Gesetz

Vorlage ­ zur Kenntnisnahme ­ Entwurf des Staatsvertrages der Länder Berlin und Brandenburg über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg

Der Senat legt nachstehende Vorlage dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vor:

Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus gemäß Art. 50 Abs. 1 Satz 3 der Verfassung von Berlin über die beabsichtigte Unterzeichnung des Staatsvertrages der Länder Berlin und Brandenburg über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg.Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte (2) Ein gemeinsames Fachobergericht führt ein Siegel mit dem Berliner und dem Brandenburger Landeswappen. der Länder Berlin und Brandenburg Präambel Artikel 2

Richterwahl, Richterernennung

Die Länder Berlin und Brandenburg gehören historisch zusammen und stehen nicht zuletzt in einer gemeinsamen Rechtstradition. Sie bilden für viele Menschen einen einheitlichen Lebensraum. Sie sind natürliche Partner für eine Landesgrenzen übergreifende Zusammenarbeit.

(1) Die planmäßigen Richter eines gemeinsamen Fachobergerichtes stehen im Dienste beider Länder.

Sie werden auf einvernehmlichen Vorschlag des zuständigen Senators und des zuständigen Ministers durch den gemeinsamen Richterwahlausschuss gewählt. Der gemeinsame Richterwahlausschuss besteht aus den Mitgliedern der Richterwahlausschüsse beider Länder. Erforderlich für die Wahl ist die Mehrheit der Berliner und die Mehrheit der Brandenburger Mitglieder des gemeinsamen Richterwahlausschusses. Der zuständige Senator und der zuständige Minister haben kein Stimmrecht. Die Richter werden gemeinschaftlich von den Landesregierungen ernannt und entlassen; die Urkunden werden gemeinsam vollzogen.

Deshalb sind die Länder Berlin und Brandenburg übereingekommen, gemeinsame Fachobergerichte zu errichten. Dies geschieht nicht nur in dem Willen, eine effizientere Justizstruktur in der Region Berlin-Brandenburg aufzubauen, sondern auch in der Hoffnung, das weitere Zusammenwachsen der Länder zu fördern.

Zur Errichtung der gemeinsamen Fachobergerichte schließen die Länder Berlin und Brandenburg den nachfolgenden Staatsvertrag: (2) Der Präsident eines gemeinsamen Fachobergerichtes wird auf einvernehmlichen Vorschlag der Landesregierungen durch den gemeinsamen Richterwahlausschuss gewählt.

I. Abschnitt Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte

(3) Der gemeinsame Richterwahlausschuss tagt als Richterwahlausschuss für das Fachobergericht. Den Vorsitz führen der zuständige Senator und der zuständige Minister im Wechsel von Sitzung zu Sitzung; der Beginn liegt beim Sitzland des Fachobergerichtes.

Artikel 1:

Bezeichnung, Sitz und Errichtungszeitpunkte, Siegel:

(1) Es werden folgende gemeinsame Fachobergerichte errichtet:

(4) Das Nähere zur Richterwahl regelt eine Geschäftsordnung, die sich der gemeinsame Richterwahlausschuss mit der Mehrheit der stimmberechtigten ständigen Mitglieder aus Berlin und der Mehrheit der stimmberechtigten ständigen Mitglieder aus Brandenburg gibt und die der Zustimmung beider Landesregierungen bedarf.

1. Zum 1. Juli 2005 ein gemeinsames Oberverwaltungsgericht mit der Bezeichnung „Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg" und Sitz in Berlin,

2. zum 1. Juli 2005 ein gemeinsames Landessozialgericht mit der Bezeichnung „Landessozialgericht Berlin-Brandenburg" und Sitz in Potsdam, Artikel 3

Abordnung von Richtern, Richter auf Probe, kraft Auftrags und im Nebenamt

3. zum 1. Januar 2007 ein gemeinsames Finanzgericht mit der Bezeichnung „Finanzgericht Berlin-Brandenburg" und Sitz in Cottbus, Abordnungen von Richtern an ein gemeinsames Fachobergericht werden einvernehmlich vom zuständigen Senator und zuständigen Minister ausgesprochen. Für die Wahl und Ernennung von Richtern auf Probe, kraft Auftrags und im Nebenamt gilt Artikel 2 entsprechend.

4. zum 1. Januar 2007 ein gemeinsames Landesarbeitsgericht mit der Bezeichnung „Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg" und Sitz in Berlin.

Werden die Verwaltungs-, Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit ganz oder teilweise vereinigt, bestehen nach der Verpflichtung auf das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ein Komma und die Worte „getreu den Verfassungen der Länder Berlin und Brandenburg" eingefügt werden.

Artikel 4:

Auf die Richter anwendbares Recht, Dienstaufsicht über Richter, Disziplinarmaßnahmen gegen Richter Artikel 7(1) Soweit sich aus diesem Staatsvertrag nichts anderes ergibt, werden auf die Richter eines gemeinsamen Fachobergerichtes die Vorschriften angewendet, die im Sitzland des Gerichtes für Richter gelten.

Die Länder Berlin und Brandenburg sind bestrebt, ihre richterrechtlichen Vorschriften zu vereinheitlichen.

Nichtrichterliche Bedienstete

Die Beamten, Angestellten und Arbeiter eines gemeinsamen Fachobergerichtes stehen im Dienst des Sitzlandes.

Artikel 8:

Aufsicht in Verwaltungsangelegenheiten, Datenschutz

(2) Die Dienstaufsicht über die Richter eines gemeinsamen Fachobergerichtes übt das Sitzland im Namen beider Länder aus.

(1) In seinen Verwaltungsangelegenheiten untersteht ein gemeinsames Fachobergericht der Aufsicht des Sitzlandes.

(3) Vor Erlass einer Disziplinarverfügung durch die oberste Dienstbehörde oder vor Erhebung einer Disziplinarklage gegen einen Richter ist das Einvernehmen mit dem anderen Land herzustellen. Das Gnadenrecht wird von beiden Ländern gemeinschaftlich ausgeübt.

(2) Für ein gemeinsames Fachobergericht gilt das Datenschutzrecht des Sitzlandes.

Artikel 9:

Dienstaufsicht über die erstinstanzlichen Gerichte, Beurteilungswesen,

Artikel 5:

Richteranklage Übertragung von Justizverwaltungsaufgaben Verstößt ein Richter eines gemeinsamen Fachobergerichtes im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung des Landes Berlin oder des Landes Brandenburg, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zwei-Drittel-Mehrheit auf Antrag anordnen, dass der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden. Der Antrag kann gestellt werden:

(1) Soweit das Bundes- oder Landesrecht dies vorsehen, nimmt der Präsident eines gemeinsamen Fachobergerichtes die übergeordnete Dienstaufsicht über die dem Gericht zugeordneten erstinstanzlichen Gerichte wahr. Die den Ländern Berlin und Brandenburg zustehende Aufsicht über diese Gerichte wird durch die Aufsichtsbefugnisse des Präsidenten des gemeinsamen Fachobergerichtes nicht berührt.

(2) Zur Wahrung der Chancengleichheit zwischen den Berliner und Brandenburger Richtern werden nach Errichtung eines gemeinsamen Fachobergerichtes die Richter des jeweiligen Gerichtszweiges in beiden Ländern neu beurteilt.

Der Fachobergerichtspräsident gewährleistet durch Überbeurteilungen einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab, soweit er die Neubeurteilungen nicht selbst vornimmt. Dem Präsidenten eines gemeinsamen Fachobergerichtes obliegt auch später die Überbeurteilung der an den erstinstanzlichen Gerichten tätigen Richter, soweit er diese nicht beurteilt. Der zuständige Senator und der zuständige Minister erlassen bis spätestens zur Errichtung eines gemeinsamen Fachobergerichtes übereinstimmende Beurteilungsrichtlinien für den jeweiligen Gerichtszweig. Soweit die Beurteilungsrichtlinien bis zur Errichtung eines gemeinsamen Fachobergerichtes noch nicht erlassen werden konnten, erlässt der Präsident des gemeinsamen Fachobergerichtes sie umgehend nach Errichtung des Gerichtes im Einvernehmen mit dem zuständigen Senator und dem zuständigen Minister.

1. bei einem Verstoß gegen die Grundsätze des Grundgesetzes von der Mehrheit der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin oder der Mehrheit der Mitglieder des Landtages Brandenburg,

2. bei einem Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung des Landes Berlin von der Mehrheit der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin,

3. bei einem Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung des Landes Brandenburg von der Mehrheit der Mitglieder des Landtages Brandenburg.

Artikel 6:

Vereidigung

Die Richter und die ehrenamtlichen Richter eines gemeinsamen Fachobergerichtes leisten ihren Eid oder ihr Gelöbnis nach den im Deutschen Richtergesetz vorgesehenen Formeln mit der Maßgabe.