Die Ausführungen zur Information des Vermieters über Mitteilungen von Mietern über das Vorhandensein von Mängeln am Haus sind

Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats sichtsamt hat nach § 1 Abs. 1 Wohnungsaufsichtsgesetz (WoAufGBln) die Beseitigung von Wohnmissständen, die Verbesserung von Wohnungsverhältnissen usw. sicherzustellen. Zu diesem Zweck kann es nach § 3 Abs. 1 WoAufGBln anordnen, dass der Verfügungsberechtigte (Hauseigentümer) bestimmte Arbeiten an der Wohnsache durchführt bzw. nachholt.

Die Vorgehensweise und der Umfang der ordnungsrechtlichen Prüfung ergibt sich bei Beschwerden von betroffenen Mietern aus deren Angaben über Art, Ort und genaue Lage des Mangels. Unabhängig davon unterliegen die Verfügungsberechtigten, Besitzer und Bewohner von Wohnraum zur Beseitigung der angezeigten Mängel bestimmten Mitwirkungs- und Duldungspflichten. Nach § 10 Abs. 1 WoAufGBln haben sie zu ermöglichen, dass Mitarbeiter der Wohnungsaufsicht Gebäude, Wohnungen und Wohnräume betreten können. Ferner haben Sie der Wohnungsaufsichtsbehörde die erforderlichen Auskünfte zu geben und die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Danach kann die Mängelanzeige vom Aufsichtsamt nur dann umfassend bearbeitet werden und eine Verfügung zur Abhilfe an den Verfügungsberechtigten (Hauseigentümer) ergehen, wenn dieser vom Wohnungsaufsichtsamt über den Inhalt des Beschwerdeschreibens und über die Identität des Anzeigenerstatters regelmäßig informiert wird.

Die Ausführungen zur Information des Vermieters über Mitteilungen von Mietern über das Vorhandensein von Mängeln am Haus sind zutreffend.

Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass eine regelmäßige Information des Vermieters bei Mängeln am Haus über den anzeigenden Mieter durch das Wohnungsaufsichtsamt nicht unbedingt erforderlich ist, da sich in der Regel die Identität des anzeigenden Mieters schon aus der Lage des angezeigten Mangels ergibt.

Das Wohnungsaufsichtsamt entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Bekanntgabe des anzeigenden Mieters an den Vermieter. Die Beseitigung von Mängeln am Haus kann jedoch auch ohne Information des Vermieters über den Anzeigenden vom Wohnungsaufsichtsamt nach den Vorschriften des Wohnungsaufsichtsgesetzes angeordnet werden.

Die Übermittlung der Daten aus der Mangelanzeige des Mieters an den Verfügungsberechtigten ist danach zur Aufgabenerfüllung des Wohnungsaufsichtsamtes erforderlich und zulässig. Eine anonyme Bearbeitung der Anzeige gegenüber dem Verfügungsberechtigten ist nur in Ausnahmefällen ­ bei Vorliegen besonderer Umstände ­ möglich. Derartige Umstände hat der Anzeigende bei der Anzeigenerstattung darzulegen.

Milieuschutzrechtliches Genehmigungsverfahren

Ein Hauseigentümer beschwerte sich darüber, dass das Stadtplanungsamt Einzelheiten aus dem von ihm beantragten milieuschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ­ insbesondere den Stand des Baugenehmigungsverfahrens ­ an eine private Mieterberatungsfirma übermittelt hatte.

Im milieuschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sind grundsätzlich zwei Varianten möglich: Beantragt der Eigentümer des Objektes lediglich kleinere Sanierungsmaßnahmen (z. B. im Sanitärbereich), wird das milieuschutzrechtliche Genehmigungsverfahren ausschließlich vom Stadtplanungsamt durchgeführt. Geht es jedoch um ein größeres Bauvorhaben (z. B. den Anbau von Balkonen), ist eine Baugenehmigung erforderlich, die beim zuständigen Bauamt zu beantragen ist. In diesem Fall wird das milieuschutzrechtliche Verfahren ein Teil des Baugenehmigungsverfahrens.

Nach § 173 Abs. 3 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) hat die Genehmigungsbehörde die Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte in jedem Fall vor der

Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats Entscheidung über den Genehmigungsantrag anzuhören. Die Behörde ist mithin zur Kontaktaufnahme mit den Mietern verpflichtet und hat diese im Rahmen der Anhörung über das geplante Vorhaben und die Inhalte des Genehmigungsbescheides zu informieren.

Zur Durchführung der Anhörung und der damit verbundenen Mieterberatung bedient sich die Genehmigungsbehörde zumeist ­ so auch in dem Beschwerdefall ­ privatrechtlicher Mieterberatungsfirmen. Die genannten Aufgaben werden den Firmen vertraglich übertragen. Die Mieterberatungsfirmen erhalten damit Einblick in die Antrags- und Verfahrensunterlagen, informieren die Mieter über die sie betreffenden Inhalte des Genehmigungsbescheides und beraten sie über ihre Rechte und Pflichten. Durch die Mieterberatung erhalten die Mieter somit zwangsläufig Kenntnis von der Beantragung einer Baugenehmigung und Informationen über den Stand des Verfahrens.

Datenschutzrechtlich handelt es sich um eine Datenverarbeitung durch die Mieterberatungsfirma im Auftrag der Genehmigungsbehörde (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BlnDSG). Die damit verbundene Weitergabe von personenbezogenen Daten des Eigentümers und Antragstellers an die Mieter kann auf § 13 BlnDSG i. V. m. den §§ 172 Abs. 4, 5 und 173 Abs. 3 Satz 2 BauGB gestützt werden und ist grundsätzlich zulässig.

In dem konkreten Einzelfall des Beschwerdeführers ergaben sich keine Anhaltpunkte dafür, dass die Mieterberatungsfirma personenbezogene Daten über den konkreten Auftrag hinaus verarbeitet (an die Mieter übermittelt) hat. Ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen konnte nicht festgestellt werden.

Herausgabe des Haustürschlüssels nur gegen Kopie des Personalausweises

Eine Hausverwaltung ließ in die Eingangstür eines Mietshauses ein neues Schloss einbauen. Vor Übergabe der neuen Schlüssel an die Mieter sollten diese jeweils ihren Personalausweis oder ein sonstiges amtliches Lichtbilddokument vorlegen. Die Vermieterin beabsichtigte, von den Unterlagen Kopien zu fertigen und zu den jeweiligen Mietverträgen zu nehmen.

Auch Akten und Aktensammlungen können dem Dateibegriff in § 3 Abs. 2 Satz 2 BDSG unterfallen. Dies ist dann der Fall, wenn diese nach bestimmten Merkmalen (z. B. Objekt, Wohnungsnummer usw.) geordnet und nach der Betreffangabe oder dem Namen (z. B. des Mieters) umgeordnet werden können. Mietverträge lassen sich nach den genannten Merkmalen ordnen bzw. umordnen. Dass dies nicht automatisiert erfolgt, ist für die datenschutzrechtliche Bewertung unerheblich. Ungeachtet dessen ergibt eine lebensnahe Betrachtung, dass ein Vermieter zur Verwaltung der Mieterdaten entweder ­ z. B. Diese Datenverarbeitung ist nur zulässig, wenn es der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses mit dem Betroffenen dient (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG).

Die zweifelsfreie Feststellung der Identität des Vertragspartners dient der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses. Insofern hat jeder Vermieter ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, von welchen Personen die Wohnungen tatsächlich bewohnt werden, bzw. die Schlüssel nur an diejenigen herauszugeben, die zur Entgegennahme vertraglich berechtigt sind.

Zur Feststellung der Identität ist es jedoch ausreichend, dass sich der Vermieter beim Vertragsabschluss oder ­ wie im vorliegenden Fall ­ bei der Schlüsselübergabe den Personalausweis bzw. ein anderes amtliches Lichtbilddokument des Abholers zur Einsichtnahme und Überprüfung vorlegen lässt. Die Anfertigung einer Kopie des Dokumentes für die Mieterakte und damit eine Speicherung der Daten ist für diesen bzw. jeden anderen mietvertraglichen Zweck nicht erforderlich und damit unzulässig.

Datenabgleich bei Besuchern des Reaktorbereichs im Hahn-Meitner-Institut Kurzbesucher mit Zugang zum Sicherheitsbereich von Reaktoranlagen, für die keine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12 Atomgesetz (AtomG) durchgeführt wurde, sollen nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unter Abgleich polizeilicher Datensammlungen kurzfristig überprüft werden. In Berlin betrifft dies jährlich ca. 120 Besucher (z. B. Wissenschaftler) des HahnMeitner-Institutes, die in kleinen Gruppen durch die sensitiven Bereiche des Forschungsreaktors BER II geführt werden. Von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wurden wir gebeten zu prüfen, unter welchen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen diese Personen überprüft werden können.

In Ermangelung einer Rechtsgrundlage sowohl im AtomG wie auch im ASOG ist die Übermittlung von Daten aus den polizeilichen Datensammlungen durch den Polizeipräsidenten in Berlin an die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung nur mit Einwilligung der betroffenen Besucher zulässig. Die Einwilligung bedarf grundsätzlich der Schriftform (§ 6 Abs. 4 BlnDSG), und der Betroffene ist zuvor über die Bedeutung der Einwilligung, den Verwendungszweck der Daten und die Rechtsfolgen einer Verweigerung der Einwilligung aufzuklären (§ 6 Abs. 3 BlnDSG).

Derzeit erfolgt mit Einwilligung der Betroffenen innerhalb von 24 Stunden nach Anmeldung des Besuches ein Datenabgleich in den bundesweiten Dateien INPOL