Neugliederung der Führungsstrukturen

Der Polizeipräsident in Berlin hat im Rahmen seines Projektes zur „Neugliederung der Führungsstrukturen" die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde, die seit jeher gesplittet im Referat III A des bisherigen Landespolizeiverwaltungsamtes sowie in den Direktionen der Polizei wahrgenommen wurden, in einer Serviceeinheit zusammengeführt und die zur Aufgabenerledigung erforderlichen Stellen in einem Sollstellenplan konzentriert. Im Ergebnis sind in dem Sollstellenplan, nach Abschöpfung der sich aus der Konzentration ergebenen Synergien und Berücksichtigung der noch auf den Verwaltungsstellen lastenden Einsparvorgabe aus dem Senatsbeschluss 87/02, insgesamt 160,8 Stellen für die zentralisierte Straßenverkehrsbehörde vorhanden, die nunmehr zu verlagern sind.

Eine vollständige Verlagerung der straßenverkehrsbehördlichen Aufgaben auf die Bezirke ist jedoch nicht möglich, weil bestimmte Aufgaben wegen der gesamtstädtischen Interessenlage weiterhin von einer Zentralbehörde wahrzunehmen sind. Damit wird Art. 67 Abs. 1 der Verfassung von Berlin Rechnung getragen, wonach bestimmte Aufgabenbereiche von gesamtstädtischer Bedeutung der Hauptverwaltung vorbehalten bleiben müssen. Rund 36% der Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde werden daher der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (Verkehrslenkung Berlin) zugeordnet.

Alle übrigen Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde werden den Bezirksämtern zugeordnet. Dies entspricht rund 64 % des gesamten Aufgabenbestandes.

Über die Aufgabenverteilung und die sich daraus ergebende Personalverteilung besteht mit den Bezirken Konsens.

Der Gesamtbestand der Stellen ist somit einvernehmlich zwischen der Senatverwaltung für Stadtentwicklung (57,2 Stellen) und den Bezirken (103,6

Stellen) entsprechend der vereinbarten Aufgabenverteilung aufgeteilt. Die Sachmittel und die Gemeinkosten belaufen sich auf insgesamt 559.600. Die detaillierten Aufteilungen der Personalstellen und Sachmittel werden von der Senatsverwaltung für Inneres in Abstimmung mit dem Rat der Bürgermeister vorgenommen.

Verlagerung der Überwachung der Parkraumbewirtschaftungsgebiete

Die Aufgaben der Parkraumüberwachung sind bisher dem Polizeipräsidenten in Berlin zugeordnet.

Die erforderlichen Ausgaben und die zu ihrer Deckung benötigten Einnahmen aus Zuführungen werden in einem gesonderten Wirtschaftsplan analog zu § 26 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LHO ausgewiesen. Die Angestellten in der Parkraumüberwachung überwachen die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen (Ordnungswidrigkeiten) in den Parkraumbewirtschaftungsgebieten in der Stadt. Ihr Einsatzbereich erstreckt sich auf die zur Zeit eingerichteten Parkraumbewirtschaftungsgebiete in der City West, Stadtmitte, Ostbahnhof/ Friedrichshain, Altstadt Spandau und Umgebung, Steglitz/ Schöneberg, die Spandauer Vorstadt (Bezirk Mitte) und südlich des Hohenzollerndamms. Die Aufgaben und die rechtlichen Befugnisse der Parkraumüberwachung werden vollständig an die Bezirke übertragen. Die Übertragung der Personal- und Sachressourcen erfolgt entsprechend dem Wirtschaftsplan der Parkraumüberwachung des Polizeipräsidenten in Berlin in die Bezirke.

Verlagerung der Aufgaben der Verkehrsüberwachung

Die Aufgaben der Verkehrsüberwachung des ruhenden Verkehrs sind ebenfalls bisher dem Polizeipräsidenten in Berlin zugeordnet. Sie werden durch Polizeiangestellte in der Verkehrsüberwachung gewährleistet. Ihre Aufgaben umfassen die Feststellung und Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr Berlins. Ihr Einsatz erfolgt schwerpunktbezogen und erstreckt sich unter anderem auf das Verfolgen des rechtswidrigen Haltens und Parkens in 2. Reihe, die Überwachung der Bussonderstreifen, die Einleitung von Fahrzeugumsetzungen, das Freihalten von Geh- und Radwegen, Grundstückein- und -ausfahrten, Haltestellen und Behindertenparkplätzen, das Feststellen von Mängeln und das Erheben von Verwarnungsgeldern. Die Aufgaben und die rechtlichen Befugnisse der Verkehrsüberwachung des ruhenden Verkehrs werden ebenso wie (nach Berücksichtigung der Einsparvorgabe aus dem Senatsbeschluss 87/02) das Personal vollständig an die Bezirke übertragen. Der Gesamtbestand umfasst 128 Stellen. Zusätzlich werden 32

Überhangkräfte ohne Umsetzungsverpflichtung bis 2006 zur Verfügung gestellt. Die Sachmittel und die Gemeinkosten belaufen sich auf 230.900. Die detaillierten Aufteilungen der Personalstellen und Sachmittel werden von der Senatsverwaltung für Inneres in Abstimmung mit dem Rat der Bürgermeister vorgenommen.

Zusätzlich finanziert der Polizeipräsident in Berlin die Ausstattung der Dienstkräfte in der Parkraumbewirtschaftung und im Verkehrsüberwachungsdienst mit mobilen Datenerfassungsgeräten mit einmalig 1 Mio.. Unbeschadet dieser Stellen- und Personalverlagerung soll der Polizeipräsident in Berlin weiterhin anlassbezogen in geregelter Form für überbezirkli

che Einsatznotwendigkeiten bei Großereignissen auf die bezirklichen Verkehrsüberwachungskräfte im Rahmen der Amtshilfe zugreifen können.

Bußgeldstelle für die verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten

Die Bußgeldstelle für die verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten verbleibt zentral beim Polizeipräsidenten in Berlin, der neben der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im fließenden Verkehr neben den Bezirken weiterhin für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr zuständig bleibt. Vor dem Hintergrund des Produkthaushaltes und der Budgetierung in den Bezirken ist es zwingend notwendig, den Bezirken die Einnahmen aus der Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten zuzuordnen. Die haushaltstechnische Umsetzung dieser Notwendigkeit wird zwischen den Senatsverwaltungen für Inneres und für Finanzen geregelt.

· Rechtliche Umsetzung

Insbesondere zur Wahrnehmung der Ordnungsaufgaben, die die Sicherstellung der Ordnung im öffentlichen Raum betreffen, werden durch Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes bezirkliche Ordnungsämter als Kern-Ämter eingerichtet. Nach der vom Rat der Bürgermeister am 25. März 2004 beschlossenen Grundlage für die Organisationsstruktur der bezirklichen Ordnungsämter sollen den Ordnungsämtern über die oben unter Ordnung im öffentlichen Raum subsumierten Aufgaben hinaus auch die Parkraum- und Verkehrsüberwachung und die o.g. Ordnungsaufgaben im Bereich Gewerbe und Verbraucherschutz zugeordnet werden. Die Zuordnung der Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde und weiterer Ordnungsaufgaben zum Ordnungsamt soll den Bezirken freigestellt bleiben. Es wird angestrebt, bis 2006 einheitliche Aufgabengebiete für den Außendienst der bezirklichen Ordnungsämter zu definieren. Für Angelegenheiten, bei denen in der Regel ordnungsrechtliche Genehmigungen von mehreren Stellen eingeholt werden müssen, wird eine zentrale Anlauf- und Beratungsstelle eingerichtet.

· Befugnisse, Ausstattung und Schulungen

Mit den Aufgaben der Überwachung der Parkraumbewirtschaftungsgebiete und der Verkehrsüberwachung im ruhenden Verkehr werden neben dem Personal auch die bisher durch diese Dienstkräfte des Polizeipräsidenten in Berlin wahrgenommenen Befugnisse unverändert auf die Bezirke übertragen.

Für die mit diesem Gesetz neu zu schaffenden Dienstkräfte im allgemeinen Ordnungsdienst der Bezirke sollen ebenfalls entsprechende Befugnisse übertragen werden. Zur sachgerechten Aufgabenerledigung gehört dabei auch nach einem Vergleich mit den Ordnungsämtern anderer Städte in der Bundesrepublik die Anwendbarkeit des unmittelbaren Zwanges.

Im Verkehrsüberwachungsdienst sollen die Dienstkräfte mit Pfefferspray, im allgemeinen Ordnungsdienst mit Schlagstöcken und Pfefferspray für Notwehr- und Nothilfesituationen ausgestattet werden.

Die Senatsverwaltung für Inneres beabsichtigt, die Ausstattung der Außendienstmitarbeiter der bezirklichen Ordnungsämter einheitlich für alle Bezirke durch eine Verwaltungsvorschrift zu regeln.

Durch die materielle und rechtliche Ausstattung der Ordnungskräfte werden das Bedürfnis nach konsequenter Durchsetzung staatlichen Rechts, der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die notwendige Eigensicherung der Ordnungskräfte beachtet.

Die notwendigen Schulungen für diese Dienstkräfte werden in der Verantwortung der Senatsverwaltung für Inneres zentral, einheitlich und vor Inbetriebnahme der bezirklichen Ordnungsämter in enger Kooperation mit der Landespolizeischule sichergestellt. Die Schulungen erstrecken sich einheitlich auf folgende Inhalte:

- Rechtliche Grundlagen (Ordnungswidrigkeitenrecht, Rechtliche Befugnisse, Kooperation mit der Polizei, Umweltrecht etc.)

- Umgang mit schwierigen Gesprächssituationen (Konfliktsituationen, Techniken zur Vermeidung, Reduzierung und Bewältigung von Konflikten mit schwierigem Publikum kennen und situationsgerecht anwenden)

- Deeskalation (Umgang mit Aggressionen, Verhalten bei bedrohlichen Situationen)

- Interkulturelle Kompetenzen (Förderung der interkulturellen Kompetenz durch Auseinandersetzung mit interkulturellen Wert- und Normvorstellungen)

- Eigensicherungstraining

Der Zeitumfang der Schulungen beträgt 8 Wochen.

Im Hinblick auf Schulungsbedarfe für später neu hinzu kommende Dienstkräfte stellt die Senatsverwaltung für Inneres außerdem ein dauerhaftes Schulungsangebot sicher. Die Schulungen werden bis einschließlich Ende 2006 ­ ggf. unter Einbeziehung von Qualifizierungsmitteln des Zentralen Stellenpools - von der Senatsverwaltung für Inneres finanziert.

b) Einzelbegründung

Zu Artikel I: Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes

Zu Nummer 1: Von allen Bezirksämtern ist ein Leistungs- und Verantwortungszentrum (Kern-Amt) „Ordnungsamt" einzurichten.

Zu Nummer 2: Die Aufgaben der Ordnungsämter sollen insbesondere die Ordnungsaufgaben umfassen, die die Sicherstellung der Ordnung im öffentlichen Raum betreffen. Inwieweit die Bezirke dem Ordnungsamt darüber hinaus noch weitere Ordnungsaufgaben zuordnen, bleibt ihnen freigestellt.

Des Weiteren soll für Angelegenheiten, für die in der Regel ordnungsrechtliche Genehmigungen von mehreren Stellen eingeholt werden müssen, eine zentrale Anlauf- und Beratungsstelle bestehen. Inwieweit die Bezirke dieser Stelle auch Anlauf- und Beratungszuständigkeiten für weitere Ordnungsangelegenheiten zuordnen, bleibt ihnen überlassen. Die Anlauf- und Beratungsstelle mit den o.g. Zuständigkeiten kann in Verbindung mit den Beratungsstellen der Bürgerämter (wobei die Art der Verbindung und die organisatorische Zuordnung den Bezirken überlassen bleibt) oder unabhängig davon (wobei es sich dann anbietet, sie den Ordnungsämtern zuzuordnen) eingerichtet werden. Sie soll sowohl Bürgern und Bürgerinnen als auch für Unternehmen offen stehen und unter anderem die zügige Bearbeitung fördern und die Einhaltung der ­ rechtlich vorgesehenen, mit dem Bürger/Unternehmen vereinbarten oder diesen mitgeteilten - Bearbeitungsfristen überwachen.

Zu Nummer 2: Die Einfügung der neuen Absätze 5 und 6 durch die Nr. 1 erfordert eine Neunummerierung der nachfolgenden Absätze.

Zu Artikel II: Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

Zu Nummer 1: Aus Gründen der Rechtssicherheit und zur zielgerichteten Auswahl der Aufgaben und Befugnisse, die den Parkraum- und Verkehrsüberwachungs- und allgemeinen Ordnungsdienstkräften zukommen, soll eine Rechtsverordnung erlassen werden, die die Zuständigkeiten und Befugnisse der Außendienstmitarbeiter der bezirklichen Ordnungsämter regelt.

Hierbei soll unbeschadet einer möglichen ganzheitlichen Aufgabenerledigung weiterhin von der bisherigen Dreiteilung in Parkraumüberwachung, Verkehrsüberwachung und allgemeinen Ordnungsdienst ausgegangen werden, wobei auch künftig die Parkraumüberwachung gesondert zu betrachten ist.

Der Senat beabsichtigt, unmittelbar nach Inkrafttreten der vorgesehenen gesetzlichen Ermächtigung die folgende Rechtsverordnung zu erlassen: "Verordnung zur Festlegung der Aufgaben und Befugnisse der Dienstkräfte der Außendienste der bezirklichen Ordnungsämter (Ordnungsdienstverordnung)

Auf Grund von § 2 Abs. 6 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch... des Gesetzes vom... (GVBl. S....) wird verordnet:

§ 1: Aufgaben und Befugnisse der Dienstkräfte im Parkraumüberwachungsdienst der bezirklichen Ordnungsämter:

(1) Die Dienstkräfte im Parkraumüberwachungsdienst der bezirklichen Ordnungsämter überwachen die Einhaltung der den ruhenden Straßenverkehr betreffenden rechtlichen Regelungen in den Parkraumbewirtschaftungsgebieten und leiten bei Verstößen gegen bußgeldbewehrte Rechtsvorschriften Verwarnungs- oder Bußgeldverfahren ein.