Förderung

Rechnungshof von Berlin Jahresbericht 2004

Abgeordnetenhauses im Rahmen der Haushaltsberatungen für das Jahr 2001, zu einer zeitnahen Prüfung der Verwendungsnachweise zurückzukehren. Der Rechnungshof hat die Senatsverwaltung aufgefordert, die seit Jahren ausstehenden Prüfungen der Verwendungsnachweise nunmehr unverzüglich vorzunehmen.

Die Senatsverwaltung hat die verzögerten Prüfungen der Verwendungsnachweise damit begründet, dass die personelle Situation ihres Prüfdienstes angespannt gewesen sei. Zwischenzeitlich habe sie diese aber durch Besetzung einer freigewordenen Stelle und Einsatz einer im Personalüberhang befindlichen Dienstkraft wieder stabilisieren können, sodass die Prüfstelle in der Lage sei, die Rückstände voraussichtlich innerhalb eines Jahres insgesamt abzuarbeiten.

Die Ausführungen der Senatsverwaltung bestätigen letztlich die Notwendigkeit, die Verwendungsnachweise zeitnah zu prüfen. Anderenfalls wächst die Gefahr, dass Rückzahlungsansprüche nicht mehr durchgesetzt werden können und letztlich zulasten Berlins verloren gehen. Der Rechnungshof erwartet, dass die Senatsverwaltung nunmehr die wiederholt zugesagte zügige Bearbeitung der Verwendungsnachweise und mithin den Abbau ihrer Prüfungsrückstände auch tatsächlich sicherstellt.

Die Senatsverwaltung hatte einer umweltpädagogischen Einrichtung in den Haushaltsjahren 1995 bis 2001 Zuwendungen von insgesamt 1,35 Mio. im Wege der institutionellen Förderung als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt. Grundlage hierfür waren Wirtschaftspläne der Einrichtung, die die Senatsverwaltung in ihren Zuwendungsbescheiden für verbindlich erklärt hatte. Zugleich hatte sie aber dem Zuwendungsempfänger in den Bescheiden auferlegt, dass „etwaige Mindereinnahmen gegenüber den Ansätzen in Ihrem Wirtschaftsplan grundsätzlich durch entsprechende Ausgabekürzungen auszugleichen sind". In seinen Verwendungsnachweisen hat der Zuwendungsempfänger Mindereinnahmen und Minderausgaben von jeweils etwa 450 000 gegenüber den Wirtschaftsplänen abgerechnet.

Die Senatsverwaltung hat hierzu ausgeführt, dass Mittel Dritter vielfach nicht oder nicht in dem geplanten Umfang tatsächlich zur Verfügung stehen würden. Dennoch sei sicherzustellen, dass kein höherer Fehlbedarf aufgrund von Einnahmeausfällen entsteht. Aus diesen Gründen habe sie in den Zuwendungsbescheiden von der zuwendungsrechtlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, als besondere Nebenbestimmung im Zuwendungsbescheid eine Ausnahme von Nr. 2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) zuzulassen. Danach ermäßigt sich bei der Fehlbedarfsfinanzierung die Zuwendung um den Betrag, um den sich nach der Bewilligung die im Wirtschaftsplan veranschlagten Gesamtausgaben reduzieren, die Deckungsmittel erhöhen oder neue Deckungsmittel hinzutreten. Stattdessen sei der Zuwendungsempfänger verpflichtet gewesen, Mindereinnahmen durch Minderausgaben auszugleichen, um eigenverantwortlich auf Einnahmeausfälle zu reagieren.

Intention ihrer Vorgehensweise sei gerade, dass sich entsprechende Min123

Rechnungshof von Berlin Jahresbericht 2004 derausgaben nicht zuwendungsverringernd auswirken sollten. Durch die Regelung im Zuwendungsbescheid sei eine Rückforderung der durch Mindereinnahmen begründeten Minderausgaben ausgeschlossen.

Der Rechnungshof verkennt nicht, dass Ausnahmen von den Allgemeinen Nebenbestimmungen notwendig sein können, um Besonderheiten Rechnung zu tragen. Die Bewilligungsstelle hat in solchen Einzelfällen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Senatsverwaltung hat jedoch im Widerspruch zu Nr. 5.1.10 AV § 44 LHO nicht nur im Einzelfall, sondern in allen Bescheiden an die Einrichtung in den Haushaltsjahren 1995 bis 2001 sowie auch in weiteren Zuwendungsbescheiden an andere Adressaten eine Ausnahme von Nr. 2 ANBest-I zugelassen. Damit hat sie hingenommen, dass sich der tatsächliche Finanzierungsanteil Berlins nachträglich um bis zu 20 v. H. und damit erheblich erhöht hat.

Der Rechnungshof beanstandet, dass die Senatsverwaltung allein zugunsten des Zuwendungsempfängers eine Regelung in ihre Zuwendungsbescheide aufgenommen hat, die die finanziellen Interessen Berlins vernachlässigt. Sie hat hierdurch im Ergebnis von vornherein auf mögliche Rückforderungen in nicht unerheblichem Umfang verzichtet.

Die Senatsverwaltung hatte einem anderen Zuwendungsempfänger im Naturschutzbereich in den Haushaltsjahren 2000 und 2001 Zuwendungen von insgesamt 52 000 im Wege der institutionellen Förderung als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt. Nach seinen als Bewilligungsgrundlage für verbindlich erklärten Wirtschaftsplänen hatte der Zuwendungsempfänger Eigenmittel von ebenfalls 52 000 einzusetzen. In den von der Senatsverwaltung noch nicht geprüften Verwendungsnachweisen hat er allein beim Ansatz „Eigenmittel" höhere Einnahmen von insgesamt 97 000 und damit zusätzliche Deckungsmittel abgerechnet, die die Zuwendung infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung nach den Nrn. 2.2 und 9.1.1 ANBest-I in vollem Umfang ermäßigen.

Der Rechnungshof hat beanstandet, dass die Senatsverwaltung die Zuwendung von 52 000 bislang nicht zurückgefordert hat, obwohl ihr - da es sich um den Eintritt einer auflösenden Bedingung handelt - insoweit kein Ermessen für einen Verzicht eingeräumt ist. Zudem hätte sie bereits bei sachgerechter Prüfung der Mittelabforderungen des Zuwendungsempfängers erkennen müssen, dass aufgrund der nachträglichen Eigenmittelerhöhungen kein Förderungsbedarf bestand. Gleichwohl hat sie unter Verstoß gegen den Subsidiaritätsgrundsatz (vgl. § 23 LHO) zum Ende der jeweiligen Haushaltsjahre weitere Zuwendungsraten ausgezahlt.

Die Senatsverwaltung hat in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass zumindest die Prüfung des Verwendungsnachweises für das Haushaltsjahr 2000 im ersten Quartal 2004 erfolgen solle. Erst danach und nach Anhörung des Zuwendungsempfängers könne sie dann über Rückforderungsansprüche entscheiden.

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Soweit die Senatsverwaltung einen Ermessensspielraum beansprucht, widerspricht dies dem eindeutigen Wortlaut von Nr. 8.2.1 AV § 44 LHO. Da der Zuwendungsempfänger Mehreinnahmen gegenüber den verbindlichen Wirtschaftsplänen und damit zusätzliche Deckungsmittel abrechnet, hat sie die Zuwendung wegen der Rechtsfolge der auflösenden Bedingung in voller Höhe zu ermäßigen. Der Rechnungshof hat die Senatsverwaltung aufgefordert, ihren Rückzahlungsanspruch nunmehr unverzüglich geltend zu machen und wegen der Finanzkraft des Zuwendungsempfängers die weitere Förderung einzustellen. Darüber hinaus erwartet er, dass die Senatsverwaltung insgesamt 13 000 von vier weiteren Zuwendungsempfängern zurückfordert, die in ihren Verwendungsnachweisen ebenfalls Mehreinnahmen und mithin zusätzliche Deckungsmittel abgerechnet haben.

Die Senatsverwaltung hatte einem weiteren Zuwendungsempfänger, einer umweltpädagogischen Institution, in den Haushaltsjahren 1995 bis 2001

Zuwendungen von insgesamt 206 000 im Wege der Projektförderung gewährt, bis 1999 als Anteilfinanzierung und von 2000 an als Fehlbedarfsfinanzierung. Bei der erneut verspäteten Kontrolle der Verwendungsnachweise für die Haushaltsjahre 1995 bis 2000 hatte die Prüfstelle der Senatsverwaltung festgestellt, dass der Zuwendungsempfänger entgegen den Auflagen in den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zum Teil erheblich sowohl gegen das Besserstellungsverbot verstoßen hat, wonach Beschäftigte von Zuwendungsempfängern finanziell nicht besser gestellt sein dürfen als vergleichbare Dienstkräfte Berlins, als auch seine im verbindlichen Finanzierungsplan vorgesehenen Eigenmittel nicht in voller Höhe zur Deckung seiner Ausgaben eingesetzt hat. Zudem hat er geringere Ausgaben und zusätzliche Einnahmen gegenüber den verbindlichen Finanzierungsplänen abgerechnet. Bis zum Zeitpunkt der Prüfung durch den Rechnungshof hatte die Bewilligungsstelle aus diesen Feststellungen keine Konsequenzen gezogen, obwohl bereits bis zu viereinhalb Jahre vergangen waren. Erst auf sein Betreiben hat die Senatsverwaltung zwischenzeitlich mit Verzögerungen von bis zu sechs Jahren Rückforderungen von insgesamt 21 000 gegen den Zuwendungsempfänger geltend gemacht, der hiergegen Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben hat.

Die Senatsverwaltung hat die zögerliche Bearbeitung der Rückforderungen damit begründet, dass die Zuwendungsakten für die Haushaltsjahre 1995 und 1996 ohne Verschulden der Bewilligungsstelle über einen längeren Zeitraum nicht auffindbar gewesen sein sollen. Diese seien im Rahmen eines Umzugs der Senatsverwaltung, der von einem Unternehmen durchgeführt wurde, abhanden und irrtümlich im Aktenkeller des Dienstgebäudes Brückenstraße eingelagert worden, wo sie nach über zwei Jahren durch einen Zufall hätten wiedergefunden werden können.

Dieses Vorbringen bestätigt das Fehlverhalten der Senatsverwaltung, da der Verbleib der fehlenden Akten erst auf nachdrückliche Veranlassung des Rechnungshofs im Rahmen seiner Prüfung verfolgt wurde.