Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit
(1) Im Land Berlin bestehen als Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit das Oberverwaltungsgericht Berlin und das Verwaltungsgericht Berlin.
(2) Zuständig für die Aufsicht über die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit und für ihre Verwaltungsangelegenheiten ist der Senator für Justiz.
(3) Der Senator für Justiz bestimmt nach Anhören des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin die Zahl der Senate und der Kammern sowie der Geschäftsstellen.
§ 1
Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit
(1) Im Land Berlin bestehen als Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg als gemeinsames Fachobergericht beider Länder und das Verwaltungsgericht Berlin.
(2) Zuständig für die Aufsicht über die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit und für ihre Verwaltungsangelegenheiten ist die Senatorin oder der Senator für Justiz.
(3) Für das gemeinsame Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wird das Verfahren zur Bestimmung der Zahl der Senate staatsvertraglich geregelt. Die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts Berlin bestimmt die Zahl der Kammern des Verwaltungsgerichts Berlin. Hierfür können Weisungen im Dienstaufsichtswege erteilt werden.
§ 2
Besetzung des Oberverwaltungsgerichts
(1) Die Senate des Oberverwaltungsgerichts Berlin entscheiden in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84 der Verwaltungsgerichtsordnung) wirken die ehrenamtlichen Richter außer in den Fällen des § 47 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit.
(2) Die Vertrauensleute im Ausschuß zur Wahl der ehrenamtlichen Richter des Verwaltungsgerichts sind zugleich Vertrauensleute im Ausschuß zur Wahl der ehrenamtlichen Richter des Oberverwaltungsgerichts.
§ 2
Besetzung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg
Die Senate des gemeinsamen Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg entscheiden in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84 der Verwaltungsgerichtsordnung) wirken die ehrenamtlichen Richter außer in den Fällen des § 47 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit. aufgehoben
§ 1
Finanzgericht Berlin
(1) Im Land Berlin wird ein Finanzgericht errichtet. Es führt die Bezeichnung „Finanzgericht Berlin".
(2) Gerichtsbezirk ist das Land Berlin.
§ 1
Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Im Land Berlin wird die Finanzgerichtsbarkeit ausgeübt durch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg als gemeinsames Fachobergericht beider Länder.
§ 2
Aufsicht Zuständig für die Aufsicht über das Finanzgericht Berlin und seine Verwaltungsangelegenheiten ist der Senator für Justiz. Er bestimmt nach Anhörung des Präsidenten des Finanzgerichts Berlin die Zahl der Senate.
§ 2
Zahl der Senate
Für das gemeinsame Finanzgericht Berlin-Brandenburg wird das Verfahren zur Bestimmung der Zahl der Senate staatsvertraglich geregelt.
§ 4
Anwendbarkeit anderer Vorschriften
(1) Zum Schutz personenbezogener Daten beim Finanzgericht Berlin finden die §§ 21, 22, 24, 25, 28... des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 23. März 1992 (GVBl. S. 73) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(2) Für die Gerichte gilt § 12 a des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
§ 4
Anwendbarkeit anderer Vorschriften aufgehoben § 1
Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit
Für das Land Berlin werden das Sozialgericht Berlin und das Landessozialgericht Berlin errichtet.
§ 1
Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit
Im Land Berlin wird die Sozialgerichtsbarkeit ausgeübt durch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg als gemeinsames Fachobergericht beider Länder und durch das Sozialgericht Berlin.
§ 2
Besetzung der Sozialgerichte
(1) Das Sozialgericht besteht aus dem Präsidenten, dem Direktor, den Sozialgerichtsräten und den Sozialrichtern.
(2) Das Landessozialgericht besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, den Senatspräsidenten, den Landessozialgerichtsräten und den Landessozialrichtern.
§ 3
Zahl der Senate und Kammern
Für das gemeinsame Landessozialgericht BerlinBrandenburg wird das Verfahren zur Bestimmung der Zahl der Senate staatsvertraglich geregelt. Die Präsidentin oder der Präsident des Sozialgerichts Berlin bestimmt die Zahl der Kammern des Sozialgerichts Berlin.
Hierfür können Weisungen im Dienstaufsichtswege erteilt werden.
§ 4
Sozialrichter und Landessozialrichter
(1) Der Senator für Justiz bestimmt die Zahl der für das Sozialgericht und das Landessozialgericht zu bestellenden Sozialrichter und Landessozialrichter.
(2) Die Zahl der Sozialrichter und Landessozialrichter soll so bemessen sein, dass voraussichtlich jeder zu mindestens zehn Sitzungen im Jahr herangezogen wird.
§ 4
Ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Richter
(1) Die Senatorin oder der Senator für Justiz bestimmt die Zahl der für das Sozialgericht Berlin zu berufenden ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter.
(2) Die Zahl soll so bemessen sein, dass voraussichtlich jede ehrenamtliche Richterin und jeder ehrenamtliche Richter zu mindestens zehn Sitzungen im Jahr herangezogen wird.
(3) Die Berufung der ehrenamtlichen Richter des gemeinsamen Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg wird staatsvertraglich geregelt.
§ 5
Anwendbarkeit anderer Vorschriften
(1) Zum Schutz personenbezogener Daten bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit finden die §§ 21, 22, 24, 25, 28... des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 23. März 1992 (GVBl. S. 73) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
§ 5
Anwendbarkeit anderer Vorschriften
(1) Zum Schutz personenbezogener Daten bei dem Sozialgericht Berlin finden die §§ 21, 22, 24, 25, 28... des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 23. März 1992 (GVBl. S. 73) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.