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114 Besucherdatei der Spielbank Berlin

Wer das „Große Spiel"der Spielbank Berlin besuchen möchte, wird in einem Besucherverzeichnis erfasst. Dort werden Name, Anschrift, Geburtsdatum, Personalausweisnummer bzw. Passausweisnummer und das Besuchsdatum nebst Uhrzeit gespeichert. Die Daten werden nach zehn Jahren gelöscht.

Eine Einwilligung in die Aufnahme der Daten in das Besucherverzeichnis wird von der Spielbank nicht eingeholt. Das Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken in Berlin (Spielbankgesetz ­ SpBG) sieht zwar die Speicherung von Daten im Besucherverzeichnis vor, verweist aber bezüglich des Datensatzes auf die von der Aufsichtsbehörde zur Regelung des Spielbetriebs der Spielbanken zu erlassene Spielordnung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 5 SpBG). § 5 der Spielordnung für die Spielbank Berlin vom 20. Dezember 2001 führt die Personalausweisnummer und die Uhrzeit nicht als zu speichernde Daten auf. Auch bei den in der Spielordnung erwähnten Daten ergibt sich die Rechtmäßigkeit der Speicherung nicht aus der Spielordnung. Da sie keine Rechtsvorschrift im Sinne des § 4 Abs. 1 BDSG darstellt, stellt sie keinen Erlaubnistatbestand dar.

Als Rechtsgrundlage für die Besucherdatei kommt somit insbesondere § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG in Betracht. Danach ist das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig, soweit es der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen dient. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 BDSG sind bei der Erhebung personenbezogener Daten die Zwecke, für die die Daten verarbeitet oder genutzt werden, konkret (schriftlich) festzulegen. Die Spielbank hatte auf eine derartige konkrete Festlegung verzichtet, sah sich bisher auch nicht in der Lage, Gründe für die Datenspeicherung zu nennen. Auch blieb unklar, wieso die Daten in dem Besucherverzeichnis zehn Jahre aufbewahrt werden. Nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BDSG sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn sie für eigene Zwecke verarbeitet werden, sobald ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung nicht mehr erforderlich ist.

Ein sammelwütiges Möbelhaus

Bei der Kontrolle eines Möbelhauses stellten wir fest, dass dieses Unternehmen zu viele Kundendaten speichert und die nicht mehr benötigten Daten zu spät löscht. Das Möbelhaus praktiziert das so genannte „wilde Lastschriftverfahren", bei dem der Kunde seine PIN-Nummer nicht eingeben muss. Die Kassierer des Möbelhauses notieren sich auf einem Zettel Namen, Anschrift und Geburtsdatum des Karteninhabers. Der Zettel wird der jeweiligen Kassenabrechnung beigefügt und mit dieser zusammen aufbewahrt. Nach zwei Jahren werden die Kassenabrechnungen und damit auch die im Zusammenhang mit der ec-Zahlung erhobenen Daten vernichtet.

Nur dann, wenn ein Kunde die Ware nicht sofort mitnimmt, wird ein schriftlicher Kaufvertrag abgeschlossen, also insbesondere dann, wenn sich der Kunde die Ware durch das Möbelhaus liefern lässt. In dem Vertrag sind Name, Anschrift, die gekaufte Ware sowie der Kaufpreis enthalten. Die Verträge werden von dem Möbelhaus dauerhaft gespeichert, eine Vernichtung der Vertragsunterlagen ist nicht vorgesehen.

Das Möbelhaus gibt auch eine eigene Kundenkarte heraus. Bei Käufen von Kundenkarteninhabern werden die gekauften Artikel, das Datum des Kaufs und die Rechnungssumme gespeichert, diese Daten können der jeweiligen Kundenkarte des Betroffenen zugeordnet werden.

Da bei dem wilden Lastschriftverfahren der Gläubiger bis zum Erhalt der Gutschrift in ein Vorleistungsverhältnis zu seinem Schuldner tritt, ist es hinzunehmen, dass die Betreiber derartiger Lastschriftverfahren sich den Namen und die Anschrift ihrer Kunden notieren. Für die Speicherung des Geburtsdatums besteht dagegen keine Notwendigkeit.

Die Speicherfrist von zwei Jahren für die auf dem Zettel erhobenen Daten ist rechtswidrig, da der Zahlungsvorgang in der Regel nach sechs Wochen abgeschlossen ist (§ 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BDSG). Wir haben dem Unternehmen empfohlen, die bei dem ec-Kartenverfahren erhobenen Daten nach drei Monaten zu vernichten, sofern die Gutschrift eingelöst wurde.

Die unbegrenzte Speicherung der Vertragsunterlagen begründete das Unternehmen damit, man wolle den Kunden auch nach Ablauf der Gewährleistungsfristen nicht vom Kundenservice ausschließen. Außerdem möchte man die Daten eventuell für noch nicht festgelegte Zwecke verwenden. Die Speicherung für noch nicht festgelegte Zwecke stellt allerdings eine rechtswidrige Vorratsdatenverarbeitung dar (§ 28 Abs. 1 Satz 2 BDSG). Eine Datenspeiche- 116 rung zur Erbringung von Serviceleistungen nach Ablauf der Gewährleistungsfrist kann nur dann als Grund für eine fortdauernde Speicherung verwendet werden, wenn sich das Unternehmen in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einem Kundenservice verpflichtet, der über die Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches hinausgeht. Derartige Verpflichtungen waren allerdings in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Möbelhauses nicht enthalten, auch war es schwer nachvollziehbar, warum man bei mündlichen Kaufverträgen keinerlei Kundendaten speichert, wäre die Speicherung dieser Daten für den Kundenservice erforderlich, würde dies bedeuten, dass Kunden, die keinen schriftlichen Vertrag abschließen, schlechter gestellt werden. Wir haben das Unternehmen aufgefordert, die schriftlichen Kaufverträge entsprechend den Vorgaben des § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BDSG zu vernichten.

Anders als bei anderen Rabattsystemen, bei denen die Speicherung einzelner Vertragsabschlüsse für die Zuordnung der jeweils vertraglich zugesagten Incentives erforderlich ist, gewährt das Möbelhaus den Kundenkarteninhabern keine bestimmten und vorab definierten Vorteile, für die die von dem Unternehmen durchgeführte Datenspeicherung von Geschäftstransaktionen der Kundenkarteninhaber erforderlich wäre. Wir haben das Unternehmen aufgefordert, die Speicherung der einzelnen Geschäftstransaktionen bei Kundenkarten zu beenden oder für die Kundenkarte neue rechtliche Rahmenbedingungen zu schaffen.

Videoüberwachung eines Kaufhauses

Im Jahresbericht 2002 hatten wir darüber berichtet, dass ein Berliner Kaufhaus rechtswidrigerweise öffentliches Straßenland überwachte. Unsere Rechtsauffassung wurde nunmehr vom Amtsgericht Mitte bestätigt. Das Gericht betont, das verfassungsmäßige Recht auf informationelle Selbstbestimmung verbürge das Recht des Einzelnen, sich insbesondere in der Öffentlichkeit frei und ungezwungen bewegen zu dürfen, ohne befürchten zu müssen, ungewollt zum Gegenstand einer Videoüberwachung gemacht zu werden. Bei der gebotenen Güterabwägung mit dem Eigentumsrecht bzw. dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 12, 14 GG) würden im vorliegenden Fall die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen überwiegen. Allerdings räumte das Gericht dem Kaufhaus das Recht ein, zum Schutz des Eigentums einen 1 Meter breiten Streifen entlang der Schaufensterseiten und der übrigen Hausfront zu überwachen.

JB 2002, 4.6.5