Sondervermögen Immobilien des Landes Berlin (SILB)

A. Begründung:

a) Allgemeines:

Das Land Berlin hat unter dem Namen „Sondervermögen Immobilien des Landes Berlin (SILB)" ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen nach § 26 Abs. 2 LHO gebildet. Über Neuzuweisungen zum Sondervermögen entscheidet gem. § 1 Abs. 2 Satz 2 SILB ErrichtungsG das Abgeordnetenhaus auf Vorschlag des Senats von Berlin. Das Verfahren der Entnahme von Grundstücken und Gebäuden aus dem Sondervermögen ist in diesem Gesetz nicht ausdrücklich geregelt.

Das unter lfd. Nr. 35 der Anlage zum SILB ErrichtungsG aufgeführte Grundstück Görresstr. 12 14 steht lt. Grundbuch nicht im Eigentum des Landes Berlin. Eigentümer ist das Deutsche Rote Kreuz Landesverband Berlin e.V. Das Land Berlin war nicht berechtigt, dieses Grundstück dem SILB zuzuweisen.

Das Grundstück wird durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung weiterhin genutzt. Es verbleibt mit dem Status einer Fremdanmietung im Portfolio der BIM GmbH. Gemäß Mietvertrag zahlt das Land Berlin lediglich die Betriebs- und Nebenkosten.

b) Einzelbegründung: zu Artikel I Nr. 1: Durch die vorgesehene Gesetzesänderung soll die vorhandene Lücke im Gesetz geschlossen werden. zu Artikel I Nr. D. Gesamtkosten: Keine.

E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Keine.

F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

a) Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben:

Die in Titel 517 15 veranschlagten Mittel für die Betriebs- und Nebenkosten bleiben unverändert bestehen und werden über die BIM GmbH in Form von Vorauszahlungen an den externen Vermieter gezahlt. Gegenüberstellung der Gesetzestexte Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens Immobilien des Landes Berlin, § 1 Abs. 2 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens Immobilien des Landes Berlin, § 1 Abs. 2 Dem Sondervermögen werden die aus der Anlage zu diesem Gesetz ersichtlichen, im Eigentum des Landes Berlin stehenden Grundstücke und Gebäude des Verwaltungsgrundvermögens einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile zugewiesen. Über Neuzuweisungen zum Sondervermögen entscheidet das Abgeordnetenhaus auf Vorschlag des Senats von Berlin.

Dem Sondervermögen werden die aus der Anlage zu diesem Gesetz ersichtlichen, im Eigentum des Landes Berlin stehenden Grundstücke und Gebäude des Verwaltungsgrundvermögens einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile zugewiesen. Über Neuzuweisungen zum Sondervermögen entscheidet das Abgeordnetenhaus auf Vorschlag des Senats von Berlin. Gleiches gilt im Falle der Entnahme von Liegenschaften aus dem Sondervermögen, auch soweit es sich um Zuweisungen nach Satz 1 handelt.

Anlage (zu § 1 Abs. 2 Satz 1) Anlage (zu § 1 Abs.

II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens Immobilien des Landes Berlin (SILB ErrichtungsG).