten Immobilienrisiken. Später aufgelegtes Neugeschäft ist grundsätzlich nicht von der Risikoabschirmung erfasst. Die Änderung des Geschäftszwecks der abgeschirmten Unternehmen kann daher nicht zu einer Ausweitung der Risikoabschirmung führen.

Maßgeblich ist, dass auch vor der Feststellung der Positivliste nur berechtigte Ansprüche des Konzerns anerkannt wurden und werden. In diesem Sinne liefert die Positivliste nicht die unabdingbare Grundlage, sondern (nur) eine Arbeitserleichterung für die Prüfung und Abrechnung von konzernseitig geltend gemachten Ausgleichsansprüchen. Die Prüfung, ob ein jeweiliger Fall der Abschirmung unterliegt, kann auch ohne Vorlage der Positivliste auf der Basis der in der DetV vorgenommenen Negativabgrenzungen gesichert erfolgen.

Die Abgrenzung von Alt- und Neugeschäft bei weiterhin operativen Konzerngesellschaften wurde im Rahmen der DetV noch durch eine weitere (Ausschluss-) Regelung sichergestellt. So sind gem. Art. 9 Abs. 1 DetV die Buchwerte der Anteile an den für das Neugeschäft vorgesehenen Gesellschaften (in Form einer Negativliste explizit aufgeführt) von der Risikoabschirmung ausgeschlossen. Hiermit wird u. a. der in Art. 18

DetV festgelegten Grundsatz umgesetzt,

Die DetV sieht vor, dass das Land und die IBAG/IBG die Positivliste im Anschluss an die Einigung über den Inhalt gemeinsam feststellen. Vom Zeitpunkt der Feststellung tritt die Positivliste an die Stelle der bis dahin geltenden Negativabgrenzungen. Die Prüfung der Positivliste soll zum Ende des

I. Quartals 2004 abgeschlossen sein. Hierbei ist jedoch Voraussetzung, dass der Konzern den vorgenannten Verpflichtungen und Zuarbeiten nachkommt. Nach der Feststellung werden die Listen den Entscheidungsgremien der Konzerngesellschaften und dem Abgeordnetenhaus zur Zustimmung zugeleitet.

2. Risikoinventarliste:

Hintergrund:

Die Bewertung und jährliche Fortschreibung der Bilanzpositionen ­ gemäß DetV unter Ausschluss der Aktivposten ­ ist Aufgabe der Risiko-Inventarliste, die gemäß Art. 16b und 34b erstmals drei Monate nach Feststellung der Positivliste vom Konzern vorzulegen ist. Anders als der Positivliste kommt der Risikoinventarliste keine rechtsgestaltende Kraft zu. Sie ist vielmehr eine quantifizierte Darstellung des abgeschirmten Risikobestands. Dabei sind nach dem Wortlaut der DetV in der Risikoinventarliste zunächst lediglich die Passivseite (Risiken aus Haftungsverhältnissen) zu quantifizieren gewesen. Durch eine ergänzende Regelung im Entwurf der Zuständigkeits- und Verfahrensordnung (§ 28 ZuVO) wurde die Regelung in modifizierter Form auf die Risiken der Aktivseite ausgedehnt.

Sachstand:

Ein Risikoinventar ist gem. Art. 16b bzw. 34b DetV zum 31. Dezember jeden Jahres zu erstellen. Inhaltlich setzt das Risikoinventar auf den Vorgaben der Positivliste auf; durch das Risikoinventar erfolgt die Bewertung und jährliche Fortschreibung der Positionen in der Positivliste. Die Risikoinventarliste ist vom Konzern zum 30. Juni eines jeden Jahres vorzulegen.

Das Risikoinventar betrifft nach der Regelung der DetV zunächst die Passivseite, da hier naturgemäß Ungewissheit über die Anzahl, Art und Höhe erforderlicher Rückstellungen besteht.

Bei den Verhandlungen zu der auf der Detailvereinbarung aufsetzenden Zuständigkeits- und Verfahrensordnung (ZuVO) wurde vereinbart, dass auch für die Aktivseite ein Risikoinventar erstellt wird. Dadurch ist eine umfassende GesamtDarstellung und vorausschauende Minimierung des gesamten vom Land abgeschirmten Risikobestands möglich. Für die Aktivseite wird sich das Risikoinventar vor allem auf die Immobilienpositionen, sowie ferner auf Forderungen und Beteiligungsbuchwerte beziehen.

Der Konzern bereitet zur Zeit für die Risikoinventarliste 2002 die Bewertung der Aktivseite für die IBAG-Gesellschaften auf und wird das Ergebnis der Wirtschaftsprüfer zur Prüfung vorlegen.

Für die IBG-Gruppe, die über weitaus weniger Gesellschaften und zu bewertenden Risiken verfügt, liegt das Risikoinventar für 2002 bereits dem Wirtschaftsprüfer zur Prüfung vor.

Da das Risikoinventar auf der Positivliste aufbaut und insoweit gem. Art. 16b und 34b DetV drei Monate nach erstmaliger Vorlage der Positivliste zu erstellen ist, ist mit der Vorlage des fertigen Inventars nicht vor Abschluss des Prüfverfahrens für die Positivliste zu rechnen.

Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung Keine.