Aufgaben und Rechte der Frauenvertreterin
(7) Die Vorschriften des § 92 a Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337, 1995 S. 24), das zuletzt durch Artikel des Gesetzes vom (GVBl. S.) geändert worden ist, über die Behandlung der Verschlusssachen der Verfassungsschutzbehörde gelten für die Frauenvertreterin der Senatsverwaltung für Inneres entsprechend.
Gesetz zur Reform des Verfassungsschutzes im Land Berlin Artikel XII Übergangs- und Schlussvorschriften Artikel IV Übergangs- und Schlussvorschriften § 1
(1) Hat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Polizeibehörde in ihrer seit dem 1. Juli 2003 bestehenden Gliederungsstruktur eine Personalratswahl
§ 1
(1) Die Amtszeit des bei den regelmäßigen Personalratswahlen im Jahr 2000 gewählten Personalrats des ehemaligen Landesamtes für Verfassungsschutz wird längstens bis zur konstituierenden Sitzung des bei den regelmäßigen Personalratswahlen im Jahr 2004 zu wählenden Personalrats der Senatsverwaltung für Inneres verlängert. Der Personalrat nimmt die Aufgaben des Personalrats der Dienstkräfte des ehemaligen Landesamtes für Verfassungsschutz und der neu gebildeten Verfassungsschutzabteilung in der Senatsverwaltung für Inneres wahr. stattgefunden, findet § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Personalvertretungsgesetzes dann keine Anwendung, wenn sich die Bezeichnung der Gliederungseinheit in der Anlage zu diesem Gesetz geändert hat.
(2) Absatz 1 ist auf § 16a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 letzte Alternative des Landesgleichstellungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 2
(1) Die Amtszeit des bei den regelmäßigen Personalratswahlen im Jahr 2000 gewählten Personalrats des ehemaligen Landesamtes für Verfassungsschutz wird längstens bis zur konstituierenden Sitzung des bei den regelmäßigen Personalratswahlen im Jahr 2004 zu wählenden Personalrats der Senatsverwaltung für Inneres verlängert. Der Personalrat nimmt die Aufgaben des Personalrats der Dienstkräfte des ehemaligen Landesamtes für Verfassungsschutz und der neu gebildeten Verfassungsschutzabteilung bei der Senatsverwaltung für Inneres wahr.
(2) Bis zum Ablauf der Amtszeit des Personalrats nach Absatz 1 ist Artikel VI dieses Gesetzes nicht anzuwenden. Bis dahin gelten § 31 Abs. 2 Satz 4, § 34 Abs. 1 Satz 3, § 46 Abs. 4 und § 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337, 1995 S. 24), das zuletzt durch § 10 des Gesetzes vom 20. April 2000 (GVBl. S. 286, 287) geändert worden ist, entsprechend.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Wahl der Frauenvertreterin. Artikel VII dieses Gesetzes ist bis zum Ablauf der Amtszeit der Frauenvertreterin nicht anzuwenden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Frauenvertreterin.
§ 2
Ermächtigung zur Neubekanntmachung
Die Senatsverwaltung für Inneres wird ermächtigt, das Verfassungsschutzgesetz Berlin, das Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz und das Berliner in der neuen Fassung, in neuer Rechtschreibung Sicherheitsüberprüfungsgesetz, mit neuem Datum und in fortlaufender Paragrafenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
§ 3
Ermächtigung zur Neubekanntmachung
Die Senatsverwaltung für Inneres wird ermächtigt, das Personalvertretungsgesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
§ 3
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
§ 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften. In den Fällen der Nummern 1 bis 3 führt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis der neue Personalrat gewählt ist.Personalvertretungsgesetz (PersVG) § 29§ 11
VorstandSchweigepflicht
(1) Der Personalrat bildet aus seiner Mitte den Vorstand. Diesem muss mindestens ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören, es sei denn, dass die Vertreter einer Gruppe darauf verzichten. Die Vertreter jeder Gruppe wählen die auf sie entfallenden Vorstandsmitglieder. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.
Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, sind verpflichtet, über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren, deren Geheimhaltung vorgeschrieben, angeordnet oder ihrer Bedeutung nach erforderlich ist. Soweit dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, gilt die Schweigepflicht nicht für Mitglieder der Personalvertretung und der Jugend- und Auszubildendenvertretung gegenüber den übrigen Mitgliedern der Vertretung und für die in Satz 1 bezeichneten Personen gegenüber der zuständigen Personalvertretung sowie gegenüber der Dienststelle, Dienstbehörde und obersten Dienstbehörde und gegenüber anderen Personalvertretungen und Jugend- und Auszubildendenvertretungen. Satz 2 gilt im Falle der Anrufung der Einigungsstelle entsprechend.
§ 30
Anberaumung von Sitzungen
(3) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Personalrats, der Mehrheit der Vertreter einer Gruppe, des Leiters der Dienststelle oder in Angelegenheiten, die besonders schwerbehinderte Dienstkräfte betreffen, der Schwerbehinderten-Vertretung oder in Angelegenheiten, die besonders jugendliche oder auszubildende Dienstkräfte betreffen, der Mehrheit der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretungen hat der Vorsitzende binnen einer Woche eine Sitzung anzuberaumen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.
§ 24
Neuwahl aus besonderen Gründen
(1) Die regelmäßigen Personalratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. Dezember statt. Außerhalb dieser Zeit ist der Personalrat neu zu wählen, wenn § 31
Sitzungen
1. mit Ablauf von vierundzwanzig Monaten, vom Tage der Wahl gerechnet, die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um die Hälfte, mindestens aber um 50 gestiegen oder gesunken ist oder
(1) Die Sitzungen des Personalrats sind nicht öffentlich; sie finden grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Die Dienststelle ist von der Sitzung vorher zu verständigen. Zu den Sitzungen können Sachverständige hinzugezogen werden, soweit hierdurch Kosten entstehen, jedoch nur im Einvernehmen mit der Dienststelle.
2. die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrats auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist oder
3. der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat oder
(2) Der Vertreter der Dienststelle nimmt an den Sitzungen, die auf Vorschlag des Leiters der Dienststelle anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder oder der Mehrheit einer Gruppe hat der Personalrat je einen Beauftragten der unter den Mitgliedern des Personalrats vertretenen Gewerkschaften einzuladen: in diesem Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung den Gewerkschaften rechtzeitig mitzuteilen.
Die Beschlussfassung findet jedoch in Abwesenheit der in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen statt.
Die Sätze 2 und 3 finden auf Sitzungen des Personalrats des Landesamtes für Verfassungsschutz keine Anwendung.
4. der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder
5. in der Dienststelle kein Personalrat besteht oder
6. Dienststellen ganz oder teilweise in eine oder mehrere andere Dienststellen eingegliedert werden oder Dienststellen oder Teile von Dienststellen zu einer neuen Dienststelle zusammengeschlossen werden und die betreffenden Personalräte einen entsprechenden Beschluss gefasst haben.