Datenschutz

Die Identifikationsnummer stellt einen großen Schritt zu einem Personenkennzeichen dar, vor dem die Datenschützer immer eindringlich gewarnt haben. Der nächste Schritt ist dann ein zentrales Melderegister für die gesamte Bundesrepublik Deutschland. Hiervor können die Datenschutzbeauftragten nur warnen.

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz hat im Gesetzgebungsverfahren zumindest erreicht, dass eine strikte Zweckbindungsregelung für die Verwendung der beim Bundesamt für Finanzen vorgesehenen Datenbank in das Gesetz aufgenommen wird. Damit wird ausgeschlossen, dass das Bundesamt für Finanzen Auskünfte an andere öffentliche und nicht-öffentliche Stellen erteilen darf.

Das Mittelalter kehrt zurück ­ die Parkkralle oder der moderne Pranger

Durch Presseveröffentlichungen wurden wir darauf aufmerksam, dass die Finanzverwaltung den Einsatz einer Parkkralle zum Eintreiben säumiger Kraftfahrzeugsteuer testen wolle.

Der Einsatz der Parkkralle erfolgt im Zusammenhang mit einem gegen den säumigen Kraftfahrzeugschuldner durchgeführten Vollstreckungsverfahren. Der Steuerschuldner wird zunächst schriftlich gemahnt und auf die möglichen Vollstreckungsmaßnahmen hingewiesen. Dabei wird er auch auf den Einsatz der Parkkralle hingewiesen. Wird die Vollstreckung tatsächlich durchgeführt, wird an dem Fahrzeug das Pfandsiegel angebracht und am vorderen linken Reifen die gelb leuchtende Parkkralle als Wegfahrsperre. Das Fahrzeug erhält einen Aufkleber mit der Telefonnummer des zuständigen Finanzamtes. In einem gleichzeitigen Schreiben wird der Steuerschuldner darauf hingewiesen, dass er drei Tage Zeit hat, den rückständigen Steuerbetrag zu entrichten, ansonsten würde sein Fahrzeug verwertet.

Wir haben den Einsatz der Parkkralle gegenüber der Senatsverwaltung für Finanzen beanstandet. Der Einsatz der Parkkralle stellt aus datenschutzrechtlicher Sicht eine Übermittlung personenbezogener oder personenbeziehbarer Daten an Dritte dar, für die es nach § 13 BlnDSG einer Rechtsgrundlage bedarf. Auch nach § 30 Abs. 4 AO bedarf es einer Rechtsgrundlage für die Offenbarung steuerlicher Daten an Dritte.

Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass § 286 Abs. 1 AO eine Rechtsgrundlage darstellt. Diese Bestimmung setzt voraus, dass der Vollziehungsbeamte den Vollstreckungsgegenstand in Besitz nimmt. Wenn die Befriedigung dadurch nicht gefährdet wird, kann er die Sache auch im Besitz des Schuldners lassen, muss sie aber dafür durch das Pfandsiegel oder in sonstiger Weise kenntlich machen.

Der Einsatz der Parkkralle erfolgt neben der Anbringung des Pfandsiegels. Er dient allein dazu, Druck auf

Dem Bln BDI ist bekannt, dass sich der Schutz personenbezogener Daten im Besteuerungsverfahren nach den in § 30 Abgabenordnung (AO) niedergelegten Vorschriften über das Steuergeheimnis bestimmt und dem entgegenstehende datenschutzrechtliche Regelungen unbeachtlich sind. Nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO ist die Offenbarung zulässig, soweit sie einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen dient. Das Vollstreckungsverfahren ist ein solches Verwaltungsverfahren.

Soweit Maßnahmen im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens erforderlich sind, die die Verhältnisse Betroffener offenbaren, ist dies durch § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO zugelassen.

Die Pfändung eines Kraftfahrzeuges ist mittels des Pfandsiegels deutlich kenntlich zu machen, da andernfalls die Pfändung im vollen Umfang und unheilbar nichtig ist. Zudem sind geeignete Sicherungsmaßnahmen zu treffen, um die missbräuchliche Benutzung des Fahrzeugs zu verhindern. Dies geschieht u.a. durch die Parkkralle. Das ist weder ermessensfehlerhaft, noch unverhältnismäßig. Insbesondere stellt das Blockieren des Fahrzeugs mit einer Parkkralle gegenüber dem Abschleppen des Fahrzeugs den geringeren Eingriff dar. Gerade in einer Großstadt wie Berlin ist davon auszugehen, dass das mittels Parkkralle gesicherte Fahrzeug nur von wenigen Personen einem bestimmten Halter zugeordnet werden kann. Die Offenbarung steuerlicher Verhältnisse, vorliegend das Vorhandensein von Steuerrückständen, ist im Falle der Pfändung eines Kraftfahrzeuges gesetzlich vorgesehen und für die Durchführung des Vollstreckungsverfahrens unumgänglich. Im übrigen ist auch eine Kontopfändung oder Lohnpfändung regelmäßig mit einer Kenntnis-nahme verschiedener Personen verbunden.

Mit den Vollstreckungsvorschriften und dem Steuergeheimnis nach der Abgabenordnung hat der Bundesgesetzgeber der Realisierung des Steueraufkommens für den Steuergläubiger den Vorrang vor dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Vollstreckungs65

Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats den Vollstreckungsschuldner auszuüben, die Steuerschuld nunmehr zu bezahlen. Beim Einsatz der Parkkralle wird deshalb auch immer wieder von Druckpfändung gesprochen.

Bereits das Anbringen des Pfandsiegels stellt eine Offenbarung von Steuerdaten dar, durch die Handlungsdruck auf den Schuldner ausgeübt wird. Für das Anbringen des Pfandsiegels gibt es allerdings eine gesetzliche Grundlage. Die nicht gesetzlich geregelte große gelbe Parkkralle stellt dagegen den Schuldner in unverhältnismäßiger Weise an den Pranger, da sie durch ihre Größe und Signalwirkung in der Farbe kaum zu übersehen ist. Sie dient allein dem Zweck, Druck auf den Schuldner auszuüben. Von der Oberfinanzdirektion Berlin wurde die Parkkralle auch schon als Wunderwaffe und modernes Folterinstrument bezeichnet. Leider lässt sich die Parkkralle nicht an tiefergelegten Fahrzeugen oder Fahrzeugen mit extra breiten Reifen anlegen, so dass der Druck auf den säumigen Steuerschuldner nicht bei jedem Fahrzeug ausgeübt werden kann. Ob dies im Sinne der Steuergerechtigkeit ist, wagen wir zu bezweifeln. schuldners eingeräumt.

Der wissenschaftliche Parlamentsdienst des Abgeordnetenhauses von Berlin hat die Bedenken des Unterausschusses „Datenschutz und Informationsfreiheit" inzwischen geprüft. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, dass weder Verfassungsrecht noch einfaches Recht durch den Einsatz der Parkkralle verletzt wird.

Die Parkkralle wird darüber hinaus auch im Einvernehmen mit dem Parlament eingesetzt, das eine Unterbrechung des Parkkralleneinsatzes am 12.06. abgelehnt hat.

Sozialordnung:

Personaldatenschutz:

Das Stellenpoolgesetz:

Mit dem Gesetz zur Einrichtung eines zentralen Personalüberhangmanagements (Stellenpool)92 wurden die gesetzlichen Grundlagen geschaffen für die Einrichtung eines zentralen Stellenpools des Landes Berlin.

Der Stellenpool soll alle Personalüberhangkräfte des Landes Berlin aufnehmen und sich für eine schnellere und effizientere Vermittlung von Personalüberhangkräften sowie deren Qualifizierung einsetzen.

Mit der Vermittlung von Personalüberhangkräften in freie Stellen oder als Aushilfskräfte zum Zweck der Qualifizierung durch das zentrale Personalüberhangmanagement sind immer auch Datenübermittlungen zwischen den beteiligten Stellen verbunden. Das zentrale Personalüberhangmanagement benötigt für seine Tätigkeit zahlreiche Personaldaten, die bisher nur die Personalverwaltungen gespeichert hatten. Hierfür bedarf es klarer gesetzlicher Regelungen.

Der in das Abgeordnetenhaus eingebrachte Entwurf des Gesetzes enthielt zunächst nur eine sehr allgemeine Datenverarbeitungsregelung sowie eine nicht abschließende Aufgabenregelung für den Stellenpool. Alles Nähere sollte in einer Rechtsverordnung geregelt werden. Die datenschutzrechtlichen Regelungen des Gesetzentwurfs waren im Vorfeld nicht mit uns abgestimmt worden.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist es wichtig, die Aufgaben der neuen Behörde abschließend zu regeln, da die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung an die gesetzlichen Aufgaben der Behörde anknüpft. Da es sich bei der personalaktenführenden Stelle und der vermittelnden und qualifizierenden Stelle um unterschiedliche Stellen handelt, muss sich dies auch an den datenschutzrechtlichen Regelungen erkennen lassen.

Für die Personalaktenführung gilt das Landesbeamtengesetz. Die Datenverarbeitung des Personalüberhangmanagements war dagegen klar im Gesetz zu regeln.

Gemeinsam mit der Senatsverwaltung für Finanzen haben wir nach der Anhörung unserer Behörde die datenschutzrechtlichen Regelungen des Gesetzentwurfs überarbeitet. Das Gesetz hat nun eine klare und abschließende Aufgabenbeschreibung der Aufgaben des zentralen Personalüberhangmanagements erhalten. In der überarbeiteten Datenverarbeitungsvorschrift (§ 4) werden die Datenverarbeitungsstufen im Einzelnen geregelt. Die Art der personenbezogenen Daten, die das zentrale Personalüberhangmanagement speichern darf, ist nunmehr aufgelistet (§ 4 Abs. 1). Die erforderlichen Datenübermittlungen an andere Stellen des Landes Berlin oder von diesen an das Personalüberhangmanagement sind jetzt ebenfalls gesetzlich geregelt.

Außerdem ist eine klarstellende Löschungsregelung in das Gesetz aufgenommen worden.

Übermittlung amtsärztlicher Gutachten

Der Bedienstete einer Justizvollzugsanstalt beschwerte sich darüber, die Anstaltsleitung habe bei der Suche nach einer anderen dienstlichen Einsatzmöglichkeit für ihn ein Schreiben an 30 Behörden/Einrichtungen verschickt, in dem auszugsweise aus einem amtsärztlichen Gutachten zitiert wird. Das besagte Rundschreiben enthielt zwar nicht seinen konkreten Namen, wohl aber dessen Amtsbezeichnung, Besoldungsgruppe, Geburtsjahr, Zuständigkeit, Ausbildung sowie den Beginn seiner Tätigkeit im Berliner Strafvollzug.

Der Anstaltsleiter sowie die Senatsverwaltung für Justiz teilten mit, den datenschutzrechtlichen Belangen des Petenten sei durch die anonymisierte Form der Sachverhaltsdarstellung und der nur auszugsweisen Datenübermittlung hinreichend Rechnung getragen worden. Ein Personenbezug sei nur mit besonderer Kenntnis der Personalstruktur in seiner Einrichtung möglich, über die in den angeschriebenen Behörden regelmäßig niemand verfügen dürfte.

Über das ITVB-Telefonverzeichnis der Berliner Verwaltung konnten wir bei entsprechender Sucheingabe der jeweiligen Zuständigkeit des Mitarbeiters die betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt aufrufen. Wer darüber hinaus Kenntnis über Ausbildung und Tätigkeit im Berliner Justizvollzugsdienst hatte, hätte ohne weiteres einen Personenbezug herstellen können.

Die Datenübermittlung verstieß gegen § 81 a Abs. 2 Satz 2 Landesbeamtengesetz (LBG), wonach die übermittelten Daten nur für die nach § 77 Abs. 3, § 78 Abs. 2 und §§ 79 bis 81 zu treffende Entscheidung verarbeitet oder genutzt werden dürfen

Nachdem der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit mit Schreiben vom 30. Januar 2004 die Vorgehensweise der Justizvollzugsanstalt Heiligensee gem. § 26 Abs. 1 Berliner Datenschutzgesetz beanstandet hatte, fand am 2. März 2004 auf Referentenebene ein Gespräch zwischen der Senatsverwaltung für Justiz und dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit statt, in dem nochmals die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert wurde. Dabei bestand Einigkeit, dass in dem beanstandeten Schreiben der Justizvollzugsanstalt Heiligensee an Stelle der wörtlichen Zitate aus dem amtsärztlichen Untersuchungsergebnis eine kurze Zusammenfassung des Ergebnisses des amtsärztlichen Untersuchungsberichts ausgereicht hätte, um den angeschriebenen Behörden die für sie relevanten Einschränkungen beim Einsatz des Beamten mitzuteilen. Eine Formulierung wie "Der Amtsarzt empfiehlt eine Tätigkeit außerhalb der Justizvollzugsanstalt Heiligensee" hätte dem Informationsbedürfnis der angeschriebenen Behörden genüge getan.

Dementsprechend wurden die Justizvollzugsanstalt Heiligensee und die anderen Justizvollzugsanstalten umgehend gebeten, in vergleichbaren künftigen Fällen anderen Behörden den Inhalt amtsärztlicher Untersuchungsberichte nur im erforderlichen Umfang mitzuteilen.

Entsprechend wurde mit Schreiben vom 10. März 2004 unter Bezugnahme auf das am 2. März 2004 geführte Gespräch der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit von der Senatsverwaltung für Justiz unterrichtet.