Verbraucherschutz

Das Ende ihrer beruflichen Existenz kam für zwei Arbeitnehmer, die im Sicherheitsbereich der Flughäfen tätig waren, aus ganz anderen Gründen.

Private Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer auf dem Gelände der Berliner Flughäfen tätig sind, müssen für die Betreffenden nach dem Luftverkehrsgesetz bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung als der zuständigen Luftfahrtbehörde eine Zutrittsberechtigung zu den sicherheitsempfindlichen Flughafenbereichen beantragen. Vor Erteilung dieser Berechtigung findet eine umfassende Zuverlässigkeitsüberprüfung statt.

Dabei darf die Luftfahrtbehörde unter anderem Anfragen bei den Polizei- und Verfassungsschutzbehörden stellen.

Bei einem Flugzeugtankwart, der seit 11 Jahren im Sicherheitsbereich der Flughäfen Tegel und Tempelhof ohne Beanstandungen gearbeitet hatte, war eine erneute Zuverlässigkeitsüberprüfung durchzuführen.

Nach den eingeholten Zentralregisterauszügen war der Tankwart aber in den vergangenen 5 Jahren strafrechtlich wegen zwei Trunkenheitsfahrten in Erscheinung getreten. In seiner Stellungnahme erklärte er, die eine Trunkenheitsfahrt habe im Zusammenhang mit schwerwiegenden Beziehungsproblemen gestanden, die aber mittlerweile überwunden seien. Der andere Vorfall habe sich auf dem Heimweg von einer privaten Feier ereignet. Er sei mit dem Fahrrad nach Hause gefahren. Sein Schlingern auf dem Rad- bzw. Fußweg und schließlich ein Sturz vom Fahrrad sei der Polizei aufgefallen. In beiden Fällen sei außer ihm selbst niemand zu Schaden gekommen. Während seiner Arbeitszeit habe er niemals getrunken und sich stets an eine interne Betriebsvereinbarung gehalten, die in unregelmäßigen Abständen sogar Alkoholkontrollen durch den Arbeitgeber erlaubt. Seine Einwendungen entlasteten ihn jedoch nicht. Da die Kriterien der Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht mehr erfüllt waren und die Zutrittsberechtigung zu den sicherheitsrelevanten Bereichen der Flughäfen dementsprechend nicht mehr erteilt werden konnte, war sein Arbeitgeber gezwungen, eine Kündigung auszusprechen.

Die Eingabe an den Petitionsausschuss enthielt nun die Bitte, bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung als Luftfahrtbehörde zu intervenieren, da zwei privaten Verfehlungen 11 Jahre guter und zuverlässiger Arbeit auf den Flughäfen gegenüberstünden.

Der Ausschuss bat die Senatsverwaltung um eine Stellungnahme. An der Entscheidung, dem Petenten wegen Unzuverlässigkeit die Zutrittsberechtigung zu verweigern, hielt die Senatsverwaltung aber fest. Dieser habe eine besondere Verantwortung beim Führen eines Tanklastzugs auf dem Vorfeld des Flughafens, und dürfe in Belastungssituationen nicht "den Kopf verlieren". Der Ausschuss schloss sich der Bewertung der Senatsverwaltung an, dass das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Luftverkehrs in diesem Fall schwerer wiegt als die persönlichen Belange des Tankwarts. Die Folgen seines Fehlverhaltens musste sich der Petent zurechnen lassen. Sein Umgang mit Alkohol hatte unweigerlich den Verlust seines Arbeitsplatzes bewirkt. Ihm konnte nicht mehr geholfen werden.

Der andere Petent war im Bereich Personenbeförderung auf allen Berliner Flughäfen eingesetzt. Er berichtete, er habe seine Arbeit mit großem Engagement erledigt und sei bei den Gästen sehr beliebt gewesen. Die Betriebsleitung sei stets voll des Lobes gewesen, da er sehr gute Leistungen erbracht habe.

Die Zutrittsberechtigung zu den nicht allgemein zugänglichen oder sicherheitsempfindlichen Bereichen und Anlagen der Berliner Flughäfen wurde ihm gleichwohl nicht mehr erteilt. Der Petent hatte die Zutrittsberechtigung nach der letzten Zuverlässigkeitsprüfung zunächst erhalten, obwohl er in drei gerichtlichen Verfahren verurteilt worden war. In einem mit ihm geführten Sicherheitsgespräch konnte er die gegen ihn bestehenden Bedenken seinerzeit ausräumen. Bei der erneut durchzuführenden Zuverlässigkeitsüberprüfung ergab sich nun aber, dass er wegen eines weiteren Vergehens rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Wegen der früheren Verurteilungen in Verbindung mit der erneuten Straftat wurde er als nicht mehr zuverlässig erachtet. Die Zutrittsberechtigung wurde versagt. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit dem Petenten, da er seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nun nicht mehr erfüllen konnte.

Von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wurde dargelegt, bei der ablehnenden Entscheidung habe man sich von der Verpflichtung leiten lassen müssen, den Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, sicherzustellen. Bereits ein geringer Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit, vor allem die in seiner Person liegenden Risiken reichten aus, um eine Tätigkeit im sicherheitsempfindlichen Bereich eines Flughafens auszuschließen. Seit Änderung der Rechtslage im Oktober 2001 müssten auch früher begangene Straftaten bei jeder Überprüfung neu bewertet werden. Insgesamt vier Straftaten, darunter auch Trunkenheit im Straßenverkehr und Fahren ohne Fahrerlaubnis, hatten "das Fass zum Überlaufen gebracht". Den Petitionsausschuss rief der Petent daraufhin an mit der Bitte, die Luftfahrtbehörde möge ihm noch eine Bewährungschance geben und die ablehnende Entscheidung überdenken.

Um die Angelegenheit noch besser beurteilen zu können, wurde ein persönliches Gespräch geführt.

Dabei ließ sich der Ausschuss von der Überlegung

Abgeordnetenhaus von Berlin ­ 15. Wahlperiode leiten, dass der Petent gegenüber zwei Kindern unterhaltspflichtig ist, und es schwer haben wird, auf dem Arbeitsmarkt wieder Fuß zu fassen. Außerdem erörterte der Vorsitzende des Petitionsausschusses mit zwei weiteren Abgeordneten das Anliegen in einem Gespräch mit dem Senator für Stadtentwicklung. Die Zufriedenheit des Arbeitgebers mit den beruflichen Leistungen des Petenten, dessen nachhaltige Bemühungen um Arbeit und geordnete Verhältnisse und der insgesamt positive Eindruck konnten die Bedenken an seiner Zuverlässigkeit zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausräumen. Ihm wurde aber eine erneute Zuverlässigkeitsprüfung in anderthalb Jahren zugesagt. In dieser "Bewährungszeit" darf sich der Petent nun wirklich nichts mehr zuschulden kommen lassen. Es bleibt zu hoffen, dass er die ihm eröffnete Chance durch Führung eines geordneten Lebenswandels nutzen wird.

Konflikte mit Tieren

Im Berichtszeitraum haben den Petitionsausschuss verschiedene Eingaben erreicht, in denen Probleme mit Tieren geschildert wurden. Die Eingaben betrafen ganz unterschiedliche Themenkreise und Tiergruppen.

Im Februar 2003 wandte sich ein Verein aus Süddeutschland an den Berliner Petitionsausschuss und mahnte Änderungen bei Tiertransporten an. Er wies darauf hin, dass Rinder und Kälber zum Teil über sehr lange Strecken mit LKW zu Schlachthöfen gefahren würden. Allein dies sei für die Tiere eine erhebliche Belastung, zumal die Umstände des Transportes oft mit großen Zumutungen für die Tiere einhergehen würden. So seien sie weder vor der Witterung geschützt, noch hätten sie ausreichend Futter und Wasser für den Transport zur Verfügung. Im Ergebnis forderte der Verein ein Verbot von Tiertransporten über eine Distanz von mehr als 80 Kilometern.

Mit einer weiteren Eingabe wies der Verein zusätzlich auf Fragen des Tier- und Verbraucherschutzes hin, die im Zusammenhang mit dem Einsatz von an Tieren getesteten Chemikalien und pflanzlichen Präparaten stehen. In einer ausführlichen Darstellung wurde die Forderung nach einem Tierversuchsverbot und einer strengen Kontrolle der Einhaltung dieser Maßnahme in der Pra is begründet.x

Bei der Prüfung dieser Anliegen konnte der Petitionsausschuss selbstverständlich nur die Berliner Situation zu Grunde legen und bewerten. In diesem Zusammenhang konnte er auf einen ausführlichen Bericht zum Tierschutz Berlin zurückgreifen, den die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz im Juli 2002 herausgegeben hatte.

In diesem Bericht waren auch die von dem Petenten angeführten Probleme eingehend untersucht worden.

So hatte die Senatsverwaltung beispielsweise darauf verwiesen, dass Kontrollen von Schlachttiertransporten zum einzig in Berlin bestehenden, sehr kleinen Schlachtbetrieb keine schwerwiegenden Mängel ergeben hatten.

Zum Thema Tierversuche legte die Senatsverwaltung ausführlich dar, wann und unter welchen Einschränkungen Tierversuche überhaupt möglich sind.

Insbesondere war die Tätigkeit der Tierversuchskommission zu erwähnen, die zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchsvorhabens eine ausführliche, begründete Stellungnahme aus wissenschaftlicher Sicht abgibt. Da diesem Gremium neben Veterinärmedizinern u.a. auch von Tierschutzorganisationen vorgeschlagene Sachkundige angehören, sind die Belange des Tierschutzes bei der Tätigkeit dieses Gremiums berücksichtigt.

Ansatzpunkte für ein darüber hinausgehendes konkretes Tätigwerden im Sinne der Forderungen des Petenten waren für den Ausschuss nicht erkennbar; er hat deshalb die Erörterungen zu diesen Eingaben abgeschlossen und ihm eine Ausfertigung dieses Berichtes übersandt.

In einem anderen Fall waren nicht allgemeine Überlegungen zum Tierschutz, sondern vielmehr eine nachbarschaftliche Auseinandersetzung, die durch das Halten von Hunden ausgelöst wurde, Anlass, sich an den Petitionsausschuss zu wenden. Eine Petentin aus Pankow beschwerte sich über die Hundehaltung auf dem Nachbargrundstück. Dort würden mehrere Riesenschnauzer gehalten, die häufig tagsüber über lange Zeiträume unbeaufsichtigt seien und über Stunden hinweg laut und nahezu ohne Unterbrechung bellen würden. Die Hundehalter würden die Tiere außerdem nicht ausreichend versorgen, sodass die Hunde die auf dem Grundstück der Halter befindlichen Mülltonnen durchwühlen und den Inhalt großflächig verteilen würden. Darüber hinaus würde der Kot der Tiere nicht regelmäßig aus dem Garten entfernt werden, sodass das Grundstück nicht nur einen unschönen Anblick biete, sondern - insbesondere im Sommer - eine unerträgliche Geruchsbelästigung herrsche. Um ihre Angaben zu belegen, hatte die Petentin Farbfotos beigefügt.

Dem Bezirksamt Pankow war die Problematik bereits seit Jahren bekannt. Es berichtete dem Ausschuss, der zuständige Amtstierarzt habe in der Vergangenheit bereits regelmäßige Kontrollen auf Grund der Beschwerden auf dem Grundstück vorgenommen, jedoch keine tierschutzrelevanten Beanstandungen feststellen können. Die Hunde seien in einem guten Ernährungs- und Allgemeinzustand gewesen; ihr Fell sei zwar zottig, aber nicht verschmutzt und verfilzt.

Außerdem hätten die Hunde entgegen den Angaben der Petentin keinen aggressiven Eindruck gemacht.

Bei den Kontrollen habe sich auch die geschilderte Verkotung des Gartens nicht feststellen lassen. Die

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Hundehalter seien wegen des Hundelärms belehrt worden; für das Bezirksamt habe jedoch weder aus Tierschutzgründen noch aus Gründen der Tierseuchenabwehr eine Eingriffsmöglichkeit bestanden.

Diese Einschätzung habe sich erneut bei einer unangekündigten Kontrolle durch Mitarbeiter des Bezirksamtes, die noch kurz vor Eingang der Petition vorgenommen worden war, bestätigt. Allerdings hätten die Hundehalter bei dieser Gelegenheit zugesagt, die Tiere nunmehr in den Abendstunden in das Haus zu lassen, um mögliche nächtliche Ruhestörungen für die Nachbarschaft zu vermeiden.

Eine abschließende Bewertung des Falles vorzunehmen, war für den Ausschuss nun schwierig. Die Angaben des Bezirksamtes und die von der Petentin vorgetragenen Beschwerdepunkte widersprachen sich zum Teil erheblich. Allerdings konnte der Ausschuss sich davon überzeugen, dass das Bezirksamt seiner Verpflichtung zur Prüfung des Sachverhalts nachgekommen war. Es gab keinen Grund, etwa die Arbeitsweise des Bezirksamtes zu beanstanden. Der Ausschuss hat jedoch der Petentin anheim gestellt, sich erneut an das Bezirksamt oder an ihn zu wenden, falls es wiederum zu Problemen kommen sollte. Für diesen Fall böten sich dann weitere Prüfungen des Ausschusses vor Ort an. Da sich die Petentin seit fast einem Jahr nicht mehr gemeldet hat, bleibt zu hoffen, dass sich die Situation inzwischen gebessert hat.

In weiteren Fällen waren es ebenfalls Probleme mit Hunden, die Bürgerinnen und Bürgern Veranlassung gaben, sich an den Petitionsausschuss zu wenden. Mit einer Eingabe, der eine umfangreiche Unterschriftensammlung beigefügt war, wurden Missstände im Hundeauslaufgebiet im Grunewald beklagt. Die Mehrheit der Hundebesitzer - so der Vorwurf der Petenten - würde sich in den Auslaufgebieten bei der Hundeführung nicht darum kümmern, dass andere Spaziergänger, Badegäste oder Jogger durch die Tiere gestört würden, weil die Hundehalter ihren Tieren völlige Freiheit ließen. Durch die besonders starke Nutzung eines engen Raumes und die Tatsache, dass viele Halter das Hundeauslaufgebiet mit eigenem Pkw aufsuchten, würden außerdem Waldzufahrten verstärkt als Parkplätze zweckentfremdet. Schließlich werde der im Auslaufgebiet vermehrt anfallende Hundekot nicht durch die Hundebesitzer entsorgt, was den Nutzungswert dieses Gebietes ebenfalls stark beeinträchtige.

Die Petenten plädierten deshalb dafür, die Begrenzung des Auslaufgebietes zu verlagern, um die Situation zu entspannen.

In einer anderen Eingabe, die den Ausschuss zu dieser Thematik erreichte, sprach sich ein Petent mit Nachdruck gegen eine Veränderung der Hundeauslaufgebiete aus. Er befürchtete sogar, dass das Land Berlin plane, das Hundeauslaufgebiet im Grunewald einzuschränken, um möglicherweise damit Vorbereitungen zu treffen, Hunde insgesamt aus dem Stadtgebiet zu verdrängen. Ein Auslauf für Hunde sei jedoch in einer Großstadt wie Berlin unverzichtbar. Aus diesem Grund bat er, das Hundeauslaufgebiet im Grunewald in der jetzigen Form unbedingt zu erhalten.

Hundehaltung in einer großen Stadt wie Berlin ist sicherlich nicht unproblematisch. So sehr die Liebe zu einem Tier und der Wunsch nach Haltung eines Hundes nachvollziehbar und zu respektieren sind, legen sie dem Halter damit auch besondere Pflichten auf.

Von einem verantwortungsbewussten Hundehalter muss erwartet werden, dass er das Tier jederzeit so führt, dass eine Belästigung oder auch Behinderung anderer Personen ausgeschlossen werden kann. Die gesetzliche Verpflichtung, den Kot der Tiere von öffentlichen Straßen und Plätzen zu entfernen, der leider nur wenige Hundehalter nachkommen, soll hier nur am Rande erwähnt werden. Hunde benötigen mehr als einen Schlafplatz und regelmäßiges Futter; sie bedürfen ihrer Natur nach insbesondere des Auslaufs und der Bewegung. Hierfür stehen in der Stadt derzeit zwölf Hundeauslaufgebiete in Waldgebieten zur Verfügung, in denen die Tiere (und natürlich auch die Halter) ihrem Bewegungsdrang nachkommen können.

Ein unangeleintes Ausführen von Hunden im Wald ist nur in den gesondert ausgewiesenen Hundeauslaufgebieten gestattet und unterliegt besonderen Einschränkungen. So müssen die Hunde beispielsweise stets im Einwirkungsbereich des Hundehalters sein und jederzeit zurückgerufen werden können. Darüber hinaus müssen Hundehalter beachten, dass sie sich

- auch wenn es sich um ein Hundeauslaufgebiet handelt - gleichwohl in einem Waldgebiet befinden. Dies erfordert insbesondere Rücksichtnahme auf die dort lebenden größeren und kleineren Wildtiere, welche durch die Hunde nicht gestört oder gefährdet werden dürfen.

Trotz der Ausweisung von Hundeauslaufgebieten müssen und können in den jeweiligen Gebieten auch andere Erholungs- und Freizeitnutzungen uneingeschränkt mit gleicher Legitimität stattfinden. Der Hundeauslauf stellt also insoweit keine bevorrechtigte Nutzung gegenüber dem Gemeingebrauch dar. Sollte eine intensive Hundeauslaufnutzung zu einer Verdrängung und dem Ausschluss von anderen Nutzungen führen, muss die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Maßnahmen zur Konfliktbereinigung prüfen. Aus diesem Grund behält sie sich vor, bei Einschränkung der allgemeinen Erholungsnutzung oder auftretenden Landschaftsschäden, Beeinträchtigungen von Flora und Fauna oder ständigem Beunruhigen von Wildtieren in den jeweiligen Hundeauslaufgebieten Veränderungen vorzunehmen und auch nach Ersatzstandorten Ausschau zu halten.

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