BauGB sind die Eingriffe maßgeblich die erstmalig auf Grund des Bebauungsplanes ermöglicht werden

III. Auswirkungen des Bebauungsplanes III.1 Eingriffe in Natur und Landschaft

Sind auf Grund der Aufstellung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist nach § 21 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz abschließend nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs zu entscheiden.

Nach § 1a Abs. 3 BauGB sind die Eingriffe maßgeblich, die erstmalig auf Grund des Bebauungsplanes ermöglicht werden. Die Eingriffsbewertung orientiert sich somit am Vergleich zur zulässigen Nutzung nach bestehendem Baurecht (§ 34 und § 35 BauGB), nicht jedoch zum realen Bestand.

Durch § 200a BauGB werden Kompensationspflichten, die auf landesrechtlichen Regelungen beruhen, in das Bauleitplanverfahren einbezogen und hinsichtlich ihrer Berücksichtigung in der Abwägung der bundesrechtlichen Regelung gleichgestellt.

Auf Grund ihrer besonderen Bedeutung, werden im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens Biotope, die unter den besonderen Schutzstatus nach § 26a NatSchG Bln fallen, gesondert behandelt. Die Ermittlung der Eingriffstatbestände gemäß § 18 BNatSchG und § 26a NatSchG Bln sowie die Benennung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erfolgt getrennt.

Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der geschützten Biotope führen, sind auf Basis der hier getroffenen Abwägungsentscheidung durch die zuständige Naturschutzbehörde zu genehmigen.

Eingriffe nach § 26 a Berliner Naturschutzgesetz

Die ausgedehnten ruderalisierten Trockenrasen und Wiesen auf dem ehemaligen Flugfeld und im Begleitraum des Teltowkanals fallen zum großen Teil unter des Schutzstatus nach 26a Berliner Naturschutzgesetz (NatSchGBln). Entsprechend der Bewertung und Abgrenzung des Landesbeauftragten für Naturschutz im Mai 1997 (damals noch § 30a NatSchGBln) nehmen die ausdauernden Sandtrockenrasen und mit diesem im Verbund geschützte ruderalen Halbtrockenrasen und ruderalen Wiesen im Entwicklungsgebiet eine Fläche von insgesamt 72,8 ha ein. Ebenfalls nach § 26a NatSchGBln geschützt sind einzelne Röhrrichtbestände am Teltowkanalufer (0,3 ha).

Insgesamt befinden sich im Geltungsbereich der Entwicklungsmaßnahme gemäß § 26a NatSchGBln 73,1 ha geschützte Biotope. Innerhalb der Entwicklungsmaßnahme werden aber 2,8 ha der geschützten Biotope durch das Planfeststellungsverfahren für die Bundesautobahn A113 (neu) in Anspruch genommen und gesondert ausgeglichen. Die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen werden in der für das Entwicklungsgebiet erarbeiteten Ausgleichskonzeption in dem Natur- und Landschaftspark „ehemaliges Flugfeld Johannisthal" als zentrale Sammelausgleichsfläche vollständig ausgeglichen.

Die gemäß § 26a NatSchGBln geschützten Biotope dürfen grundsätzlich nicht zerstört oder sonst erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werden. Ausnahmen können durch die zuständige Naturschutzbehörde zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen der Biotope ausgeglichen werden können.

Bereits 1997 wurde deshalb eine Konzeption für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen abgestimmt. Die Ausgleichskonzeption für die Inanspruchnahme von insgesamt ca. 41,9 ha der § 26 a-Biotope orientiert sich an einer möglichst gleichartigen oder ähnlichen und insgesamt gleichwertigen Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit von Natur und Landschaft.

Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zur landschaftsgerechten Neugestaltung leiten sich aus den örtlichen Entwicklungszielen der Landschaftsplanung für das Entwicklungsgebiet bzw. zur Entwicklung des ehemaligen Flugfeldes ab. Damit sind die Einzelmaßnahmen bzw. Ausgleichspakete auf ein abgestimmtes und umsetzungsfähiges Gesamtkonzept ausgerichtet. Der Erhalt der floristisch und faunistisch wertvollen Vegetationsbestände folgt dem Gebot der Vermeidung von Eingriffen.

Die vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für die Eingriffe in gemäß § 26 a NatSchG Bln geschützte Biotope im gesamten Entwicklungsbereich unterscheiden sich in Maßnahmen zum artgleichen und wertgleichen Ersatz von geschützten Biotopen.

Dem artgleichen Ersatz werden alle Maßnahmen zur Entwicklung und Neuanlage von Magerrasen auf derzeit versiegelten, vegetationslosen und für den Biotop- und Artenschutz geringwertigen Vegetationsflächen und die Entwicklung der nur im Verbund geschützten ruderalen Halbtrockenrasen und ruderalen Wiesen zu Sandtrockenrasen zugeordnet. Bereits durchgeführt bzw. in Vorbereitung sind umfangreiche Maßnahmen zum Abriss von Gebäuden, zur Entsiegelung von Flächen sowie zum Abtrag von Aufschüttungen etc. in den bisher gewerblich genutzten Bereichen. Damit werden vorhandene Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes abgebaut und die Neuentwicklung von Magerrasenbeständen vorbereitet. Mit den genannten Maßnahmen ist das Potential zur Vermeidung von Eingriffen und zum artgleichen Ersatz von geschützten Biotopen innerhalb des Entwicklungsgebietes weitgehend ausgeschöpft. Ein vollständiger art- und flächengleicher Ausgleich von zerstörten § 26 a-Biotopen ist nicht möglich, deshalb wurden wertgleiche Maßnahmen für diesen verbleibenden Eingriff benannt.

Kriterien zur Bestimmung der wertgleichen Maßnahmen waren zum einen ihre Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz, um eine möglichst große Funktionsähnlichkeit zu erreichen, zum anderen der räumliche Bezug zu den Eingriffsräumen. Maßnahmen zum wertgleichen Ersatz sind die Pflanzung von Baumgruppen und Baumreihen, die Anlage einer Langgraswiese und der Bau der Trockenmauer (einschließlich Bodenmodellierung und Weg) zwischen der öffentlichen naturnahen und der öffentlichen Parkanlage. Als weitere artgleiche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme ist die Entwicklung der nur im Verbund geschützten ruderalen Halbtrockenrasen und ruderalen Wiesen zu Sandtrockenrasen vorgesehen. Im Landschaftspark können somit 12 ha geschützte Biotope zu einem höherwertigen Biotop entwickelt werden.

Für den Landschaftspark wurden 1998 auf der Grundlage eines Entwurfs des Landschaftsarchitekturbüros Kiefer Bauplanungsunterlagen für die Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen als Bestandteil der Planung des Landschaftsparks erstellt und bezüglich der Kosten geprüft. Die geprüften Bruttokosten wurden in das Treuhandvermögen des Entwicklungsträgers eingestellt.

Mit der Umsetzung der Planung wurde sofort begonnen, obwohl mit der Vernichtung der Biotope noch nicht begonnen worden war. Die vorgenannten Maßnahmen zum Art- und wertgleichen Ersatz der Biotope sind im Landschaftspark inzwischen weitestgehend umgesetzt worden. Das Grundgerüst mit Geländemodellierung, Ausbau und Baumpflanzungen ist hergestellt worden.

Über Investitionsmittel des Landes Berlin wurden biotoperhaltende Maßnahmen u. a. in der künftigen Naturschutzzone und Baumpflanzungen vorgenommen.

Planungsrechtliche Gebietsqualität

Das Plangebiet liegt überwiegend (ca. 80 %) im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB.

Nur ein geringer Teil (ca. 20 %) befindet sich im bauplanerischen Außenbereich gemäß § 35 BauGB (Einschätzung der planungsrechtlichen Gebietsqualität vom 26.8.1996).

Im Innenbereich liegt der Orientierungswert zum zulässigen Bebauungs- und Versiegelungsgrad fast ausschließlich (rund 97 vom Hundert) bei 60 vom Hundert. Für zwei kleinere Teilflächen wäre eine Überbauung und Versiegelung von nur 20 vom Hundert bzw. 40 vom Hundert. In diesen Werten wurden auch die Flächen für Garagen, Stellplätze und andere Nebenanlagen berücksichtigt.

Werden die Flächen, die dem Schutzstatus nach § 26a NatSchG Bln unterliegen, zunächst unberücksichtigt, sind annähernd 2,0 ha im bauplanerischen Außenbereich.

III.1.1 Eingriffe in den Naturhaushalt

Die vorgenommene Eingriffsbilanzierung basierte auf den Planungsvorgaben aus dem Jahre 1999. Da diese sich mit dem jetzt vorliegenden Entwurf im Grundsatz so geändert haben, dass die damals ermittelten Eingriffe nicht mehr auf den jetzigen Bebauungsplanentwurf übertragbar sind, wurde eine erneute Bilanzierung erforderlich.

Die Auswirkungen, die sich aufgrund der veränderten Planungsinhalte ergeben, lauten wie folgt.