Nr 4 und 10 MeldeG in Betracht um bei der Einrichtung eines OnlineAbrufverfahrens übermittelt zu werden

Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats tätssteigerung wenig hilfreich. Es mag zwar zutreffen, dass die jeweilige Behörde für die Erfüllung ihrer Aufgaben in vielen Fällen tatsächlich nur die aktuelle Anschrift des Betroffenen aus dem Melderegister benötigt. Gleichwohl gibt es auch eine Vielzahl von Fällen, in denen die abrufberechtigte Behörde für die Erfüllung ihrer Aufgaben neben der aktuellen Anschrift weitere im Melderegister gespeicherte Daten, wie z. B. Staatsangehörigkeit, Familienstand, Daten des gesetzlichen Vertreters oder des Ehegatten, benötigt. Eine Erhebung dieser Daten beim Betroffenen oder ­ wie bisher ­ durch Einzelanfrage nach § 25 MeldeG bei der Meldebehörde würde der angestrebten und erforderlichen Verfahrensvereinfachung nicht gerecht werden.

Für eine Beschränkung des Datenumfangs in dem vom Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gemeinten Sinne besteht auch aus Rechtsgründen keine Notwendigkeit. Nach § 26 Abs. 3 MeldeG in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Satz 1 MeldeG kommen grundsätzlich alle Daten aus dem Datenkatalog des § 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 4 und 10 MeldeG in Betracht, um bei der Einrichtung eines Online-Abrufverfahrens übermittelt zu werden. Der für einen Online-Abruf bereitzuhaltende Datenumfang ist damit nicht auf den so genannten Grunddatenbestand des § 28 Abs. 1 MeldeG beschränkt. In der der Vorlage ­ zur Kenntnisnahme

­ an das Abgeordnetenhaus von Berlin über die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes ­ Drs. 15/2161

­ beigegebenen Begründung zu den jeweiligen Abruftatbeständen hat die Senatsverwaltung für Inneres im Einzelnen dargelegt, warum gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 MeldeG die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach für den Empfänger erforderlich sind und das Bereithalten der Daten zum Abruf durch den Empfänger unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der Betroffenen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist.

Die Änderungsverordnung vom 17. Oktober 2003 wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin am 30. Oktober 2003 veröffentlicht. Da wegen eines möglichen Gesprächsbedarfs des Unterausschusses „Datenschutz und Informationsfreiheit" des Ausschusses für Inneres, Sicherheit und Ordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin vor Erlass der Verordnung Missverständnisse zwischen dem Unterausschuss und der Senatsverwaltung für Inneres aufgetreten waren, hat die Senatsverwaltung für Inneres nach der Veröffentlichung der Verordnung dem Unterausschuss zugesagt, dass ein Vollzug der Verordnung bis nach einer Erörterung im Unterausschuss zurückgestellt wird. Diese Zusage hat die Verwaltung bis zur Erörterung der Verordnung im Unterausschuss am 27. Januar 2004 eingehalten. Anlässlich der Beratung am 27. Januar 2004 hat der Unterausschuss die Änderungsverordnung zur Kenntnis genommen.

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Nach alledem haben wir empfohlen, den Umfang der Daten, die regelmäßig übermittelt werden sollen bzw. auf die zugegriffen werden kann, auf den Grunddatenbestand zu beschränken. Dem hat sich der Senat nicht angeschlossen und die Verordnung vielmehr im Wesentlichen unverändert in Kraft gesetzt, obgleich der Unterausschuss „Datenschutz und Informationsfreiheit" des Ausschusses für Inneres, Sicherheit und Ordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin noch Gesprächsbedarf angemeldet hatte.

Der schreibunkundige Personalausweisinhaber

Ein Bürger hat uns seinen maschinenlesbaren Personalausweis vorgelegt, der auf der Rückseite den gesiegelten handschriftlichen Vermerk „Ausweisinhaber lt. eigenen Angaben nicht mehr schreibfähig" enthielt.

Die Personalausweisbehörde hat eingeräumt, dass die Anbringung eines handschriftlichen oder wie auch immer gearteten Vermerkes zur Schreibfähigkeit des Dokumenteninhabers unzulässig ist.

Der Antragsteller ist verpflichtet, die erforderlichen Unterschriften in der für die Ausstellung des Ausweises notwendigen Form zu leisten (§ 4 Abs. 4 Landespersonalausweisgesetz (LPAuswG)). Nach den allgemeinen Vorschriften zur Durchführung des Passgesetzes (PassVwV), die analog auch für das Verfahren bei Personalausweisanträgen anzuwenden sind, hat die Passbehörde bei schreibunkundigen oder schreibunfähigen Passbewerbern in das Unterschriftsfeld einen waagerechten Strich zu setzen (Ziff. 6.2.4 PassVwV). Üblicherweise wird lediglich auf dem Antragsformular, das bei der Behörde verbleibt, notiert, ob die Unterschrift wegen Schreibunfähigkeit oder -unkundigkeit unterbleibt; ein Vermerk auf dem Dokument hat grundsätzlich zu unterbleiben, weil das Gesetz über Personalausweise abschließend regelt, welche Einträge zur Person vorzunehmen sind. Die Feststellung der Schreibunfähigkeit erfolgt regelmäßig durch den Augenschein oder durch nachvollziehbare Erklärungen des Ausweisbewerbers. Aufgrund des Auftretens des Bürgers bei seinem Besuch war eine körperliche Beeinträchtigung, die die Unterschriftsleistung hätte betreffen können, nicht offensichtlich. So soll er nicht davon gesprochen haben, schreibunfähig zu sein, sondern nicht unterschreiben zu wollen. Das hätte die Folge haben müssen, den Ausweis nicht auszustellen, weil der Bewerber seinen gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht nachkommen wollte. Der Leiter der Dienststelle hat dennoch entschieden, dass der Ausweis ohne Unterschriftsleistung auszustellen sei.

Es handelt sich bei dem dargestellten Sachverhalt um einen abgeschlossenen Einzelfall, bei dem bei der Bearbeitung eines Personalausweisantrages von der Personalausweisbehörde bedauerlicherweise eine fehlerhafte Bearbeitung erfolgte. Die Mitarbeiter der Personalausweisbehörde wurden auf die hierzu bestehende Rechtslage erneut hingewiesen.

Diskretion im Bürgeramt

Der Besucher eines Bürgeramtes berichtete uns davon, dass in der Wand zwischen dem Warteraum und dem Büro selbst eine große Öffnung sei, die ein müheloses Mithören der dort geführten Gespräche ermöglichen würde.

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Bei einer Ortsbesichtigung konnten wir uns davon überzeugen, dass der Sachverhalt zutreffend war. Im Beratungsraum selbst standen drei paarweise angeordnete Schreibtische, an denen auf der einen Seite die Mitarbeiter sitzen; ihnen gegenüber konnten Besucher Platz nehmen. Die Monitore der PCs waren so aufgestellt, dass zunächst nur die Beschäftigten die Daten zur Kenntnis nehmen konnten. Lediglich der Eingabeblock für die elektronische Bezahlung von Gebühren usw. war in Griffweite der Besucher aufgestellt. Sofern beide Besucherplätze belegt waren, war ein Mithören nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern zwangsläufig.

Nach dem BlnDSG (§ 5 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 4) sind bei der Datenverarbeitung Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind zu gewährleisten, dass nur Befugte personenbezogene Daten zur Kenntnis nehmen können (Vertraulichkeit). Das war hier nicht der Fall.

Die Umsetzung der gesetzlichen Vorgabe ist angesichts der finanziellen und räumlichen Möglichkeiten nicht immer einfach. Nach intensiven Gesprächen haben wir mit dem Bezirksamt folgende einvernehmliche Lösung gefunden:

- Die bisher vorhandenen Doppelarbeitsplätze werden ­ soweit räumlich und technisch möglich ­ abgeschafft. Wegen der dafür benötigten weiteren Räume hat das Bezirksamt einen Beschluss gefasst.

- Daneben werden zusätzliche optische Trennwände beschafft und dort aufgestellt, wo eine Verbesserung der Diskretion zu erwarten ist.

- Im Bereich der Warteräume wird ein deutlicher schriftlicher Hinweis angebracht, in dem eine vertrauliche Gesprächsumgebung angeboten wird.

- In allen Standorten wird darüber hinaus sichergestellt, dass bei Bedarf ein Einzelberatungsraum genutzt werden kann.

- In den Bereichen, in denen eine Abschaffung der Doppelarbeitsplätze nicht möglich ist, wird zukünftig durch interne dienstliche Organisation zugesichert, dass Mitarbeiter auf freie Arbeitsplätze so umgesetzt werden, dass der größtmögliche Abstand zwischen dem zu bedienenden Publikum hergestellt wird.

Straßen- und Verkehrsverwaltung

Die große Versuchung von Kennzeichenlesegeräten Zunehmend wird der Einsatz der Videotechnik zusammen mit geeigneter Software zur Erfassung und Identifizierung von Kfz-Kennzeichen diskutiert und geplant.

Dabei ist die Bandbreite der möglichen Einsatzbereiche und der verfolgten Ziele groß.

Unter welchen Voraussetzungen automatische Kennzeichenlese-Systeme im Bereich der Strafverfolgung sowie zur Gefahrenabwehr eingesetzt werden können, ist noch im Einzelnen zu prüfen. Die Frage wird in der Innenministerkonferenz mit den anderen Bundesländern erörtert.

So wurde die Firma Toll Collect ­ nachdem das Bundeskabinett am 15 August 2001 die Einführung einer