Gesetz

2. Erkenntnisse der Ausschussberatungen

Tarifkalkulation

Ausgangssituation und rechtliche Grundlagen für die BSR

Dem Land Berlin obliegt als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger die Entsorgungs- und Verwertungspflicht der in seinem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen sowie aus anderen Herkunftsbereichen (vgl. § 2 Abs. 1, § 3

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin - KrW-/AbfG Bln). Ferner obliegt dem Land Berlin die ordnungsgemäße Reinigung von Straßen nach Maßgabe des § 4 Abs.

Straßenreinigungsgesetz Berlin (StrReinG).

Die vorgenannten Aufgaben der Straßenreinigung und der Abfallentsorgung werden für das Land Berlin durch die BSR nach § 6 des Krw-/AbfG Bln und § 4 des Straßenreinigungsgesetzes erfüllt; einer vom Land Berlin zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben errichteten rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2

Berliner Betriebegesetz - BerlBG). Dementsprechend hat das Land Berlin den BSR die Durchführung der Abfallentsorgung und -verwertung, die Straßenreinigung sowie die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben, die insbesondere der Sauberhaltung des Stadtgebietes sowie der Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht (Sonderdienste) dienen, übertragen (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1-3 BerlBG). Die BSR führen die Abfallentsorgung und -verwertung sowie die Straßenreinigung im Wege des Anschluss- und Benutzungszwangs durch (vgl. § 3 Abs. 1 BerlBG).

Die der BSR durch die Straßenreinigung entstehenden Kosten decken diese zu 75 % durch die Erhebung von Entgelten. Die restlichen 25 % der diesbezüglichen Kosten trägt das Land Berlin (vgl. § 7 Abs. 1 StrReinG). Im Gegensatz zur Straßenreinigung sollen die im Bereich der Abfallentsorgung und -verwertung angefallenen Kosten zu 100 % durch die Erhebung von Entgelten gedeckt werden (vgl. § 2 Abs. 2 BerlBG).

Die Entgelte für die Straßenreinigung sowie die Abfallentsorgung/-verwertung sind privatrechtlich ausgestaltet. Die jeweilige Höhe der Entgelte ergibt sich aus einer Tarifordnung, deren Grundlage eine - einen Kalkulationszeitraum von zwei Jahren erfassende - Tarif-/Entgeltkalkulation ist. Die Entgelte werden vom Aufsichtsrat der BSR festgesetzt (vgl. § 10 Abs. 2 Nr. 4 BerlBG). Ferner bedürfen sie auf Grund des insoweit geltenden Anschluss- und Benutzungszwangs der Genehmigung der Berliner Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen (vgl. § 18 BerlBG); dort wird die sog. Preisprüfungsstelle tätig.

Für die Ausgestaltung der Tarife gelten die Vorgaben des Gebührenrechts. Wesentliche Merkmale hierbei sind der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Äquivalenzprinzip.

Weiteres wichtiges Merkmal ist das Kostendeckungsprinzip.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip und bedeutet, dass bei Vorliegen der gleichen Voraussetzungen alle Personen gleichermaßen der Gebühren- bzw. Entgeltpflicht unterliegen. Für den hier in Rede stehenden Sachverhalt ist zu beachten, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz weder einer etwaigen Unterdeckung noch einer etwaigen Überdeckung der Kosten durch die Gebühren von vornherein entgegensteht (BVerfGE 97, 332 (345)). Er verbietet jedoch, Gebühren für staatliche Leistungen völlig unabhängig von den tatsächlichen Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festzusetzen; die Verknüpfung zwischen den Kosten und der Gebührenhöhe muss sachgerecht sein (vgl. BVerfGE 85, 337 (346)). Eine spezielle Ausprägung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist das Prinzip der Leistungsproportionalität, das auch als Prinzip der speziellen Entgeltlichkeit bezeichnet wird. Hiernach dürfen die Gebührenpflichtigen grundsätzlich nur mit den Kosten belastet werden, die durch die Erbringung der in Anspruch genommenen Leistung entstehen.

Das Äquivalenzprinzip gebietet, dass die Höhe der Gebühren mit der Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen muss. Hierbei geht es um das Verhältnis zwischen Gebühr bzw. Entgelt und der von der Öffentlichen Hand angebotenen Leistung (VerfGH Berlin, a.a.O., S. 56; Seeger/Gössl, in Praxis der Kommunalverwaltung, Kommentar Loseblatt, Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg, § 9 Anmerkung 3 c).

Für den hier in Rede stehenden Vorgang ist der Grundsatz der Periodengerechtigkeit wichtig.

Danach können Gebühren- bzw. Entgeltpflichtige grundsätzlich nur mit Kosten belastet werden, die der jeweiligen Kalkulationsperiode entsprechen. Dieser Grundsatz hat Bedeutung für die Art und Weise einer Rückzahlung überhöhter Entgelte und für die Bewertung der Frage der verursachergerechten Verteilung der Deponienachsorgekosten.

Fehler in den Tarifkalkulationen im Bereich der Straßenreinigung in den Jahren 1999 bis 2002

Fehlerentdeckung

Gemäß dem Bescheid über die Genehmigung der Tarife/Entgelte im Bereich des Anschlussund Benutzungszwangs der BSR vom 21. März 2001 der Preisbildungs- und Preisüberwachungsstelle wurden die BSR dazu veranlasst, eine Tarifnachkalkulation für die Kalkulationsperiode 1999/2000 vorzulegen. Zusätzlich wurde auch für die Tarifperiode 2001/2002 von der Senatsverwaltung für Wirtschaft eine Nachkalkulation gefordert. Die BSR hatten erst nach mehrfacher Aufforderung für beide Abrechnungsperioden eine Nachkalkulation erstellt.

Bei dem Abgleich zwischen den Vor- und Nachkalkulationen für beide Tarifperioden wurde festgestellt, dass die Erstattung der Reinigungskosten für "Straßen ohne Anlieger" durch das Land Berlin nicht in der Tarifkalkulation berücksichtigt wurde. Gemäß StrReinG sollen für die Straßenreinigungsleistungen bei den BSR von den Gesamtkosten zunächst die Reinigungskosten für Straßen ohne Anlieger abgezogen werden. Die nach Abzug dieses Betrages verbleibenden Kosten werden entsprechend § 7 Abs. 1 StrReinG zu 75 % durch den Tarifbereich und zu 25 % vom Land Berlin getragen. Durch den Nichtabzug des Betrages der Reinigungskosten für die Straßen ohne Anlieger wurde stattdessen dieser Betrag in die tarifpflichtigen Entgelte mit einkalkuliert, so dass der tariffähige Bereich insgesamt mit zu hohen Kosten belastet wurde.

Letztlich wurden die Kosten für die "Straßen ohne Anlieger" zweimal in Rechnung gestellt.

Im Ergebnis der Nachkalkulationen 1999/2000 und 2001/2002 sind daher in diesem Bereich Kostenüberdeckungen von insgesamt EUR 54,0 Mio. festgestellt worden. Durch die Verzinsung und die Verwaltungskostenerstattung der Vertragspartner der BSR ergab sich eine Summe von EUR 66 Mio. Die Plan-/Ist-Abweichungen in beiden Tarifperioden ergeben eine Überdeckung von EUR 5,7 Mio. 2.1.2.2 Ursachen

Bei der Ursachenerforschung ist zu differenzieren: Zum einen kommen Ursachen im System der BSR-Betriebsorganisation in Betracht, zum anderen ist Fehlverhalten einzelner Personen denkbar. Die Frage, ob der Kalkulationsfehler wissentlich oder gar willentlich herbeigeführt wurde, konnte der Ausschuss nicht klären.

In Bezug auf die Tarifperiode 2001/2002 ist eine Auffassung der Unternehmensführung der BSR bekannt geworden, wonach der zu diesem Zeitpunkt amtierende Finanzvorstand der BSR eine Fehlerkorrektur für die Tarifperiode 2001/2002 ausdrücklich verhindert habe. Vor diesem Hintergrund ist in der Berliner Bevölkerung der Eindruck entstanden, bei den BSR gäbe es Missstände in der Führungsetage. Dies war einer der Hauptgründe für die intensive Befassung des Parlaments und seiner Ausschüsse mit dem Sachverhalt.

Der Ausschuss hat alle denkbaren Aspekte untersucht. Der in Rede stehende ehemalige Finanzvorstand der BSR, Dr. A. Guski, hat vor dem Ausschuss in der 4. Sitzung eine umfassende Darlegung des Geschehensablaufs aus seiner Sicht vorgetragen. Zudem wurden Fragen beantwortet. Ferner sagten der Vorstandsvorsitzende der BSR, Prof. Dr. von Dierkes, sowie ein weiteres Vorstandsmitglied der BSR, Dr. Landerer, vor dem Ausschuss aus.

Hierbei ergaben sich erhebliche Unterschiede in den Aussagen. Während Prof. Dr. von Dierkes und Dr. Landerer erklärten, erst kurz vor dem Öffentlichwerden der Fehlkalkulation von dieser gehört zu haben, erklärte Dr. Guski, er habe insbesondere Dr. Landerer schon Monate vorher über den Fehler in Kenntnis gesetzt.

Des Weiteren nahm der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Frauen, Harald Wolf, Stellung und es machte Senator a.D. Wolfgang Branoner zu bestimmten Sachverhalten aus seiner Amtszeit Angaben.

Zu den verschiedenen Fehlerquellen hat der Ausschuss Folgendes festgestellt: 2.1.2.2.1 Betriebsorganisatorische Ursachen

Es lag eine Unkenntnis über den Aufbau der Kostenrechnung insofern vor, als angenommen wurde, dass die Kosten für „Straßenreinigung ohne Anlieger" in den Sparten Sonderdienste oder Winterdienste enthalten sind. Tatsächlich waren diese Kosten in der Sparte Straßenreinigung ohne Sonderdienste mitenthalten. Die Kosten der Straßenreinigung ohne Anlieger werden auf Basis von Istkosten dem Land Berlin in Rechnung gestellt.

Die Stadtabrechnung wird aber organisatorisch in einer anderen Abteilung als die Tarifkalkulation bearbeitet. Diese organisatorische Trennung hat einen Austausch von Informationen offensichtlich behindert.

Das Spartencontrolling hat den Fehler nicht aufgedeckt, weil dort in der Vergangenheit eine Kontrolle und Überwachung der Plankosten aber weniger der Planerlöse stattfand.

Betriebswirtschaftliche Ursachen Folgende Punkte sind für die Entstehung und für die Nicht-Entdeckung der Fehlkalkulation relevant gewesen:

Es existiert kein eigener Kostenträger für den Bereich „Straßen ohne Anlieger", wodurch es überhaupt erst planerisch möglich wurde, diesen Bereich nicht zu berücksichtigen.

Die Kostenträgerrechnung ist nur als Kostenträgerzeitrechnung (gestufte Deckungsbeitragsrechnung) und nicht als Kostenträgerstückrechnung (Kalkulation) ausgerichtet. Dadurch fehlt die übersichtliche Darstellung der Kostenblöcke und der Gesamtkosten.

Die Tarifkalkulationen 1999/2000 und 2001/2002 setzen auf den Daten der Kostenrechnung (SAP R/3) auf. Die eigentliche Kalkulation findet außerhalb des EDV-Systems in Excel statt.