Fahrten der BVG-Beschäftigten

Der Rechnungshof erkennt die von den BVG eingeleiteten Maßnahmen an, sie reichen aber nicht aus. Angesichts der Haushaltslage des Landes Berlin erwartet er, dass mit Ausnahme von nachweisbar dienstlichen Fahrten der BVG-Beschäftigten alle Vergünstigungen so schnell wie möglich entfallen.

5. Mangelnde Bereitschaft des Rundfunk Berlin-Brandenburg mit den Rechnungshöfen von Berlin und Brandenburg eine Vereinbarung über die Prüfung seiner Beteiligungsunternehmen abzuschließen

Der Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg sieht vor, dass sich die Rechnungshöfe von Berlin und Brandenburg im Rahmen ihrer gemeinsam auszuübenden Finanzkontrolle über den Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) mit diesem über die Grundsätze einer Prüfung in Bezug auf solche Unternehmen des privaten Rechts verständigen, an denen die Rundfunkanstalt unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. Der RBB ist nicht bereit, dafür zu sorgen, dass den Rechnungshöfen bei diesen Beteiligungen Prüfungsrechte über eine Betätigungsprüfung hinaus eingeräumt werden. Die Rechnungshöfe werden dadurch gehindert, ihren Auftrag zur Finanzkontrolle hinreichend wahrzunehmen.

Die Länder Berlin und Brandenburg haben durch den Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg den Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) gegründet. Diesem hat das Abgeordnetenhaus mit Gesetz vom 7. November 2002 zugestimmt.

Der Rechnungshof von Berlin und der Landesrechnungshof Brandenburg sind für die Finanzkontrolle des RBB zuständig. § 30 Abs. 2 RBB-Staatsvertrag sieht vor, dass sich die beiden Rechnungshöfe mit der Rundfunkanstalt über die Grundsätze einer Prüfung in Bezug auf solche Unternehmen des privaten Rechts verständigen, an denen diese unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.

Die Rechnungshöfe haben dem RBB den Entwurf einer Vereinbarung übersandt, der vorsieht, ihnen bei unmittelbaren und mittelbaren Mehrheitsbeteiligungen oder Beteiligungen, an denen er zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Mehrheit besitzt, Prüfungsrechte der Haushalts- und Wirtschaftsführung wie bei der Rundfunkanstalt selbst einzuräumen. Der RBB ist nicht bereit, eine derartige Vereinbarung abzuschließen und will - unabhängig von den Mehrheitsverhältnissen - lediglich eine Betätigungsprüfung zulassen.

Das Recht zur Betätigungsprüfung bei der Rundfunkanstalt steht den Rechnungshöfen ohnehin zu, sodass es insoweit keiner besonderen Regelung im Staatsvertrag bedurft hätte; denn sie prüfen im Rahmen der Finanzkontrolle nach § 30 Abs. 1 RBB-Staatsvertrag die Haushalts- und Wirtschaftsführung des RBB. Zur Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung gehört auch die Prüfung der Betätigung des RBB bei Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts, an denen der RBB unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist (§ 35 RBB-Staatsvertrag, § 111 Abs. 1 i. V. m. § 92 Abs. 1 LHO). Die Betätigungsprüfung beschränkt sich jedoch ausschließlich auf das Handeln der Rundfunkanstalt als Gesellschafter gegenüber ihren Beteiligungen; sie umfasst nicht die Prüfung der Wirtschaftsführung der Beteiligungsgesellschaften selbst.

Vor diesem Hintergrund ist der Auftrag des Staatsvertrages, sich über die Grundsätze einer Prüfung in Bezug auf die Beteiligungsunternehmen des RBB zu „verständigen", so zu verstehen, dass über die ohnehin zulässige Betätigungsprüfung hinaus Prüfungsrechte mit den Beteiligungsunternehmen zu vereinbaren sind. Allein diese Auslegung entspricht auch der Begründung zu § 30 RBB-Staatsvertrag, wonach sich die Prüfung der Rechnungshöfe auch auf die Beteiligungsunternehmen des RBB erstreckt.

Den Rechnungshöfen Prüfungsrechte bei Beteiligungsunternehmen einzuräumen, entspricht auch der jüngsten Entwicklung in der Rundfunkgesetzgebung. Bereits mehrere Länderparlamente haben den Rechnungshöfen erweiterte Prüfungsrechte zumindest bei Mehrheitsbeteiligungen von Rundfunkanstalten eingeräumt (Gesetz über den Bayerischen Rundfunk, Staatsvertrag über die Gründung des Südwestrundfunks). Der Siebte Rundfunkänderungsstaatsvertrag sieht entsprechende Änderungen des ZDF-Staatsvertrages und des DeutschlandRadio-Staatsvertrages vor. In Bezug auf die Prüfung der Beteiligungen des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR) haben die drei zuständigen Rechnungshöfe mit dem MDR eine Vereinbarung abgeschlossen, die in ihren Grundzügen dem Vorschlag der Rechnungshöfe von Berlin und Brandenburg an den RBB entspricht.

Der RBB wendet ein, die Verfasser des RBB-Staatsvertrages hätten in Kenntnis der medienrechtlichen Entwicklungen auf ein vergleichbares Verfahren bewusst verzichtet, indem sie es den Rechnungshöfen und der Rundfunkanstalt überlassen hätten, sich über die Grundsätze einer Prüfung zu verständigen. Die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Beteiligungsgesellschaften durch die Rechnungshöfe komme auch deshalb nicht in Betracht, weil diese Unternehmen nicht mit öffentlichen Mitteln wirtschafteten, sondern ihre Einnahmen aufgrund privatwirtschaftlicher Aktivitäten erzielten.

Der RBB verkennt dabei das Ziel des Staatsvertrages, den Rechnungshöfen im Rahmen der zu vereinbarenden Grundsätze eine Prüfung der Beteiligungsunternehmen des RBB zu ermöglichen. Zudem übersieht er, dass eine Trennung in verschiedene Finanzkreise (öffentliche Mittel aus dem

Rundfunkgebührenaufkommen einerseits und privatwirtschaftliche Mittel andererseits) im Rahmen einer Konzernbetrachtung nicht gerechtfertigt ist, da alle wirtschaftlichen und finanziellen Handlungen der Rundfunkanstalt nur unter Einbeziehung ihrer unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen Aufschluss über ihre wirtschaftliche Lage geben können. Dass die wirtschaftliche Tätigkeit der Beteiligungsunternehmen nicht rein privatwirtschaftlicher Natur ist, belegt im Übrigen § 28 Abs. 1 Nr. 1 RBB-Staatsvertrag; danach muss deren Unternehmenszweck grundsätzlich dem Auftrag des RBB entsprechen, nämlich Hörfunk und Fernsehen im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages zu veranstalten.

Im Ergebnis beanstandet der Rechnungshof, dass der RBB die im RBB-Staatsvertrag unterbliebene Ausgestaltung der vorgesehenen Prüfungsrechte der Rechnungshöfe bei den Beteiligungsunternehmen zum Anlass nimmt, eine den Bedürfnissen der Rundfunkgebührenzahler Rechnung tragende umfassende Finanzkontrolle zu verhindern.

Der Rechnungshof erwartet, dass der Senat im Interesse einer wirksamen Finanzkontrolle darauf hinwirkt, dass der RBB mit den Rechnungshöfen eine Vereinbarung über die Grundsätze der Prüfung bei seinen Beteiligungsunternehmen schließt und sich darin insbesondere verpflichtet, den Rechnungshöfen bei seinen Mehrheitsbeteiligungen das Recht zur Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung einräumen zu lassen.