Eigenheim

Da besonders überschuldete und einkommensschwache Personen eine mit finanziellem Risiko verbundene gerichtliche Auseinandersetzung scheuen, hofft der Ausschuss, dass - wie auch inzwischen vom Abgeordnetenhaus gefordert - bundesweit eine gesetzliche Verpflichtung zur Eröffnung eines Guthabenkontos eingeführt wird, um künftig wirklich jedermann problemlos eine Teilnahme am Wirtschaftsverkehr zu ermöglichen.

Rückwirkende Neufestsetzung einer Eigenheimzulage

Ein spezielles Problem im Zusammenhang mit der Gewährung einer Eigenheimzulage wurde von einem Ehepaar vorgetragen, das nach Berlin gezogen war.

Sie hatten für sich und zwei Kinder einen Flachdachbungalow gekauft und eine komplette Wohnetage aufgestockt. Dabei entstand eine zusätzliche, in sich abgeschlossene eigenständige Wohnung. Im Antragsverfahren nach dem Eigenheimzulagengesetz fanden sie in dem Formular, das sie ausfüllen mussten, nicht das von ihnen durchgeführte Bauvorhaben. So kreuzten sie hilfsweise den Begriff "Ausbau/Erweiterung eines eigengenutzten Hauses" an und gingen - auch anhand der von ihnen eingeholten Informationen davon aus, hierfür die volle Eigenheimzulage in Höhe von 2556 Euro zu erhalten. Das Finanzamt gewährte aber nur die halbe Zulage in Höhe von 1278 Euro für eine ausgebaute Wohnung.

Die Eheleute beklagten sich daraufhin über die entsprechenden Formulare, die sie von der Finanzbehörde erhalten hatten. Sie bemängelten, die Behörde habe sich nur nach den Angaben im Antrag gerichtet und die eingereichten Unterlagen nicht mehr genau angesehen, aus denen die Einzelheiten des Bauvorhabens hervorgingen. Sie forderten, die Finanzbehörden sollten unmissverständliche Vorschriften und Formulare schaffen, die für den Bürger klar verständlich und zudem praktikabel seien. Wie sich herausgestellt habe, seien sie überhaupt nur unzulänglich, ja geradezu fehlerhaft beraten worden. Außerdem hätten die Erläuterungen im Bescheid nicht ausgereicht, um die Entscheidung des Finanzamtes nachzuvollziehen. Sie verlangten die rückwirkende Anhebung der Eigenheimzulage auf den vollen Betrag, denn durch die Baumaßnahme sei eine zusätzliche Wohnung entstanden. Das Finanzamt ging schließlich auf die Einwendungen der Petenten ein und erhöhte die Eigenheimzulage ab dem Jahr des Einspruchs, jedoch nicht rückwirkend, da der Bescheid bereits bestandskräftig war.

Daraufhin wandten sich die Eheleute an den Petitionsausschuss.

Der Ausschuss bat die Finanzverwaltung um Überprüfung des Anliegens. Dabei stellte sich im Ergebnis der Nachprüfung heraus, dass der Eigenheimzulagenbescheid auch nach Bestandskraft noch geändert werden kann, soweit Tatsachen nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Zulage führen.

Die Berechtigten darf aber kein grobes Verschulden daran treffen, dass die Tatsachen erst nachträglich bekannt werden. Ein grobes Verschulden kann im Allgemeinen angenommen werden, wenn ausdrückliche Hinweise in Vordrucken, Merkblättern oder sonstigen Mitteilungen des Finanzamtes unbeachtet bleiben. Zwar wurde von Seiten des Finanzamtes in Abrede gestellt, den von den Petenten eingereichten Unterlagen hätte man entnehmen können, dass eine neue abgeschlossene Wohnung hergestellt worden sei.

Eingeräumt wurde aber, dass weder die Anleitung zum Eigenheimzulagenantrag noch die Gestaltung des Antragsvordrucks den Fall der Herstellung einer Wohnung durch Dachausbau vorsieht, so dass den Berechtigten nicht vorgeworfen werden konnte, sie hätten den Vordruck falsch ausgefüllt, indem sie die Erweiterung ihres Hauses um eine abgeschlossene Wohnung als "Ausbau und Erweiterung eines selbstgenutzten Hauses" eintrugen. Aus der Sicht der Petenten war die Eintragung als Ausbau zutreffend. Das Finanzamt wurde deshalb gebeten, die Eigenheimzulage für den gesamten Bewilligungszeitraum in voller Höhe zu gewähren. Damit konnte die Eingabe mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen werden.

Schaffung von Baurecht

Viele der in den 90er Jahren für Berlin prognostizierten wohnungspolitischen und demografischen Entwicklungen sind nicht eingetroffen und erfordern ein Überdenken der damaligen planerischen Zielsetzungen. Dies gilt nach Auffassung des zuständigen Bezirksamtes besonders auch für den Nord-Ost-Raum Berlins, wo knapp gewordene öffentliche Mittel, eine verstärkte Abwanderung ins Umland und eine deutlich geringere Nachfrage auf dem Wohnungsmarkt eine Aktualisierung der Rahmenplanungen erforderlich machen. Dass derartige Umplanungen zu Verzögerungen bei der begehrten Schaffung von Baurecht führen, haben betroffene Petenten beklagt, die seit längerem ein bisher als Garten genutztes Grundstück erwerben und darauf ein Einfamilienhaus errichten wollen.

Entsprechend den Ermittlungen des Ausschusses ist die Fläche, auf der die Petenten ihr Bauvorhaben beabsichtigen, dem Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch zugeordnet; der Bau eines Einfamilienhauses ist dort planungsrechtlich nicht zulässig. Bereits im Jahr 1995 war die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen worden mit den vorrangigen Zielen der Sicherung einer Kindertagesstätte, einer öffentlichen Parkanlage und eines öffentlichen Spielplatzes. Diese

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Zielsetzungen entfielen aber bereits als Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung ersatzlos. Um kurz- und mittelfristig Flächen für den Wohnungsbau zu aktivieren, aber auch dem Wunsch der Eigentümer nach einer Bebaubarkeit rückwärtiger Grundstücksteile entgegenzukommen, sollten darüber hinaus zusätzliche Bauflächen als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen werden.

Die Petenten hatten bereits im Mai 2001, als sich der entsprechende Bebauungsplan im fortgeschrittenen Aufstellungsverfahren befand, eine Bauvoranfrage beim Bezirksamt eingereicht. Die vom Bezirk auf Grund der veränderten Ausgangsbedingungen für notwendig erachteten Aktualisierungen der Rahmenplanungen stoppten jedoch die Weiterführung des Bebauungsplanverfahrens und damit auch die Realisierung des Bauwunsches. Bei Nachfragen zum aktuellen Sachstand wurden die Petenten unter Hinweis auf größere und wichtigere Bauprojekte vertröstet. Sie bemängelten, dass es keinerlei Fortschritt bei den Planungen gibt.

Wie das Bezirksamt dem Petitionsausschuss darlegte, sollen Aussagen zur zukünftigen städtebaulichen Entwicklung des Gebiets in Kürze durch das Stadtplanungsamt erarbeitet werden und als Basis für eine verbindliche Bauleitplanung dienen. Erst danach könnten eindeutige Aussagen zum Verlauf des weiteren Bebauungsplanverfahrens gegeben werden.

Leider konnte der Petitionsausschuss das verständliche Anliegen der Petenten nicht wirksam unterstützen. Ein rechtlicher Anspruch auf Aufstellung eines Bebauungsplanes besteht nicht. Die Durchführung der Bebauungsplanverfahren unterliegt in Berlin der Planungshoheit der Bezirke. Auch kann der Petitionsausschuss nicht die Dauer einer vom Planungsträger für notwendig erachteten Überarbeitung der Planungsziele beeinflussen, da diese unter anderem von den sonstigen dringlichen Planungsaufgaben des Bezirks und den personellen Kapazitäten abhängig ist. Den Petenten ist für den Fall, dass sie auch zukünftig ihren Bauwunsch auf diesem Außenbereichsgrundstück weiterverfolgen wollen, anheim gestellt worden, sich in dieser bezirklichen Angelegenheit zu gegebener Zeit gegebenenfalls direkt an den Bezirk, und zwar an den Ausschuss für Eingaben und Beschwerden bei der zuständigen Bezirksverordnetenversammlung, zu wenden.

Beeinträchtigungen durch Skybeamer

Zwar ist in Großstädten wie Berlin der Nachthimmel bereits intensiv aufgehellt, dennoch können extreme Lichtquellen wie Skybeamer auch etwas entfernter wohnende Bürgerinnen und Bürger massiv stören. So beanstandete ein Petent abendliche Beeinträchtigungen bei der Balkonnutzung und bei astrologischen Beobachtungen durch Skybeamer, die im Norden Berlins für zwei Diskotheken werben, und forderte unter Beifügung von Unterschriftenlisten weiterer Anwohner ein behördliches Tätigwerden.

Er hatte sich bereits nach Inbetriebnahme des ersten störenden Skybeamers an das bezirkliche Bau- und Wohnungsaufsichtsamt gewandt, welches auch für Abhilfe sorgen wollte. Jedoch war auch nach einem Jahr der störende Zustand noch unverändert. Es hatte sogar eine weitere Diskothek mit mehreren weit sichtbaren Lichtkegeln eröffnet. An die Diskothekenbetreiber gerichtete Bitten des Petenten, die Scheinwerfer abzustellen, waren ebenso erfolglos geblieben wie eine Anzeige wegen Körperverletzung. Die Amtsanwaltschaft Berlin verwies in ihrem Einstellungsbescheid darauf, dass eine Strafanzeige bei Besitzstörungen dieser Art, die im bürgerlichen Rechtsstreit auszufechten wären, nicht der geeignete Weg sei, die angestrebte Abhilfe durchzusetzen. Unabhängig davon wurde das Verfahren an das zuständige Bezirksamt zur Prüfung etwaiger bau- oder ordnungsrechtlicher Maßnahmen abgegeben.

Wie spätere Sachstandsnachfragen des Petenten ergaben, war das Bezirksamt wegen rechtlicher Unklarheiten noch nicht gegen die Skybeamer vorgegangen. Der Petent, der dem Bau- und Wohnungsaufsichtsamt eine Sammlung seines Erachtens einschlägiger gesetzlicher Regelungen als mögliche Eingriffsgrundlagen sowie Rechtssprechung zu dem Thema zugeleitet hatte, vermochte dies nicht nachzuvollziehen und bat den Petitionsausschuss, nunmehr dafür Sorge zu tragen, dass mit den aufgezeigten rechtlichen Möglichkeiten die Rechte der Anwohnerinnen und Anwohner gewahrt werden.

Nach Auskunft des zuständigen Bezirksamtes waren beide Skybeamer ohne öffentlich-rechtliche Genehmigung oder vorherige Einbindung des Bau- und Wohnungsaufsichtsamtes installiert worden. Wie eingeräumt wurde, war nach Bekanntwerden der beiden Einrichtungen bei der Bauaufsicht anfänglich nicht klar, welcher öffentlich-rechtlichen Beurteilung diese Anlagen unterliegen und welche Zuständigkeiten sich daraus ergeben. Weil mit diesen Anlagen rechtliches Neuland betreten wurde, waren rechtliche Abwägungen und Recherchen erforderlich.

Nach ersten Prüfungen war die Zuständigkeit des Bau- und Wohnungsaufsichtsamtes mangels der Zuordnung der Skybeamer als bauliche Anlage ausgeschlossen und das Umweltamt eingeschaltet worden.

Dieses wandte sich an die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, welche nach Auswertung einer juristischen Ausarbeitung zu diesem Thema jedoch wieder

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Daraufhin ist das Bau- und Wohnungsaufsichtsamt dann auch tätig geworden und hat in beiden Fällen ein öffentlich-rechtliches Verfahren eröffnet. Zutreffend ist dargelegt worden, dass in den Verfahren mit den zu beteiligenden Dienststellen und Behörden die Zulässigkeit der Werbeanlagen in den betreffenden Baugebieten und die Verträglichkeit für die nähere Umgebung geprüft werden muss und sich dabei ein Schutz von Interessen von nicht im unmittelbaren Umkreis der Anlagen wohnenden Bürgerinnen und Bürgern im Stadtgebiet aus dem Baurecht nicht herleiten lässt. Die Ergebnisse der beiden Verfahren einschließlich möglicher verwaltungsgerichtlicher Auseinandersetzungen müsse daher abgewartet werden. Abschließend angemerkt worden ist noch, dass ausschließlich die eigenen fundierten Recherchen zur Rechtslage letztendlich die Eröffnung der baurechtlichen Verfahren zuließen.

Anpassung der Honorare der unabhängigen Ingenieurbüros

Unter Hinweis auf die Gefährdung einer Vielzahl von Arbeitsplätzen und Unternehmensexistenzen haben sich zahlreiche unabhängige Ingenieurbüros aus Berlin und dem Bundesgebiet an den Petitionsausschuss mit der Bitte gewandt, das Land Berlin möge sich im Bundesrat für eine Beibehaltung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) als Rechtsverordnung, eine zügige Weiterführung der Erarbeitung der 6. Novelle durch die zuständigen Bundesministerien sowie eine Anpassung auf die in einem Gutachten zur Vorbereitung der 6. HOAINovelle ermittelten Honorarsätze einsetzen.

Eindringlich haben die Petenten darauf verwiesen, seit Inkrafttreten der letzten Änderung der Rechtsverordnung im Jahr 1996 seien die Projektpreise um bis zu 30 v. H. gefallen und die an diese Projektpreise gekoppelten Honorare um rund 28 v. H. zurückgegangen, zeitgleich die zu erbringenden Leistungen wegen steigender Komplexität der Maßnahmen und zusätzlicher gesetzlicher Anforderungen jedoch deutlich angestiegen. Die sinkenden Einnahmen hätten neben Insolvenzen zum Teil erheblichen Personalabbau und Arbeitszeiterhöhungen für die in den verbliebenen Ingenieurbüros tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei einem durchschnittlich geringen Gehalt zur Folge gehabt.

Auf das Missverhältnis zwischen Aufwand und Honorar ist nach Aussage der Petenten die Bundesregierung als Verordnungsgeber bereits im Jahr 1992 aufmerksam gemacht worden. Obgleich bereits damals ein gutachterlich festgestellter Nachholbedarf bei den Honoraren zwischen 24 v. H. und 40 v. H. bestanden habe, seien mit Änderungsverordnung zum 1. Januar 1996 die Honorarsätze lediglich linear um ca. 5 v. H. und die Stundensätze gar nur um ca. 2,50 v. H. angehoben worden, wodurch viele Ingenieure heute für ein Einkommen auf dem Niveau eines Handwerkerlohns arbeiten würden. Nach dem Gutachten zur Vorbereitung der 6. HOAI-Novelle seien die Honorare um bis zu 37 v. H. und die Stundensätze um bis zu 127 v. H. anzuheben. Selbst dann würden entsprechend erhöhte Sätze im europäischen Vergleich dann immer noch als eher niedrig anzusehen sein.

Weiter ist entgegen den Plänen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, künftig freie Preisvereinbarungen zuzulassen, die Beibehaltung einer verbindlichen Preisrechtsverordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen gefordert worden, um einem - aus Sicht der Petenten - verfehlten Preiswettbewerb zu begegnen. Ungebremste Honorarverhandlungen würden die Insolvenzzahlen schlagartig weiter erhöhen, die Vergleichbarkeit von Angeboten wäre ebenso wie die Abfassung juristisch einwandfreier Werkverträge mangels hinreichend genauer Leistungsbeschreibungen kaum möglich. Die Qualität der Ingenieurleistungen und damit auch der Bauvorhaben würde bei einem ungeregelten Markt zwangsläufig sinken.

Bei seinen Ermittlungen stellte der Petitionsausschuss fest, dass die Abstimmungsprozesse auf Bundesebene noch nicht den Stand errreicht hatten, in dem zu einem konkreten Vorhaben eine Stellungnahme des Senats von Berlin möglich gewesen wäre. Eine abgestimmte Haltung des Landes Berlin im Rahmen der Zustimmungspflicht im Bundesrat konnte den Petenten daher noch nicht mitgeteilt werden. Um jedoch ihr Anliegen schon im Vorfeld einer Entscheidungsfindung des Senats von Berlin einer fachkundigen parlamentarischen Diskussion zuzuführen, sind die Eingaben den zuständigen Fachausschüssen des Abgeordnetenhauses von Berlin mit der Bitte um Befassung mit der Problematik zugeleitet worden.

Im Ergebnis der Beratung des Ausschusses für Wirtschaft, Betriebe und Technologie ist empfohlen worden, das Anliegen der Petenten nicht zu befürworten, da die Pläne des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur Reform der Regelungen über die Honorare begrüßenswert seien. Hierzu ist erläutert worden, die von den Petenten beklagte Zahl von Insolvenzen habe nach Einschätzung des Ausschusses ihren Grund im allgemeinen Rückgang der Bautätigkeit. Die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit angestrebten Veränderungen der Honorarregelungen würden den heutigen Gegebenheiten in dieser Branche entsprechen. Durch die Reform würden Kostensenkungspotentiale auch für die öffentliche Hand erschlossen werden. Dies sei zu begrüßen. Schließlich sei kein genügender Grund erkennbar, sich gegen

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