Wohnungen

Bei Gebäuden oder Nutzungseinheiten, die für eine größere Zahl von Personen bestimmt sind (Versammlungsstätten), sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

(2) Flure und offene Gänge, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen oder Nutzungseinheiten zu notwendigen Treppenräumen oder zu Ausgängen ins Freie führen (notwendige Flure) müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass im Brandfall ihre Benutzung als Rettungsweg ausreichend lange möglich ist.

Als notwendige Flure gelten nicht

1. Flure innerhalb von Wohnungen,

2. Flure innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro oder Verwaltungsnutzung dienen und deren Grundfläche in einem Geschoss nicht mehr als 400 m2 beträgt.

(5) Notwendige Flure von mehr als 30 m Länge sind durch nichtabschließbare selbst-schließende Rauchschutzabschlüsse in Rauchabschnitte zu unterteilen. Die Rauchschutzabschlüsse sind bis unter die Rohdecke zu führen; sie dürfen bis unter die Unterdecke geführt werden, wenn diese feuer-hemmend ist.

Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung für beide Rettungswege oder zu einem Sicherheitstreppenraum dürfen nicht länger als 15 m sein.

(6) Die Breite der baulichen Rettungswege ist nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen. Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss mindestens 1,00 m betragen.

In Wohnungen genügt eine lichte Breite von 0,80 m.

Für Treppen mit geringer Benutzung genügt eine lichte Breite von 0,60 m. Bei Gebäuden, die für eine größere Zahl von Personen oder für die Öffentlichkeit bestimmt sind, muss die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen je 200 darauf angewiesener Personen mindestens 1,20 m betragen. Staffelungen sind in Schritten von 0,60 m zulässig.

(7) In baulichen Rettungswegen müssen

1. Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken, Oberflächen von nicht bekleideten Wänden und Decken sowie Einbauten aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,

2. raumabschließende Bauteile aus brennbaren Baustoffen eine ausreichend dicke Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen haben,

3. Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile, aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen.

Satz 1 gilt nicht für Wohngebäude geringer Höhe.

§ 30 Treppen:

(1) Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig.

(2) Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig. Zu einem Dachraum oder Kellerraum ohne Aufenthaltsräume sind einschiebbare Treppen und einschiebbare Leitern zulässig, wenn sie sicher begehbar sind und die Einstiegsöffnungen gegen unbefugtes Öffnen gesichert sind.

(3) Jede notwendige Treppe muss in einem eigenen Treppenraum (notwendiger Treppenraum) liegen. Für die Verbindung von Geschossen innerhalb von Wohnungen oder Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 400 m² Grundfläche sind notwendige Treppen ohne eigenen Treppenraum zulässig, wenn in jedem Geschoss ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann. Notwendige Treppen sind als Außentreppe zulässig, wenn ihre Benutzung im Brandfall nicht gefährdet werden kann.

(4) Notwendige Treppen sind in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen zu führen; sie müssen mit den Treppen zum Dachraum unmittelbar verbunden sein.

Dies gilt nicht für Gebäude geringer Höhe.

(5) Notwendige Treppen müssen feuerbeständig sein. Für notwendige Treppen in notwendigen Treppenräumen oder als Außentreppen genügen hochfeuerhemmende Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Wohngebäuden geringer Höhe sowie innerhalb von Wohnungen oder Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 400 m² Brutto-Grundfläche.

(6) Treppen müssen mindestens einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Soweit es die Verkehrssicherheit erfordert, müssen Treppen Handläufe auf beiden Seiten oder Zwischenhandläufe haben.

(7) Zwischen einer Treppe und einer Tür muss ein Treppenabsatz liegen, dessen Tiefe mindestens der Breite der Tür entspricht; dies gilt nicht für Treppen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, die zu einem Dachraum oder Kellerraum ohne Aufenthaltsräume führen. Bei Treppen, auf die eine größere Zahl von Personen angewiesen ist, müssen die Treppenabsätze so tief sein, dass die Türen nicht in den Personenstrom hinein aufschlagen.

§ 31 Notwendige Treppenräume und Ausgänge:

(1) Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass im Brandfall die Benutzung der notwendigen Treppe als Rettungsweg ausreichend lange möglich ist.

(2) Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses muss mindestens ein notwendiger Treppenraum oder ein Ausgang ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. Sind mehrere notwendige Treppenräume erforderlich, so sind sie so zu verteilen, dass sie möglichst entgegengesetzt liegen und die Rettungswege möglichst kurz sind.

(3) Übereinanderliegende Kellergeschosse und Kellergeschosse mit Aufenthaltsräumen müssen jeweils mindestens zwei Ausgänge zu notwendigen Treppenräumen oder ins Freie haben.

(4) Notwendige Treppenräume müssen durchgehend sein, an einer Außenwand liegen und einen Ausgang unmittelbar ins Freie haben. Führt der Ausgang eines notwendigen Treppenraumes nicht unmittelbar ins Freie, so muss zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie ein Flur als Sicherheitsschleuse angeordnet sein. Weitere Öffnungen der Sicherheitsschleuse dürfen nur zu notwendigen Fluren führen.

(3) In Geschossen mit mehreren Nutzungseinheiten von jeweils mehr als 200 m² Brutto-Grundfläche oder mit mehr als vier Nutzungseinheiten müssen notwendige Flure angeordnet sein; dies gilt nicht für:

1. Wohngebäude,

2. Gebäude geringer Höhe und

3. Flure innerhalb von Nutzungseinheiten oder Teilbereichen von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen, mit nicht mehr als 400 m² Brutto-Grundfläche

(6) Die Wände von notwendigen Treppenräumen und Sicherheitsschleusen müssen in der Bauart von Brandwänden, bei Gebäuden geringer Höhe in der Bauart der tragenden und raumabschließenden Bauteile hergestellt sein. Dies gilt nicht für Außenwände aus nichtbrennbaren Baustoffen, wenn die Benutzung der notwendigen Treppe im Brandfall nicht gefährdet werden kann.

(7) Reichen die Treppenraumwände nicht bis unter das Dach, so muss der obere Abschluss aus raumabschließenden Bauteilen bestehen.

(8) Für Öffnungen in den Wänden notwendiger Treppenräume zu notwendigen Fluren genügen selbstschließende Rauchschutzabschlüsse, zu Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m² Brutto-Grundfläche genügen vollwandige und dichtschließende Abschlüsse.

(9) Notwendige Treppenräume müssen beleuchtet werden können. Innenliegende notwendige Treppenräume in Gebäuden mittlerer Höhe müssen eine Sicherheitsbeleuchtung haben.

(10) Notwendige Treppenräume müssen in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Querschnitt von 0,50 m2 haben, die geöffnet werden können. In Gebäuden, deren Fußboden eines Aufenthaltsraumes mehr als 13 m über der Geländeoberfläche liegt, sowie bei innenliegenden notwendigen Treppenräumen, muss an der obersten Stelle eines notwendigen Treppenraumes eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 1 m2 vorhanden sein. Der Abschluss der Öffnung muss vom Erdgeschoss und vom obersten Treppenabsatz aus geöffnet werden können.

(11) Die Absätze 1 bis 10 gelten nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen.

§ 32 Abschlüsse von Öffnungen, Fenster und Kellerlichtschächte:

(1) In raumabschließenden Bauteilen, die feuerhemmend sein müssen, müssen Öffnungen dicht- und selbstschließende Abschlüsse, wie Türen, Tore oder Klappen, haben; für Öffnungen in den Trennwänden notwendiger Flure genügen dichtschließende Abschlüsse. In raumabschließenden Bauteilen, die hochfeuerhemmend sein müssen, müssen Öffnungen feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Feuerschutzabschlüsse haben.

In raumabschließenden Bauteilen, die feuerbeständig sein müssen, müssen Öffnungen hochfeuerhemmende, dichtund selbstschließende Feuerschutzabschlüsse haben. § 26 Abs. 7, § 29 Abs. 5 und § 31 Abs. 8 bleiben unberührt.

(2) Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse dürfen lichtdurchlässige Seitenteile und Oberlichte in der Feuerwiderstandsdauer der Abschlüsse haben, wenn die Öffnung insgesamt nicht breiter als 3,50 m ist.

(3) Abschlüsse, die selbstschließend sein müssen, dürfen offengehalten werden, wenn sie Einrichtungen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Abschlüsse bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.

(4) Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fußboden allgemein zugänglicher Verkehrsflächen herabreichen, sind so zu kennzeichnen, dass sie leicht erkannt werden können. Für größere Glasflächen können Schutzmaßnahmen zur Sicherung des Verkehrs verlangt werden.

(5) Öffnungen und Fenster, die als Rettungswege dienen, müssen im Lichten mindestens 0,90 m x 1,20 m groß und nicht höher als 1,10 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. Liegen diese Öffnungen in Dachschrägen oder Dachaufbauten, so darf ihre Unterkante oder ein davor liegender Austritt von der Traufkante nur so weit entfernt sein, dass Personen sich bemerkbar machen und von der Feuerwehr gerettet werden können.

(6) Keller müssen Kellerlichtschächte oder andere Öffnungen zur Rauchableitung haben. Gemeinsame Kellerlichtschächte oder Öffnungen zur Rauchableitung für übereinanderliegende Kellergeschosse sind unzulässig.

§ 33 Umwehrungen und Abdeckungen:

(1) In, an und auf baulichen Anlagen sind Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen, so zu umwehren, dass Personen nicht abstürzen können. Dies gilt nicht, wenn die Umwehrung dem Zweck der Flächen widerspricht.

(2) In Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind, sind Licht- und Betriebsschächte sowie nicht begehbare Oberlichte und Glasabdeckungen zu umwehren oder verkehrssicher abzudecken. Abdeckungen an und in öffentlichen Verkehrsflächen müssen gegen unbefugtes Abheben gesichert sein.

(3) Die Höhe von Umwehrungen muss mindestens 0,90

m, ab einer Absturzhöhe von 12 m mindestens 1,10 m betragen. Eine geringere Höhe ist zulässig, wenn aufgrund anderer technischer Einrichtungen oder der Tiefe der Brüstung keine Absturzgefahr besteht.

Abschnitt 6: Technische Gebäudeausrüstungen § 34 Aufzüge:

(1) Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene Fahrschächte haben, die eine Übertragung von Feuer und Rauch in andere Geschosse ausreichend lang verhindern.

In einem Aufzugsschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen.

(2) Die Fahrschachtwände müssen die Anforderungen an tragende und raumabschließende Bauteile erfüllen. Fahrschachttüren und andere Öffnungen in feuerbeständigen Schachtwänden sind so herzustellen, dass Feuer und Rauch nicht in den Fahrschacht oder in andere Geschosse übertragen werden.

(3) Der Fahrschacht muss zu lüften und mit Rauchabzugsvorrichtungen versehen sein. Die Rauchabzugsöffnungen in Fahrschächten müssen eine Größe von mindestens 5 Prozent der Grundfläche des Fahrschachtes, mindestens jedoch von 0,20 m2 haben.

(4) Aufzüge ohne Fahrschächte sind zulässig

1. innerhalb notwendiger Treppenräume, ausgenommen in Hochhäusern,

2. innerhalb von Hallen,

3. innerhalb von Wohnungen,

4. außerhalb von Gebäuden.

Der Fahrbereich der Aufzüge ohne eigene Fahrschächte muss so umkleidet sein, dass Personen nicht gefährdet werden können.

(5) In Gebäuden, in denen der Fußboden eines Aufenthaltsraumes mehr als 13 m über der Geländeoberfläche liegt, müssen Aufzüge in ausreichender Zahl eingebaut werden. Dabei sind Aufenthaltsräume im obersten Geschoss nicht zu berücksichtigen, die eine Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen im darunter liegenden Geschoss bilden. Satz 1 gilt nicht, wenn das Dach bestehender Gebäude nachträglich ausgebaut wird. Einer der Aufzüge muss zur Aufnahme von Krankentragen und Rollstühlen geeignet sein.

§ 35 Leitungen, Schächte und Kanäle für technische Gebäudeausrüstungen:

(1) Leitungen sowie Schächte und Kanäle für technische Gebäudeausrüstungen dürfen durch raumabschließende Bauteile nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind. In notwendigen Treppenräumen, Sicherheitsschleusen und in notwendigen Fluren sind Leitungen zulässig, wenn eine Benutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist.

(2) Leitungen sowie Schächte und Kanäle für technische Gebäudeausrüstungen sind so zu errichten, dass Gerüche, Staub und Schall nicht in unzumutbarer Weise in andere Räume übertragen werden.

(3) Leitungen, Schächte und Kanäle von raumlufttechnischen Anlagen (Lüftungsleitungen) müssen betriebsund brandsicher sein und dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen.

Lüftungsleitungen, die durch raumabschließende Bauteile hindurchgeführt werden, müssen einschließlich ihrer Verkleidungen und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(4) Absatz 1 gilt nicht für Leitungen, Schächte und Kanäle technischer Gebäudeausrüstungen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen und innerhalb von Wohnungen oder Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 400 m2 Brutto-Grundfläche.

§ 36 Feuerungsanlagen, Anlagen zur Wärmeerzeugung und Brennstoffversorgungsanlagen:

(1) Feuerstätten und Abgasanlagen (Feuerungsanlagen) sowie Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten müssen betriebs- und brandsicher sein.

(2) Die Abgase von Feuerstätten sind durch Abgasanlagen über Dach und so ins Freie abzuleiten, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen. Die Weiterleitung von Schall in fremde Räume muss ausreichend gedämmt sein. Abgasanlagen müssen leicht und sicher zu reinigen sein.

(3) Feuerstätten sowie Behälter für brennbare Gase und Flüssigkeiten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Nutzung der Räume keine Gefahren entstehen.

(4) Behälter für brennbare Gase und Flüssigkeiten sind so aufzustellen und feste Brennstoffe sind so zu lagern, dass keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen entstehen.

(5) Für die Aufstellung ortsfester Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftanlagen, Brennstoffzellen oder anderer Anlagen zur Wärmeerzeugung sowie für die Ableitung der bei der Wärmeerzeugung entstehenden Gase gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

§ 37 Wasserversorgungsanlagen:

(1) Wasserversorgungsanlagen müssen betriebssicher und so angeordnet und beschaffen sein, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.