Anerkennung und weitere Erhaltung von Grabstätten namhafter und verdienter Persönlichkeiten als Ehrengrabstätten Berlins

Die Dauer der Anerkennung der Grabstätten als Ehrengrabstätten der Senatsbeschlüsse Nr. 1435/ 52, Nr. 2643/56 sowie Nr. 3834/ 57 wird analog zu Nr. 6 AV-Ehrengrabstätten auf das Jahr 2008 begrenzt. Über eine Verlängerung der Anerkennung ist dann nach sorgfältiger Prüfung gemäß AV-Ehrengrabstätten zu entscheiden.

b) weitere, nachstehend aufgeführte Grabstätten namhafter und verdienter Persönlichkeiten erstmals für die Dauer von zunächst 20 Jahren als Ehrengrabstätten anerkannt:

Die Anerkennung der Grabstätten als Ehrengrabstätten beruht auf § 12 des Gesetzes über die landeseigenen und nichtlandeseigenen Friedhöfe Berlins (Friedhofsgesetz) in der Fassung vom 1. November 1995 (GVBl. S. 707). Der Zeitraum der Anerkennung entspricht der Mindestruhezeit von 20 Jahren gemäß § 11 Friedhofsgesetz.

Die Vorschläge zur Anerkennung von Grabstätten als Ehrengrabstätten Berlins sind entsprechend der geltenden Ausführungsvorschrift (AV-Ehrengrabstätten) vom 9. November 2000 den für die früheren Tätigkeiten zuständigen Mitgliedern des Senats zur gutachtlichen Äußerung zugeleitet und entschieden worden.

Seit dem Senatsbeschluss Nr. 1186/ 03 bestehen 790 Ehrengrabstätten im Land Berlin. Hinzu kamen seit der letzten Anerkennung 2 Grabstätten von Stadtältesten, Dr. Herbert Kleusberg sowie TinoAntoni Schwierzina. Unter Berücksichtigung des Senatsbeschlusses vom 08.06.2004 beträgt die Zahl der Ehrengrabstätten nunmehr 807.

Die mit der Anerkennung von 15 Ehrengrabstätten anfallenden Ausgaben werden in den Bezirksplänen der Bezirksämter Treptow-Köpenick, Steglitz-Zehlendorf, Pankow, Charlottenburg-Wilmersdorf und Mitte, die über landeseigene Friedhöfe verfügen, bei Kapitel 4723 nachgewiesen.

Im einzelnen sind den Bezirken für die erstmalige Herrichtung/ Instandsetzung und für die Verlängerung der Nutzungsrechte einmalig bzw. für die laufende Pflege jährlich folgende Beträge zusätzlich zuzuweisen:

Abgeordnetenhaus von Berlin ­ 15. November 2000 in den Bezirksplänen als Sondertatbestand anerkannt und zusätzlich im Rahmen der Finanzzuweisung bereitgestellt.

c) die Grabstätte Helmut Newton als Ehrengrabstätte Berlins ab dem Zeitpunkt der Beisetzung für die Dauer von 20 Jahren anerkannt: Helmut Newton, der am 23.01.2004 verstorbene und in Berlin geborene Fotograf, soll einem Angebot Berlins folgend seine letzte Ruhe in Berlin finden.

Die Grabstätte wird auf dem Friedhof Schöneberg III, Stubenrauchstraße 43-45, vom Tage der Beisetzung an zunächst für die Ruhezeit von 20 Jahren als Ehrengrab Berlins geführt. Somit beträgt die Zahl Ehrengrabstätten 808. Hinsichtlich von über die normale Grabpflege hinausgehenden Kosten (332 / Jahr), die im Zusammenhang mit dem Ehrengrab entstehen, wird die Senatskanzlei zu gegebener Zeit einen Senatsbeschluss herbeiführen.

Es gibt keine Auswirkungen auf Privathaushalte und Wirtschaftsunternehmen sowie auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg.