Gesetz über die Errichtung der Investitionsbank Berlin als Anstalt des öffentlichen Rechtes

Zu § 1 ­ Errichtung und Rechtsstellung:

Mit dieser Regelung wird die Investitionsbank als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechtes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes errichtet (siehe auch Begründung zu Art. I § 1).

Zu § 2 - Grundkapital:

Um die geschäftliche Tätigkeit der Investitionsbank zu gewährleisten, stattet das Land Berlin in seiner Funktion als Anstaltsträger die Bank gemäß Absatz 1 mit einem Grundkapital aus. Es resultiert aus der Zweckrücklage der IBB, die zur Zeit in der Bilanz der Landesbank ausgewiesen wird.

Absatz 2 regelt die bilanzielle Ausweisung und Verwendung des Grundkapitals.

Zu § 3 - Verwaltungshandeln:

Diese Vorschrift regelt das öffentlichrechtliche Handeln der Investitionsbank.

Absatz 1 räumt der Investitionsbank die Befugnis ein, ein eigenes Siegel zu führen. Absatz 2 korrespondiert mit der öffentlich-rechtlichen (teilweise hoheitlichen) Tätigkeit der Investitionsbank im Fördergeschäft. Zur Zeit ist die IBB nicht als Widerspruchsbehörde tätig. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass sie diese Funktion bei zukünftigen Förderprogrammen übernehmen könnte. Zuvor bedarf es dann aber einer konkreten gesetzlichen Zuständigkeitsfestlegung. Satz 2 hat insofern nur deklaratorischen Charakter.

Absatz 3 trägt dem öffentlichen Auftrag der Investitionsbank Rechnung.

Zu § 4 ­ Anstaltslast, Refinanzierungsgarantie, Gewährträgerhaftung:

Die Verständigung II legt die Bereiche fest, in denen Anstaltslast und Refinanzierungsgarantie für Förderinstitute weiter bestehen dürfen. § 5 des IBB-Gesetzes setzt diese Vorgaben der Verständigung II für die Investitionsbank um. Vor diesem Hintergrund stehen die in den Absätzen 1 bis 3 statuierten staatlichen Haftungsinstitute im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Union.

In Absatz 1 wird festgelegt, dass allein das Land Berlin Träger der Investitionsbank ist und somit auch Träger der Anstaltslast. Die sich aus der Anstaltslast ergebenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Investitionsbank werden in Absatz 1 Satz 3 beschrieben. Die Anstaltslast betrifft das Innenverhältnis zwischen dem Land Berlin und der Investitionsbank. Sie begründet die Verpflichtung des Landes, die wirtschaftliche Basis der Bank zu sichern, sie funktionsfähig zu halten und sie im Falle finanzieller Schwierigkeiten durch Zuführung liquider Mittel oder durch andere geeignete Maßnahmen in die Lage zu versetzen, fällige Verbindlichkeiten fristgerecht zu erfüllen.

Absatz 2 begründet die Refinanzierungsgarantie des Landes. Der im Gesetzestext verwendete Begriff „Darlehen" entspricht der Begriffsbestimmung des Kreditwesengesetzes über Kredite, wonach auch Beteiligungen unter diesen Kreditbegriff fallen.

Die Investitionsbank kann sich durch die Refinanzierungsgarantie am Kapitalmarkt günstige Finanzierungsmittel beschaffen, weil die Kapitalgeber diese Mittel nicht mit Eigenkapital unterlegen müssen. Eine solche Nullgewichtung ist nach den KWG-rechtlichen Vorschriften nur möglich, wenn Kredite u.a. von einem Land geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet werden. Das Gesetz ermöglicht der Investitionsbank auch die Refinanzierung durch Termingeschäfte, Optionen und Swaps.

Es ist vorgesehen, in der Satzung eine Regelung über die Beschränkung solcher Geschäfte und die Bewilligung durch die Gremien aufzunehmen.

In Absatz 3 wird die Gewährträgerhaftung des Landes Berlin auf Verbindlichkeiten, die bis zum 31. Dezember 2004 begründet werden, beschränkt. Sie bezieht sich damit nur auf Geschäfte der alten IBB, für die eine Gewährträgerhaftung bestand.

Für die neu zu errichtende Investitionsbank besteht keine Gewährträgerhaftung.

Zu § 5 - Aufgaben:

Gemäß Verständigung II muss die Geschäftstätigkeit der Förderinstitute auf die Unterstützung der Struktur- und Wirtschaftspolitik sowie der Sozialpolitik und der öffentlichen Aufgaben ihrer staatlichen Träger ausgerichtet sein. Dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass nur solche Förderaufgaben auf die Förderinstitute übertragen werden, die im Einklang mit den gemeinschaftlichen Beihilfevorschriften stehen. Um dies sicherzustellen, ist der Tätigkeitskatalog in § 5 eng angelehnt an den Wortlaut der Verständigung II sowie an die von der Kommission bereits überprüften Regelwerke des Bundes und der Länder. Er eröffnet damit lediglich die Möglichkeit für die Investitionsbank, in den genannten Förderbereichen tätig zu werden, ohne aber eine entsprechende Verpflichtung für das Land oder die Investitionsbank zu begründen. Die Übertragung einer konkreten Einzelaufgabe muss stets durch Entscheidung des Landes auf der Basis des § 6 Abs. 4 erfolgen.

Absatz 1 beschreibt die Ausrichtung der Investitionsbank als zentrales Förderinstitut und Strukturbank des Landes Berlin.

In Absatz 2 werden die Aufgaben entsprechend der Vorgaben der Verständigung II rechtsverbindlich festgelegt. Der Katalog umfasst unter der Ordnungsnummer 1 im wesentlichen die Aufgaben, die bislang schon durch die IBB wahrgenommen wurden, hier vor allem die Bereiche Mittelstand und Existenzgründung, technischer Fortschritt und Innovation, Wohnungswirtschaft und Wohnungsbauförderung, städtebauliche Planung, Erneuerung und Entwicklung, Standortmarketing, Innovation und Risikokapital.

Gleichzeitig ist er aber so weit gefasst, dass unter Ausschöpfung der EUrechtlichen Möglichkeiten auch zukünftig denkbare Weiterentwicklungen des Geschäftsprofils etwa im Bereich Tourismus (Buchstabe m), oder Sport (Buchstabe n) nicht ausgeschlossen werden. Es wird betont, dass in allen Bereichen die Fördermaßnahmen nur im Auftrag des Senats und unter Beachtung der Beihilfevorschriften der Europäischen Gemeinschaft durchzuführen sind. Die jeweilige Förderaufgabe muss nach den Vorgaben der Verständigung II in einschlägigen Regelwerken konkret beschrieben werden. Das kann beispielsweise durch öffentlichrechtliche Verträge, Verwaltungsvorschriften, Richtlinien oder Weisungen geschehen.

Die Förderbereiche in den Ordnungsnummern 2 bis 5 werden in der Verständigung II explizit benannt und aus diesem Grunde hier aufgeführt, auch wenn sich die IBB zur Zeit nicht in allen diesen Feldern engagiert. Von der in Absatz 2 Nr. 6 formulierten Möglichkeit, den Katalog unter bestimmten Voraussetzungen für weitere Aufgaben zu öffnen, haben auch andere Länder und der Bund in Abstimmung mit der EU-Kommission Gebrauch gemacht.

Nach Absatz 3 darf die Investitionsbank andere Geschäfte nur betreiben, soweit diese in direktem Zusammenhang mit der Erfüllung der in Absatz 2 bezeichneten Aufgaben stehen. Mit dieser Formulierung lehnt sich das Gesetz an den Wortlaut der Verständigung II an. Eine Risikobeschränkung wird durch Richtlinien des Verwaltungsrats (§ 12 Abs. 4) gewährleistet.

Zu § 6 ­ Durchführung der Geschäfte:

Nach der Verständigung II können sich die Förderinstitute aller ihnen zur Verfügung stehenden Instrumente bedienen, die in Absatz 1 beispielhaft aufgezählt werden. Die Investitionsbank darf nur die Geschäfte und Dienstleistungen betreiben, die mit der Erfüllung ihrer Aufgaben in direktem Zusammenhang stehen.

Adressaten der Fördermaßnahmen können alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein.

Die Absätze 2 und 3 sehen vor, dass die Investitionsbank im Rahmen ihrer Aufgaben mit Kreditinstituten, anderen Finanzierungsinstituten, Förderinstituten und sonstigen Trägern der öffentlichen Verwaltung zusammenarbeiten kann. Dabei ist die Bank an die Beachtung des Diskriminierungsverbotes gebunden.

Absatz 4 legt fest, dass die konkrete Übertragung der Durchführung von Aufgaben auf die Investitionsbank, die zur Ausfüllung des abstrakt durch § 5 dieses Gesetzes definierten Rahmens notwendig ist, durch Regelwerke erfolgt. Dies umfasst sowohl Verträge zwischen der Investitionsbank und dem Land Berlin, als auch Weisungen und die schriftliche Beauftragung der Investitionsbank durch das zuständige Senatsmitglied. Sollen auf die

Investitionsbank übertragene Aufgaben geändert werden, bedarf es einer entsprechenden Änderung der Regelwerke. Weitere Einzelheiten zum Verfahren der Aufgabenübertragung werden in der Satzung geregelt.

Die übertragenen Aufgaben können grundsätzlich sowohl in den Handlungsformen des öffentlichen Rechtes als auch in denen des privaten Rechts durchgeführt werden.

Der Absatz 4 schließt nicht aus, dass die Investitionsbank im Rahmen der abstrakt definierten Aufgaben gemäß § 5 dieses Gesetzes Programme entwickelt und dem Land zur Erweiterung des konkreten Aufgabenspektrums der Bank vorstellt.

Zu § 7 ­ Refinanzierung:

Die Vorschrift regelt in den Absätzen 1 und 2 die Beschaffung von Refinanzierungsmitteln durch die Investitionsbank und in Absatz 3 den Zufluss von Erträgen aus den stillen Beteiligungen des Landes nach Art. I § 4 Abs. 2.

Durch die Regelung in den Absätzen 1 und 2 wird die Investitionsbank in die Lage versetzt, alle bei öffentlichen Kreditinstituten üblichen Refinanzierungsinstrumente einzusetzen, um sich zu günstigen Konditionen mit Geld- und Kapitalmarktmitteln eindecken zu können. Die Ausnutzung günstiger Refinanzierungsquellen führt zu finanziellen Vorteilen hinsichtlich der Erfüllung der Förderaufgaben der Investitionsbank. Die Refinanzierung unterliegt der Refinanzierungsgarantie nach Art. II § 4 Abs. 2. Unter anderem zur Steuerung des hieraus resultierenden Risikos stehen dem Verwaltungsrat nach Art. II § 12 Abs. 3 und 4 weit gehende Auskunfts- und Mitwirkungsrechte zu. Mitwirkungsrechte der Kapitalgeber in den Organen der Investitionsbank dürfen nicht begründet werden, da insbesondere wettbewerbliche Interessen in den Organen der Strukturbank des Landes Berlin nicht zum Tragen kommen sollen.

Absatz 3 sichert den Zufluss von Erträgen aus den stillen Beteiligungen des Landes an der Landesbank. Die Einzelheiten über den Zahlungsstrom werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Land Berlin und der Investitionsbank geregelt.g

Für das Bestandsgeschäft fordert Verständigung II, dass Tätigkeiten, die nicht zum Katalog der in Ziffer III. 2. aufgeführten Förderaufgaben zählen, aufgegeben oder auf ein rechtlich selbstständiges Unternehmen ohne öffentliche Unterstützung ausgegliedert werden. Aus heutiger Sicht ist die Investitionsbank ausschließlich in Förderbereichen tätig, die von der Verständigung II abgedeckt werden. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass eine nachträgliche Konkretisierung der in Verständigung II benannten Förderbereiche von Seiten der Europäischen Kommission bestimmte Tätigkeiten der Investitionsbank nicht mehr als Fördergeschäft definiert. Für diesen Fall übernimmt § 8 Abs. 2 die in der Verständigung II vorgesehenen Regelungen zur Ausgliederung dieser Tätigkeiten in das vorliegende Gesetz.

Zu § 9 ­ Satzung:

Die Regelung ermächtigt den Satzungsgeber, die weiteren Rechtsverhältnisse der Investitionsbank in der Satzung zu regeln.

Da die Aufgaben des Anstaltsträgers vom Senat von Berlin wahrgenommen werden, erfolgt der Erlass der Satzung im Wege der Rechtsverordnung.

Zu § 10 - Organe:

Der Paragraph benennt die zwei Organe der Investitionsbank, dies sind Vorstand und Verwaltungsrat.