Wohnen

Herausnahme des Melli-Beese-Ringes in der nördlichen Weiterführung beschlossen.

Der in Nord-Süd-Richtung verlaufende zukünftige Melli-Beese-Ring soll im Abschnitt südlich der künftigen Walter-Huth-Straße mit einer Breite von 12,80 m eine angemessene Erschließung der angrenzenden Wohngebiete gewährleisten. Da der Straßenabschnitt keine übergeordnete Verbindungsfunktion mehr hat, konnte der Querschnitt von 22,00 m auf 12,80 m reduziert werden. Da vorgesehen ist, hier eine Tempo 30 Zone auszuweisen, konnte zudem auf den gesonderten Fahrradweg verzichtet werden. Die übergeordnete Radwegeverbindung wird entlang des Landschaftsparks geführt. Das Straßenprofil ist aufgeteilt in zwei Fahrbahnen à 3,25 m, je einen Gehweg von 2,50 m bzw. 2,00 m Breite sowie einen 1,80 m breiten Parkstreifen mit Baumstreifen.

Der nördliche Abschnitt des Melli-BeeseRinges wird als Sackgasse in einer Breite von 16,50 m und mit einem Wendehammer in einer Breite von 22,00 m ausgebildet. Auch wenn der künftige Melli-Beese-Ring in der Zielplanung bis zum Groß-Berliner Damm geführt werden soll, ist die Straßenbegrenzungslinie am Wendehammer zum gegenwärtigen Zeitpunkt erforderlich, um eine abgeschlossene Abschnittsbildung und eine in sich geschlossene Festsetzung der Straße zu ermöglichen, da die Fortsetzung der Straßenbegrenzungslinien im angrenzenden Bebauungsplan XV-68a-1 zunächst nicht festgesetzt werden.

Die Breite der Wendehämmer ist für dreiachsige Müllfahrzeuge ausreichend, da sie als Mischverkehrsflächen ohne gesonderten Gehweg ausgebildet und komplett befahren werden können. Die Verschmälerung auf 12,80 m wurde in diesem Abschnitt nicht vollzogen, um die Option zum Ausbau in nördlicher Richtung für die Zukunft nicht zu unterbinden. In dem Abschnitt mit einer Breite von 16,50 m ist folgendes Straßenprofil geplant: Die Fahrbahnbreite beträgt 6,50 m, die Parkstreifen mit Baum werden in einer Breite von 2,00 m und die Gehwege in einer Breite von 3,00 m ausgebildet.

Für den Straßenabschnitt im Einmündungsbereich zur Straße am Flugplatz ist aufgrund der Abbiegebeziehungen ein Straßenprofil in einer Breite von 18,80 m erforderlich. Der Straßenabschnitt muss zudem zwischen verschiedenen Straßenbreiten und Profilen vermitteln.

Leitungsrechte Grundsätzlich genießen nach dem Grundbuchbereinigungsgesetz vor 1990 verlegte Leitungen auf privaten Grundstücken Bestandsschutz und sind - gegen Entschädigung - in das Grundbuch einzutragen. Eine weitergehende Sicherung erübrigt sich. Langfristig zu sichernde Leitungen werden daher auch nicht nachrichtlich in den Bebauungsplan aufgenommen.

Für nur noch kurzfristig erforderliche Leitungen, die zudem dem städtebaulichen Konzept entgegen stehen, erfolgt keine Sicherung durch den Bebauungsplan. Die Trassierung der neuen Leitungen wird den künftigen Straßen angepasst. Hierdurch kommt es zu einer nahezu vollständigen Erneuerung der Leitungsnetze.

Eine planungsrechtliche Sicherung von Leitungsrechten ist nicht erforderlich.

II.3.7 Straßenverkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Östlicher Abschnitt der künftigen WaltherHuth-Straße (Planstraße West 2), künftige Hanuschkestraße (Planstraße West 3), künftige Wolfgang-Harlan-Straße (Planstraße West 4), künftige Wright-Allee (Planstraße West 8)

Die in West-Ost Richtung auf den Park zulaufenden Straßen sowie die interne Erschließungsstraße, künftige Wright-Allee werden in einer Breite von 8,00 m, die Wolfgang-HarlanStraße in einer Breite von 9 m festgesetzt.

Das vorgesehenes Profil der 8 m breiten Straßen aus Mischverkehrsfläche von je 5,50 m Breite und einer einseitigen Versickerungsmulde von 2,50 m ermöglicht die Festsetzung von Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung mit der Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich". Die Mischverkehrsflächen sollen nicht nur dem Verkehr, sondern auch als Spielflächen den angrenzenden Wohngebieten zugute kommen. Die Straßen münden am Park jeweils in einem Wendehammer. Die Breite der Wendehämmer variiert zwischen 22 m und 26 m je nach den verkehrlichen Erfordernissen, da einerseits die Radien für die Versorgungsfahrzeuge zu berücksichtigen und andererseits Stellplätze in unterschiedlicher Anordnung unterzubringen sind.

Das Straßenprofil der künftigen WolfgangHarlan-Straße (Planstraße West 4) ist als Ergebnis der Prüfung der Bauplanungsunterlagen aufgrund der Stellungnahme des Bezirkes um einen Meter auf neun Meter verbreitert worden, um in diesem Straßenabschnitt Stellplätze im öffentlichen Straßenraum unterbringen zu können. Ein solches Mindestangebot an Stellplätzen insbesondere für Besucher des Baugebietes wurde für die Funktionalität und Attraktivität des Wohngebietes als erforderlich angesehen.

Gleichzeitig sollten jedoch die Straßenraumprofile aus Kostengründen nur in geringem Umfang geändert und für Stellplätze erweitert werden.

Aus diesem Grunde wurde die Abwägung so getroffen, dass neben einer Verbreiterung der Wolfgang-Harlan-Straße eine Verschiebung der Straßenverkehrsflächen an der kleinen öffentlichen Parkanlage im Wohngebiet (Quartiersplatz) vorgenommen wurde. Auch in diesem Bereich soll ein begrenztes Angebot von Parkmöglichkeiten in der Verkehrsfläche geschaffen werden. Die öffentliche Grünfläche steht nicht als Kfz Abstellfläche zur Verfügung. Der städtebauliche Belang, einen symmetrischen öffentlichen Raum anzulegen, wird an dieser Stelle und zugunsten der Belange des Verkehrs zurückgestellt.

Nördlich des Quartiersplatzes erhält die Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung eine Breite von insgesamt acht Metern und erhält ebenfalls eine Aufteilung von 5,5 m Mischverkehrsfläche, worin eine 1,8 m breite Parkflächenmarkierung enthalten ist, zu 2,5 m Mulde.

Südlich erfolgt nunmehr die Anordnung eines Fuß- und Radweges mit einer Breite von 3 m.

Entsprechend wird hier die Zweckbestimmung in „Geh- und Radwegebereich" geändert. Durch die Änderungen wird die öffentliche Parkanlage um etwa 170 m² vergrößert.

II.3.8 Öffentliche Parkanlage/öffentlicher Kinderspielplatz Öffentliche Parkanlage

Bei der Festsetzung der öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung öffentliche Parkanlage im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes handelt es sich um grundsätzlich verschiedene Typen.

Eine kleine Grünfläche in einer Größe von knapp 1100 m² soll als intimer Quartiersplatz ausgebildet werden, um die Wohngebiete städtebaulich zu strukturieren und ihnen einen zentralen Ort der Orientierung zu geben. Die Planung dieser öffentlichen Grünfläche erfolgt nicht vorrangig aus Naturschutzgründen, sondern es spielen städtebauliche Gründe die primäre Rolle. Die kleine Parkanlage ist ein zentrales Gliederungselement in einem sonst nicht städtebaulich strukturierten „Siedlungseinerlei" etwa entlang des Melli-Beese-Ringes auf einer Länge von 700 m. Es ist um so notwendiger, als nunmehr die Straßenbreiten nochmals deutlich reduziert wurden, um die Erschließungskosten insgesamt zu senken. Ein landschaftsplanerischer Entwurf liegt noch nicht vor, vorstellbar wäre aber z. B. eine Gestaltung mit Obstbäumen, wie sie bei dem nicht mehr geplanten „Kirschplatz" vorgesehen war. In der Abwägung, ob die Fläche nicht als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung statt einer Grünfläche festgesetzt werden soll, wird der öffentlichen Grünfläche der Vorrang eingeräumt, da gerade die Begrünung das gestalterisch auflockernde Element darstellen soll. Auch hat dieser Raum mit umliegenden Einfamilien- oder Reihenhäusern bzw. Baugruppen keinen städtischen Charakter (Stadtplatz) und soll schließlich auch nicht als öffentlicher Parkplatz zur Verfügung stehen.

Darüber hinaus werden in diesem Bebauungspan Versatzstücke des Landschaftsparks festgesetzt, die wegen des Verzichts auf die Planung der Parkrandstraßen überplant werden müssen.

Dies geschieht ­ funktionalen Zusammenhängen folgend ­ teilweise im Bebauungsplan XV53a und teilweise im Bebauungsplan XV-68a.

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes XV53a wird ein 2,5 m breiter Streifen entlang des östlichen Randes des Geltungsbereiches als öffentliche Parkanlage festgesetzt, der nur im Zusammenhang mit dem bereits im Bebauungsplan XV-68a geplanten 1,5 m breiten Weg erklärt werden kann. Für den 1,5 m breiten Streifen im Bebauungsplan XV-68a besteht kein Planerfordernis, da hier bereits eine öffentliche Parkanlage festgesetzt ist und der Vollzug (Bau des Weges) unmittelbar möglich wäre.

Auch wird die Umsetzung nicht durch die Festsetzung in zwei aneinander angrenzenden Be bauungsplänen erschwert oder behindert. Ein zusätzliches Änderungsverfahren im Bebauungsplan XV-68a würde einen nicht erforderlichen Arbeitsaufwand und die damit entstehenden Kosten verursachen.

Entlang der Kammern des Landschaftsparks wird damit eine insgesamt 4 m breite NordSüd-Verbindung für Fußgänger und Radfahrer geplant, die so befestigt werden soll, dass sie auch durch Rettungs- und Pflegefahrzeuge genutzt werden kann. Die Festsetzung einer öffentlichen Parkanlage steht einer partiellen Versiegelung von Flächen nicht entgegen.

Öffentlicher Kinderspielplatz

Der zur Festsetzung als öffentlicher Kinderspielplatz vorgesehene Bestandteil des Landschaftsparks und damit des Bebauungsplanes XV-68a unterliegt den Regelungen des Landschaftsschutzgebietes. Er liegt innerhalb der sogenannten Aktivbänder gemäß § 7 der Schutzverordnung. Ein Konflikt mit der Schutzverordnung liegt nicht vor, da die ausgewählten Kammern zum Zwecke einer intensiveren Nutzung (Flächen für informellen Sport mit einer 30 % Versiegelung) in der Planung des Landschaftsparkes vorgesehen sind. Die Ausgestaltung des Spielplatzes soll sich jedoch in den Landschaftspark einfügen.

Die Standortverschiebung des Spielplatzes innerhalb des Landschaftsparkes nach Norden wurde erforderlich, um den Spielplatz der geänderten Nutzung, d. h. dem neuen Wohngebiet, das mit zeitlicher Priorität errichtet werden wird, sinnvoll zuordnen zu können.

Bei der geplanten Festsetzung handelt es sich somit nur um eine Standortverschiebung im Landschaftspark, da die Fläche, die im Bebauungsplan XV-68a als öffentlicher Kinderspielplatz festgesetzt ist, zudem mit Bäumen bepflanzt wurde und als Spielplatz nicht mehr zur Verfügung steht. Diese Fläche in der Verlängerung der künftigen Wolfgang-Harlan-Straße soll im Zusammenhang mit der Änderung des angrenzenden Bebauungsplanentwurfs XV-53b überplant und darin als öffentliche Parkanlage festgesetzt werden.

Die Größe von gut 3.100 m² entspricht der Größe von zwei bereits angelegten freien Kammern im Landschaftspark und umfasst ein dazwischen angelegtes Baumpaket. Die Größe des öffentlichen Spielplatzes ist folglich nicht von der Spielplatzplanung her frei variabel, sondern muss sich in die geschaffenen Örtlichkeiten einpassen. Da zur Überwindung des Geländeunterschiedes zwischen Parkpromenade/Baumpaketen und tiefer gelegenem Gelände Böschungen angelegt wurden, verbleiben als ebenerdige Flächen einmal etwa 1.200 m² und einmal 500 m². Die im Rahmen der Trägerbeteiligung vom Bezirksamtes TreptowKöpenick (Umwelt und Grün) gewünschte Differenzierung der Spielflächen nach Altersklassen wird ermöglicht.

II.3.9 Sonstige Grünfestsetzungen Baumpflanzungen

In den Wohngebieten und in der Fläche für den Gemeinbedarf ist pro 350 m² Grundstücksfläche und in den Gewerbegebieten ist pro 500 m² Grundstücksfläche mindestens ein Laubbaum zu pflanzen (textliche Festsetzungen Nr.11 und 12). Dabei sind bei der Ermittlung der Zahl der zu pflanzenden Bäume die vorhandenen Bäume sowie die in der Abfolge von vier Stellplätzen zu pflanzenden Laubbäume einzurechnen (textliche Festsetzung Nr. 13). Die abweichenden Grundstücksflächenangaben für die einzelnen Baugebiete beruhen auf der unterschiedlich festgesetzten GRZ. Bezogen auf den später nicht überbauten Flächenanteil ist der Anteil der zu pflanzenden Bäume aber in allen Baugebieten gleich, da ein Baum je 200 m² nicht überbaubarer Grundstücksfläche zu pflanzen ist.

Mit diesen Festsetzungen soll ein bestimmter Vegetationsanteil auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen gesichert werden. Neben der Bedeutung für die Biotopentwicklung und das Landschaftsbild wirken sich die Baumpflanzungen positiv auf den Wasserhaushalt und das Lokalklima aus. Mit der Maßnahme können Eingriffe in Natur und Landschaft gemindert werden. Die Festsetzung erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung notwendiger Ersatzpflanzungen für die Fällung von Bäumen, die nach Baumschutzverordnung geschützt sind.

Vorhandene Bäume sind auf die Zahl der zu pflanzenden Bäume anzurechnen. Abhängig vom künftigen Grundstückszuschnitt kann es möglich sein, dass die vorhandenen Bäume ausreichend sind. Bezogen auf die Gewerbegebiete, insbesondere das ca. 7 ha große GE 3,