Wohlfahrt

Rechnungshof von Berlin Jahresbericht 2004

Über eine entsprechende Feststellung aus dem Bereich der Senatsverwaltung für Justiz, einen anderen beliehenen Liga-Verband und den BZA betreffend, hatte der Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2002 (T 187 bis 195) berichtet. Die Senatsverwaltung ist aufgefordert, für eine ausreichende Vertragserfüllung durch die AWO selbst zu sorgen. Geschieht dies nicht, müsste auch der AWO die Beleihung gemäß § 44 Abs. 3 LHO entzogen werden.

Den Liga-Verbänden ist vertraglich auferlegt, bei der Zuwendungsvergabe die §§ 23, 44 LHO einschließlich der hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften und allgemeinen Nebenbestimmungen zu beachten. Insoweit haben sie das Ergebnis der Prüfung der Zuwendungsanträge in einem Antragsprüfungsvermerk festzuhalten und dabei insbesondere auf die Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Zuwendung einzugehen.

Der mit der Antragsprüfung beauftragte BZA ist diesen Anforderungen nicht nachgekommen.

Beispielsweise hatten zwei Träger von Beratungsstellen bei unterschiedlichem Gesamtbedarf jeweils Zuwendungen von über 172 000 beantragt.

In den beiden Antragsprüfungsvermerken hatte der BZA angegeben, dass ein auf den vorgesehenen Zuwendungsbetrag abgestimmter Finanzierungsplan vorliegt und dass die Gesamtfinanzierung somit als gesichert angesehen werden kann. Ferner hatte der BZA ohne Begründung die Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Zuwendung bestätigt. Als zu bewilligenden Zuwendungsbetrag hat er aber nicht den beantragten, sondern jeweils nur einen Betrag von 153 000 festgesetzt. Diesen hatte das Kooperationsgremium im Rahmen der Finanzplanung als Höchstbetrag für alle Träger solcher Beratungsstellen beschlossen. Das lässt den Schluss zu, dass der BZA in Wirklichkeit keine individuellen Antragsprüfungen gemäß Nr. 3.3 AV § 44 LHO vornimmt, sondern nur oberflächlich und formal prüft.

Die Senatsverwaltung hat hierzu erklärt, die im Kooperationsgremium behandelten Planzahlen beruhten bereits auf Antragsprüfungen. Im Übrigen sei es begrüßenswert, wenn die Liga-Verbände und der beauftragte BZA auf Projektträger einwirkten, einen höheren Zuwendungsbedarf durch Erschließung anderer Finanzierungsquellen abzudecken.

Der Senatsverwaltung ist entgegenzuhalten, dass die Finanzplanung nicht die individuelle Antragsprüfung nach Nr. 3.3 AV § 44 LHO ersetzt. Diese wiederum zwingt nicht dazu, den finanziellen Erwartungen von Antragstellern zu entsprechen. Vielmehr ist vom Antragsteller ein auf die geringeren zur Verfügung stehenden Mittel abgestimmter neuer Finanzierungsplan zu verlangen oder ihm ist ein solcher von der Bewilligungsbehörde überarbeiteter Finanzierungsplan zur Zustimmung zu unterbreiten. Nur dadurch ist die Bescheinigung gerechtfertigt, dass die Gesamtfinanzierung des Projekts dennoch gesichert ist.

Rechnungshof von Berlin Jahresbericht 2004

132 Im Zuwendungsbescheid müssen Zuwendungsziele und -umfang so eindeutig und detailliert festgelegt werden, dass auf dieser Grundlage eine begleitende und abschließende Erfolgskontrolle möglich ist (Nr. 4.2.3 AV § 44 LHO). Diesen Anforderungen genügten die vom Rechnungshof geprüften Zuwendungsbescheide nicht. Nach Angaben der Senatsverwaltung haben die Liga-Verbände inzwischen eine Änderung bewirkt, indem die Zuwendungsbescheide aufgrund von Leistungsbeschreibungen für alle geförderten Hilfeangebote konkretisiert worden sind. Der Rechnungshof wird der behaupteten Verbesserung bei künftigen Prüfungen nachgehen.

Im Zuwendungsbescheid kann vorgesehen werden, dass der Zuwendungsempfänger nur einen einfachen Verwendungsnachweis vorzulegen hat. Abgesehen von Fällen geringer finanzieller Bedeutung, die hier nicht vorliegen, ist diese Erleichterung an die Voraussetzung geknüpft, dass die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung auch ohne Belege anhand einer nur summarischen Darstellung der Einnahmen und Ausgaben nachprüfbar ist (Nr. 5.1.5 AV § 44 LHO). Die Senatsverwaltung hat durch entsprechende Gestaltung des Muster-Zuwendungsbescheides (Anlage 5 zum Liga-Vertrag) abweichend hiervon einen einfachen Verwendungsnachweis generell zugelassen.

Auf Vorhalt des Rechnungshofs hat die Senatsverwaltung erklärt, ihre Vorgaben im Liga-Vertrag dienten auch dazu, die Verwaltungsabläufe effizienter zu gestalten. Dem ist entgegenzuhalten, dass die genannte Vorschrift ebenfalls diesem Ziel dient, aber eine Prüfung verlangt, ob die unerlässliche Kontrolle der zweckentsprechenden Verwendung öffentlicher Mittel gleichwohl gesichert ist.

Die AWO nimmt auch die Aufgabe, die Verwendungsnachweise der Zuwendungsempfänger (der freien Träger von Hilfeangeboten) zu prüfen, nicht selbst wahr. Sie hat hierfür neben der Vereinbarung mit dem BZA (T 130) Vereinbarungen mit Liga-Verbänden geschlossen, die gegen Entgelt jeweils eine Prüfungskraft zur Verfügung stellen. In einem dreistufig angelegten Prüfungsverfahren überprüft zunächst der BZA den rechtzeitigen Eingang der Verwendungsnachweise, die Vollständigkeit der Unterlagen und Angaben sowie summarisch die rechnerische Richtigkeit. In der Prüfungsstufe II trifft die Prüfungskraft des einen Wohlfahrtsverbandes nähere Feststellungen zur Einhaltung von Bewilligungszeitraum, Finanzierungsart und Finanzierungsplan sowie bei den Personalausgaben zur Einhaltung der bewilligten Eingruppierung der Beschäftigten des Zuwendungsempfängers und zur Beachtung des Besserstellungsverbots. Für die Prüfungsstufe III setzt der andere Wohlfahrtsverband vereinbarungsgemäß eine verbandsunabhängige Person ein. Diese stellt unter Einbeziehung der in einem Formular „Laufzettel/Checkliste/Prüfvermerk" protokollierten Ergebnisse der vorangegangenen Prüfungsstufen abschließend fest, ob der Verwendungsnachweis den Anforderungen genügt, die Mittel zweckentsprechend verwendet wurden, ob und welche Ausgabenüberschreitungen vorlagen und in welcher Höhe die nachgewiesenen Gesamtausgaben als

Rechnungshof von Berlin Jahresbericht 2004 zuwendungsfähig anerkannt werden können. Dabei hat er auch Empfehlungen abzugeben, ob und inwieweit der Zuwendungsbescheid zu widerrufen und Zuwendungsmittel zurückzufordern sind.

Ebenso wie bei der Antragsprüfung (T 131) hat der Rechnungshof auch hier eine oberflächliche und formale Prüfung festgestellt. Die Verwendung einer vordruckmäßigen Checkliste mit vorformulierten Prüfungspunkten und -ergebnissen hat dies begünstigt. So waren beispielsweise sowohl die Zeile „die Beanstandungen konnten im Laufe des Prüfverfahrens abschließend nachbearbeitet werden" als auch die Zeile „die Beanstandungen bestehen fort. Es wird beanstandet, dass..." angekreuzt. Ferner waren Alternativfeststellungen nicht mit einer Streichung des Unzutreffenden versehen. Die abschließende Feststellung, dass die Zuwendungsmittel „zweckgemäß/nicht zweckgemäß verwendet worden sind", war nicht begründet. Eine Begründungsspalte ist hierfür auch nicht vorgesehen, es kann lediglich im Weiteren angegeben werden, in welcher Höhe Mittel nicht zweckentsprechend verwendet wurden.

Die Verwendungsnachweisprüfung ist mit der Prüfung, ob die Zuwendung zweckentsprechend verwendet worden ist, noch nicht abgeschlossen.

Vielmehr ist im Rahmen einer Erfolgskontrolle zu prüfen, ob der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht worden ist. Sodann sind der Umfang und das Ergebnis der Prüfung in einem Prüfungsvermerk niederzulegen (Nrn. 11.1.2, 11.1.3 und 11.6 AV § 44 LHO).

Die für die Prüfungsstufe III eingesetzte verbandsunabhängige Prüfungskraft hat sich für nicht berufen gesehen, diese abschließende Prüfungsfeststellung, die spezielle fachliche Kenntnisse erfordert, vorzunehmen. Nach Ansicht der Senatsverwaltung obliegt die inhaltliche Bewertung, ob der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht worden ist, den LigaVerbänden. Die Verbände haben diese vertragliche Obliegenheit aber nicht wahrgenommen. Die ausgefüllten Vordrucke „Laufzettel/Checkliste/Prüfvermerk" lagerten in drei Kartons in einem Büroraum des BZA. Das bedeutet, dass die Verwendungsnachweise insgesamt nicht abschließend geprüft worden sind. Auch sind die im Rahmen der Prüfungsstufe III ausgesprochenen Empfehlungen über das weitere Vorgehen wegen teilweise zweckwidriger Verwendung der Zuwendung nicht aufgegriffen, vor allem nicht zum Anlass von Rückforderungen genommen worden.

Zur Frage der Prüfungsrückstände zum 31. August 2003 haben die LigaVerbände gegenüber der Senatsverwaltung angegeben, die Verwendungsnachweise für die Zuwendungen der Jahre 1996 und 1997 vollständig in den Prüfstufen I bis IV und die des Jahres 1998 zu 75 v. H., die des Jahres 1999 zu 16 v. H. und die des Jahres 2000 zu 2 v. H. jeweils in den Prüfstufen I bis IV abgeschlossen zu haben. Mit der Erwähnung einer Prüfstufe IV wollen die Liga-Verbände offenbar zum Ausdruck bringen, dass sie die Verwendungsnachweise doch einer abschließenden Verwendungsnachweisprüfung unterziehen.