Ausbildung

1. Entlassung,

2. Verlust der Beamtenrechte,

3. Entfernung aus dem Dienst nach der Landesdisziplinarordnung.

§ 67

Entlassung der Beamten auf Probe:

(1) Der Beamte auf Probe kann entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt:

1. wenn er sich eines Verhaltens schuldig macht, das bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann, oder

2. wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt, insbesondere hinsichtlich seiner Eignung und fachlichen Leistung durchschnittlichen Anforderungen nicht entspricht, oder

3. wenn sein Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.

Bei Dienstunfähigkeit (§ 77) ist der Beamte auf Probe zu entlassen, wenn er nicht nach § 81 in den Ruhestand versetzt wird. § 77 Abs. 3 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung und in den Fällen des Satzes 2 sinngemäß anzuwenden.

(4) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 kann der Beamte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden.

§ 86

Wiederaufnahmeverfahren

(2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung des Beamten aus dem Dienst eingeleitet worden, so verliert der Beamte die ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Dienst erkannt wird; bis zur rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden. durch

1. Entlassung,

2. Verlust der Beamtenrechte,

3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Disziplinargesetz.

§ 67

Entlassung der Beamten auf Probe:

(1) Der Beamte auf Probe kann entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt: ein Verhalten, das bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, oder

2. wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt, insbesondere hinsichtlich seiner Eignung und fachlichen Leistung durchschnittlichen Anforderungen nicht entspricht, oder

3. wenn sein Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.

Bei Dienstunfähigkeit (§ 77) ist der Beamte auf Probe zu entlassen, wenn er nicht nach § 81 in den Ruhestand versetzt wird. § 77 Abs. 3 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung und in den Fällen des Satzes 2 sinngemäß anzuwenden.

(4) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 kann der Beamte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden. Vor der Entlassung ist der Sachverhalt aufzuklären; die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde führt die Ermittlungen nach den Bestimmungen des Disziplinargesetzes durch.

§ 86

Wiederaufnahmeverfahren

(2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, so verliert der Beamte die ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird; bis zur rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

§ 89

Unabhängigkeit der Mitglieder:

(1) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Landespersonalausschusses außer durch Zeitablauf nur unter den gleichen Voraussetzungen aus, unter denen Mitglieder eines Disziplinargerichts wegen rechtskräftiger Verurteilung im Strafverfahren oder Disziplinarverfahren ihr Amt verlieren; § 25 findet keine Anwendung. Im Übrigen endet die Mitgliedschaft durch Beendigung des Beamtenverhältnisses.

§ 89

Unabhängigkeit der Mitglieder:

(1) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Landespersonalausschusses außer durch Zeitablauf nur unter den gleichen Voraussetzungen aus, unter denen der Beamtenbeisitzer einer Kammer für Disziplinarsachen nach dem Disziplinargesetz vom Amt zu entbinden ist; § 25 findet keine Anwendung.

Mutterschutzverordnung

§ 10:

(2) In besonderen Fällen kann die Dienstbehörde mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 eine Entlassung aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem ein Beamter auf Lebenszeit im Wege des förmlichen Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen wäre.

§ 10:

(2) In besonderen Fällen kann die Dienstbehörde mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 eine Entlassung aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem ein Beamter auf Lebenszeit im Wege eines Disziplinarverfahrens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen wäre.

Personalvertretungsgesetz § 87

Angestellte und Arbeiter

In Angelegenheiten der Angestellten und Arbeiter bestimmt der Personalrat mit bei

1. Einstellung,

2. nicht nur vorübergehender Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit,

3. Gewährung von Leistungs- und Funktionszulagen,

4. Höhergruppierung,

5. nicht nur vorübergehender Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit,

6. Herabgruppierung,

7. Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,

8. Verhängung von Disziplinarmaßnahmen,

9. Kündigung.

§ 90

Die Personalvertretung wirkt mit bei

1. Verwaltungsvorschriften über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen,

2. Verwaltungsvorschriften, die für die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Dienstkräfte erlassen werden,

3. der Einführung grundlegender neuer Arbeitsme§ 87

Angestellte und Arbeiter

In Angelegenheiten der Angestellten und Arbeiter bestimmt der Personalrat mit bei

1. Einstellung,

2. nicht nur vorübergehender Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit,

3. Gewährung von Leistungs- und Funktionszulagen,

4. Höhergruppierung,

5. nicht nur vorübergehender Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit,

6. Herabgruppierung,

7. Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,

8. Kündigung.

§ 90

Die Personalvertretung wirkt mit bei

1. Verwaltungsvorschriften über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen,

2. Verwaltungsvorschriften, die für die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Dienstkräfte erlassen werden,

3. der Einführung grundlegender neuer Arbeitsme

thoden und grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen,

4. der Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,

5. Anmeldung für Dienstkräfte im Rahmen der Entwürfe für den Haushaltsplan, Änderungen der Stellenrahmen und der Dienstposten- und Arbeitsbewertung sowie Stellenverlagerungen,

6. Ausschreibung freier Stellen und Ausschreibung beabsichtigter Einstellungen,

7. Abgabe von dienstlichen Beurteilungen, soweit es sich nicht um in § 89 Abs. 2 genannte oder in der Ausbildung stehende Dienstkräfte handelt,

8. Disziplinarverfügungen und der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gegen Beamte.

thoden und grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen,

4. der Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,

5. Anmeldung für Dienstkräfte im Rahmen der Entwürfe für den Haushaltsplan, Änderungen der Stellenrahmen und der Dienstposten- und Arbeitsbewertung sowie Stellenverlagerungen,

6. Ausschreibung freier Stellen und Ausschreibung beabsichtigter Einstellungen,

7. Abgabe von dienstlichen Beurteilungen, soweit es sich nicht um in § 89 Abs. 2 genannte oder in der Ausbildung stehende Dienstkräfte handelt,

8. Disziplinarverfügungen und der Erhebung der Disziplinarklage gegen Beamte.

Verordnung über den Beruf des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs §3

Persönliche Eignung

Die persönliche Eignung im Sinne des § 3 Abs. 1 des Gesetzes besitzt ein Antragsteller nicht, wenn

1. er nicht die Gewähr dafür bietet, dass er die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin wahrt;

2. er infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;

3. er als Beamter in einem Disziplinarverfahren durch rechtskräftiges Urteil aus dem Dienst entfernt worden ist oder als Angestellter durch Kündigung aus wichtigem Grunde, der auch bei einem Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen würde, aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist;

4. er in einem anderen Bundesland Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist;

5. sich aus Tatsachen ergibt, dass ihm die erforderliche Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit fehlen oder dass seine Leistungen oder sein persönliches Verhalten schwerwiegende Mängel aufweisen;

6. er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf eines §3

Persönliche Eignung

Die persönliche Eignung im Sinne des § 3 Abs. 1 des Gesetzes besitzt ein Antragsteller nicht, wenn

1. er nicht die Gewähr dafür bietet, dass er die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin wahrt;

2. er infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;

3. er als Beamter in einem Disziplinarverfahren durch rechtskräftiges Urteil aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden ist oder als Angestellter durch Kündigung aus wichtigem Grunde, der auch bei einem Beamten zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen würde, aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist;

4. er in einem anderen Bundesland Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist;

5. sich aus Tatsachen ergibt, dass ihm die erforderliche Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit fehlen oder dass seine Leistungen oder sein persönliches Verhalten schwerwiegende Mängel aufweisen;