Gesetz

FraktG gezahlten öffentlichen Mittel anhand der jährlichen Verwendungsnachweise (§ 8 Abs. 10 FraktG) zu prüfen. Das Prüfungsergebnis, soweit es von genereller und grundsätzlicher Bedeutung ist, fasst er entsprechend § 9 Abs. 4 FraktG in einem Prüfungsbericht zusammen, der auch den Fraktionen des Abgeordnetenhauses zugeleitet wird; diese können dazu gegenüber dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses Stellung nehmen. Anschließend wird der Prüfungsbericht zusammen mit den Stellungnahmen vom Präsidenten des Abgeordnetenhauses als Drucksache veröffentlicht.

Der Rechnungshof des Landes Berlin hat im September 2003 einen Bericht vorgelegt, der sich mit der Prüfung der den Fraktionen des Abgeordnetenhauses im Jahr 1999 gezahlten Mittel befasst. Die FDP-Fraktion ist von der Prüfung nicht betroffen, da sie im Jahr 1999 nicht im damaligen Abgeordnetenhaus der 14.

Wahlperiode vertreten war. Entsprechend der gesetzlichen Regelung werden im Anschluss der Prüfungsbericht des Rechnungshofs sowie die Stellungnahmen der Fraktionen veröffentlicht. Der Prüfungsbericht wurde durch drei zusätzliche Schreiben des Rechnungshofs ergänzt; auch seitens der Fraktionen wurden teilweise mehrere Stellungnahmen abgegeben. Diese Schreiben werden in chronologischer Reihenfolge ebenfalls veröffentlicht.

Die vom Rechnungshof für notwendig erachteten Rückzahlungen an den Landeshaushalt wurden inzwischen vollständig geleistet. In diesem Zusammenhang muss jedoch erwähnt werden, dass die in Nr. 11 des Berichts getroffene Aussage des Rechnungshofs zu nicht erfüllten Rückforderungsansprüchen anlässlich eines früheren Prüfungsberichts in dieser Form nicht zutrifft. Diese damals zurückgeforderten Mittel sind zum weit überwiegenden Teil zeitnah an den Landeshaushalt zurückgeführt worden. Nur zu einem geringen Teil wurde der Rückforderungsanspruch nach eingehender Prüfung aus grundsätzlichen Erwägungen nicht durchgesetzt.

Walter Momper

Rechnungshof von Berlin 10787 Berlin, 4. September 2003

Pr.Pg 1/Pr.Pg 13 An der Urania 4 ­ 10

Frau Kalbe/Frau Gummersbach Tel.: 8 86 13 ­ 0

Intern: (99 61 67) 408/578

Prüfungsbericht gemäß § 9 Abs. 4 Fraktionsgesetz über die Verwendung der den Fraktionen des Abgeordnetenhauses für das Haushaltsjahr 1999 zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel aus dem Landeshaushalt

1. Vorbemerkungen

Der Rechnungshof hatte zuletzt die Verwendung der den Fraktionen von CDU, SPD, PDS und Bündnis 90/Die Grünen für die Haushaltsjahre (Hj.) 1994, 1995 und 1997 zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel aus dem Landeshaushalt (Fraktionszuschüsse) geprüft und hierüber erstmals öffentlich in der Drs 14/1070 berichtet. Er hat anschließend die Verwendung der Fraktionszuschüsse für das Hj. 1999 stichprobenweise geprüft und die Prüfungsergebnisse gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 Fraktionsgesetz (FraktG) mit den Fraktionsvorsitzenden erörtert, nachdem ihnen die Feststellungen vorab zur schriftlichen Stellungnahme zugeleitet worden waren. Der Rechnungshof hat das abschließende Ergebnis seiner Prüfungen, soweit es für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Fraktionen von genereller und grundsätzlicher Bedeutung ist, in einem Bericht zusammengefasst, der vom Kollegium am 4. September 2003 beschlossen wurde.

Dieser Bericht enthält auch Hinweise auf Vorgänge, über die inzwischen Einvernehmen erzielt wurde oder die sich durch Rückzahlung der verausgabten Beträge an den Landeshaushalt erledigt haben.

2. Prüfungskriterien Mittel aus dem Landeshaushalt dürfen von den Fraktionen nur zur Wahrnehmung ihrer parlamentarischen Aufgaben eingesetzt werden (§ 8 Abs. 4 FraktG). § 8 Abs. 12 FraktG). Diese Richtlinien sind im August 1997 durch zusätzliche Hinweise und Erläuterungen ergänzt worden.

Außerdem wurden insbesondere die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze zur zweckentsprechenden Verwendung der Fraktionszuschüsse sowie das hieran anknüpfende Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 19. August 2002 zur Frage der zulässigen Öffentlichkeitsarbeit für die Prüfung herangezogen.

Gemäß § 9 Abs. 2 FraktG erstreckte sich die Prüfung durch den Rechnungshof auf die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwendung und Verwaltung der Mittel, auf die Begründung und Belegung der Einnahmen und Ausgaben sowie auf die ordnungsgemäße Aufstellung der Verwendungsnachweise. Die politische Erforderlichkeit von Ausgaben war nicht Gegenstand der Prüfung.

Da die geprüften Fraktionen mit dem Wechsel der Wahlperiode (zum 18.11.99) die Rechtsnachfolge für die jeweilige Vorgängerfraktion erklärt haben, war (gemäß einem Rundschreiben der Verwaltung des Abgeordnetenhauses) von der jeweiligen Nachfolgefraktion ein Verwendungsnachweis zum üblichen Termin (31.07. des Folgejahres) zu erbringen.

Die Rechnungslegung der Fraktionen erfolgte im Prüfungszeitraum in Deutsche Mark. Der Rechnungshof hat deshalb in diesem Bericht auf eine Umrechnung in Euro weitgehend verzichtet.