Die Angestellten der 2 Führungsebene sind unmittelbar dem Vorstand der BVG unterstellt

Rechnungshof von Berlin Jahresbericht 2004

309 Mit Angestellten der 2. Führungsebene hat der Vorstand bereits im Jahr 1995 Sonderverträge geschlossen. Die Bezüge der damaligen „Unternehmens- und Zentralbereichsleiter" wurden seinerzeit noch nach der Endstufe der höchsten Vergütungsgruppe des BAT (VGr. I) zuzüglich eines monatlichen Erhöhungsbetrags von 1 278 bemessen. Im Jahr 1997 sind diese Zahlungen in feste Jahresvergütungen, zahlbar in zwölf Monatsbeträgen, umgewandelt worden. Zusätzlich zur Jahresvergütung wird seither auf der Grundlage von Zielvereinbarungen eine variable, erfolgsabhängige Sonderzahlung (Bonuszahlung) gewährt.

Die Angestellten der 2. Führungsebene sind unmittelbar dem Vorstand der BVG unterstellt. Sie nehmen die Tätigkeit von leitenden Angestellten wahr; u. a. ist ihnen die Befugnis übertragen, Arbeitnehmer ihres Geschäftsbereiches selbstständig einzustellen und Kündigungen auszusprechen. Damit ist die Regelung der Vertragsbeziehungen durch Dienstvertrag unter Vereinbarung eines erfolgsabhängigen Bezügebestandteils zwar grundsätzlich vertretbar. Die inzwischen von den BVG geleisteten Zahlungen sprengen aber den Rahmen dessen, was noch als angemessen angesehen werden kann. Die Vergütungen liegen auch deutlich über den Bezügen, die Mitarbeiter der 2. Führungsebene der anderen Anstalten nach dem BerlBG erhalten.

Im Jahr 1999 hatte der Vorstand beschlossen, auch Mitarbeiter der

3. Führungsebene wie AT-Angestellte zu behandeln und mit ihnen Dienstverträge zu schließen, die die Zahlung einer Festvergütung und teilweise einer jährlichen erfolgsabhängigen Sonderzahlung vorsehen. Zuvor waren diese Mitarbeiter - von wenigen Ausnahmefällen abgesehen - der höchsten Vergütungsgruppe (VGr. I BAT) zugeordnet. Am Stichtag 31. Dezember 2003 zählten 48 Mitarbeiter zur 3. Führungsebene. Lediglich auf 10 Mitarbeiter fand noch der BAT Anwendung.

Mit 38 Mitarbeitern haben die BVG einzelvertraglich die Zahlung einer Festvergütung und teilweise einer jährlichen erfolgsabhängigen Sonderzahlung vereinbart. Dabei wurde versäumt, für diese Maßnahme die nach der Betriebssatzung erforderliche Zustimmung des Aufsichtsrats einzuholen.

Der Vorstand hat die ihm rechtlich zustehenden Befugnisse nicht nur klar überschritten, sondern immer dann, wenn das Aufgabengebiet die Eingruppierung des Mitarbeiters im Rahmen der Vergütungsordnung erfordert hätte, sich über das die BVG bindende Tarifrecht hinweggesetzt.

Die Umstellung auf AT-Vergütung hat für die Mitarbeiter der 3. Führungsebene bereits 1999 zu Gehaltssteigerungen von bis zu 30 v. H. geführt. Die Vergütung wurde zum 1. Januar 2001 - wie bei den Mitarbeitern der

2. Führungsebene - nochmals um 4 v. H. gehoben; in Einzelfällen hat der Vorstand aber noch deutlich höhere Vergütungssteigerungen beschlossen, ohne dass die Gründe hierfür im Einzelnen aktenkundig waren. Nach alldem sind auch die Bezüge der Angestellten der 3. Führungsebene, soweit sie als AT-Mitarbeiter behandelt werden, als deutlich überhöht anzusehen.

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311 Darüber hinaus haben die BVG noch mit 37 sonstigen Mitarbeitern, die weder der 2. noch der 3. Führungsebene angehören, Dienstverträge geschlossen und die Zahlung einer außertariflichen Vergütung vereinbart, ohne dass deutlich wird, welche Aufgaben von ihnen im Einzelnen wahrzunehmen sind. Auch hierfür lag eine vorherige Zustimmung des Aufsichtsrats nicht vor.

Der Rechnungshof hat in allen Fällen erhebliche Zweifel an der Notwendigkeit, mit diesen Mitarbeitern eine außertarifliche Vergütung zu vereinbaren.

Gründe, die gegen eine Zuordnung zu den einschlägigen Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung zum BAT sprechen, sind nicht erkennbar.

Ein Vergleich mit den anderen Anstalten nach dem BerlBG erhärtet diese Feststellung. Von einem Einzelfall abgesehen, werden dort nämlich an Mitarbeiter unterhalb der 2. und 3. Führungsebene keine Vergütungen gezahlt, die über die höchste Vergütungsgruppe nach dem BAT hinausgehen.

Die Gesamtvergütung muss in einem angemessenen Verhältnis zu den wahrzunehmenden Aufgaben stehen. Hiervon kann nach den Prüfungserkenntnissen des Rechnungshofs nicht die Rede sein. Zudem haben die Bezüge der AT-Angestellten bei den BVG durchweg eine Größenordnung erreicht, die sich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten, aber auch angesichts der finanziellen Situation der Anstalt nicht mehr rechtfertigen lässt.

Verglichen mit den Bezügen der leitenden Beamten und Amtsträger des Landes Berlin stellt sich die Situation wie folgt dar:

· Die Jahresvergütungen der Angestellten der 2. Führungsebene (8 Direktoren der BVG) übersteigen in allen Fällen deutlich die Bezüge der höchsten BesGr. B 11. Sie liegen bis zu 53 v. H. über den Amtsbezügen der Senatoren und bis zu 29 v. H. über den Amtsbezügen des Regierenden Bürgermeisters.

· Soweit Mitarbeiter der 3. Führungsebene als AT-Angestellte beschäftigt werden (zurzeit 38 Mitarbeiter), liegen die jährlichen Vergütungen regelmäßig zwischen den Dienstbezügen der BesGr. B 6 und B 7

(Bezirksbürgermeister, Staatssekretäre). Die Vergütungen der Mitarbeiter, die gleichzeitig die Funktion eines stellvertretenden Direktors der BVG wahrnehmen, entsprechen nahezu der Besoldung eines Beamten der BesGr. B 9 und liegen damit z. B. über den Einkünften der Präsidenten der Berliner Universitäten. In einigen Fällen hat der Rechnungshof sogar noch höhere Vergütungen festgestellt.

· Die als AT-Angestellte beschäftigten Mitarbeiter unterhalb der 3. Führungsebene (37 Mitarbeiter) erhalten überwiegend Jahresvergütungen, die der Höhe nach mit Bezügen von Beamten in BesGrn. B 2

(Senatsrat) bis B 5 (Senatsdirigent) vergleichbar sind. Ein Mitarbeiter dieser Kategorie erhält sogar Bezüge vergleichbar der BesGr. B 9.

Nur in einigen Fällen bewegen sich deren Jahresbezüge knapp unterhalb der Vergütung, die einem Angestellten in VGr. I BAT zustehen würde.

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313 Aufgrund des mit dem Land Berlin geschlossenen Unternehmensvertrages erhält der Betrieb jährlich nach wie vor bis zu 420,3 Mio. aus dem Landeshaushalt (vgl. T 317). Vor diesem Hintergrund muss erwartet werden, dass die BVG mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln äußerst sparsam umgehen. Wenn aufgrund der Haushaltslage alle Beschäftigten und Amtsträger im unmittelbaren Landesdienst Einschnitte ihrer Bezüge hinnehmen müssen und entsprechende Bestrebungen auch auf den Tarifbereich der BVG ausstrahlen, können die Führungskräfte der BVG nicht ausgenommen werden.

Soweit Dienstverträge geschlossen wurden, die jeglicher Grundlage entbehren, werden diese unverzüglich durch Arbeitsverträge zu ersetzen sein, deren Vergütung sich an der tarifgemäßen Bewertung zu orientieren hat. In den Fällen, in denen zwingende sachliche Gründe die Regelung der Rechtsbeziehungen durch Dienstvertrag erfordern, hat der Rechnungshof die BVG aufgefordert, unverzüglich Nachverhandlungen zur Absenkung der Bezüge zu führen. Sollte eine Vertragsanpassung nicht sofort realisierbar sein, wird sich dies erst recht auf den Bonusrahmen auswirken müssen. Unabhängig davon sollten die vom Vorstand nach freiem Ermessen festgesetzten Bonuszahlungen überprüft werden. Ferner wird zu beachten sein, dass AT-Angestellte der BVG nicht von den tariflichen Regelungen zur Beschäftigungssicherung erfasst werden.

Bei Freiwerden und ggf. nach aufgabenkritischer Prüfung zwingend erforderlicher Neubesetzung von Stellen werden sich die BVG aufgrund sachgerechter Bewertung des Aufgabengebietes vor Abschluss eines Dienstvertrages an einem sachlich und finanziell vertretbaren Vergütungsrahmen zu orientieren haben.

Das Betriebsergebnis der BVG, die Jahr für Jahr mit einem hohen Fehlbetrag abschließen, wird durch die erhebliche Ausweitung der AT-Angestellten und deren, gemessen an der Einkommensentwicklung im unmittelbaren Landesdienst, deutlich überhöhten Gehälter jährlich mit mehreren Millionen Euro unnötig belastet. Der Rechnungshof erwartet, dass die BVG die gewährten Leistungen auf ein vertretbares Maß zurückführen und auch bei diesem Personenkreis den Personalabbau vorantreiben. Im Rahmen der aktuellen Sanierungsbemühungen stellen die BVG derzeit weiter gehende Überlegungen zur Verringerung der Personalaufwendungen an.

Der Rechnungshof hat die BVG aufgefordert, ihre AT-Angestellten hierbei in vollem Umfang einzubeziehen. Aufgabe des Senats wird es sein, in vorstehendem Sinne nachhaltig auf die BVG einzuwirken. Er ist aufgefordert, Leitlinien für die Gehaltsstruktur bei Führungskräften der seiner Aufsicht unterstehenden Anstalten nach dem BerlBG zu entwickeln und auf deren strikte Einhaltung zu achten.

Auf die Kritik des Rechnungshofs haben die BVG eingewandt, die Bezahlung der AT-Angestellten bewege sich „im Rahmen des relevanten Marktumfeldes." Das Management solle weiter gestrafft und verschlankt werden, um den Personalaufwand zu reduzieren.